Rechtssatz
Im Hinblick auf den das Stellvertretungsrecht beherrschenden Offenlegungsgrundsatz bedarf es in jedem Einzelfall, in dem ein ausdrückliches Handeln in fremdem Namen nicht vorliegt, sorgfältiger Prüfung, wie der Dritte - von seinem Erkenntnishorizont aus gesehen - das Auftreten des Handelnden verstehen musste; im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen.
6 Ob 779/83 | OGH | 28.03.1985 |
nur: Im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen. (T1)<br/>Veröff: RdW 1985,337 |
1 Ob 72/01x | OGH | 24.04.2001 |
nur T1; Beisatz: Im Stellvertretungsrecht ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, ob es für den Vertragspartner erkennbar ist, dass sein Ansprechpartner für einen Dritten handeln will. (T2)<br/>Beisatz: Für die Beurteilung, wer für wen handelte, besteht kein Ermessensspielraum. (T3) |
4 Ob 6/02i | OGH | 05.11.2002 |
Beisatz: Einer Offenlegung, nicht im eigenen, sondern in fremdem Namen handeln zu wollen, bedarf es jedoch nicht, wenn dem anderen Teil das Handeln in fremdem Namen zumindest aus den Umständen erkennbar ist. Die Umstände, auf die eine Erkennbarkeit gestützt werden könnte, sind nach der Verkehrssitte zu bewerten. Stets kommt es hiebei auf den Erkenntnishorizont des Dritten an. Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Vertretenen durch den Vertreter. Es genügt, wenn sich der Dritte jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann. Die Person des Vertretenen kann sich auch aus den Umständen ergeben. (T4)<br/>Veröff: SZ 2002/145 |
3 Ob 279/02d | OGH | 21.08.2003 |
Beis wie T2; Beisatz: Wer einen Vertrag als Vertreter eines anderen abschließt, muss dies seinem Vertragspartner gegenüber eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, insbesondere dann, wenn der Wille des Handelnden zur Vertretung nicht bereits aus den Umständen klar erkennbar ist. (T5) |
6 Ob 195/05b | OGH | 06.10.2005 |
Beisatz: Der Offenlegungsgrundsatz verlangt jedoch nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter. Hier: Die Revisionswerberin übergeht das grundsätzlich bestehende Indiz, dass ein Architekt gewöhnlich auf fremde Rechnung handelt und Aufträge erteilt. (T6) |
6 Ob 69/04x | OGH | 06.10.2005 |
Auch; Beisatz: Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter; es genügt, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann. (T7)<br/>Beisatz: Selbst wenn ein ausdrücklicher Hinweis, dass im Fernsehen Tiere eines Vereins präsentiert werden, fehlte, ist für einen durchschnittlichen und an einem der präsentierten Tiere interessierten Zuschauer bei der Präsentation in der Sendung und dem daran anschließenden Vertragsabschluss über die Unterbringung eines Tieres erkennbar, dass der Moderator im Namen des Überlassers des jeweiligen Tieres (Verein) und nicht im Namen des Produzenten der Sendung handelte. (T8) |
4 Ob 251/06z | OGH | 16.01.2007 |
Beisatz: Nach der Lehre vom objektiven Empfängerhorizont ist maßgebend, wen der Kunde für seinen Vertragspartner halten musste. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Beförderungsvertrag mit Seilbahnunternehmen im Kartenverbund. (T10)<br/>Veröff: SZ 2007/1 |
2 Ob 105/08t | OGH | 14.08.2008 |
Vgl; nur: Im Hinblick auf den das Stellvertretungsrecht beherrschenden Offenlegungsgrundsatz bedarf es in jedem Einzelfall, in dem ein ausdrückliches Handeln in fremdem Namen nicht vorliegt, sorgfältiger Prüfung, wie der Dritte - von seinem Erkenntnishorizont aus gesehen - das Auftreten des Handelnden verstehen musste. (T11)<br/>Beis auch wie T4 nur: Stets kommt es hiebei auf den Erkenntnishorizont des Dritten an. (T12)<br/>Beisatz: Hier: Frage zwischen welchen Personen mangels Offenlegung eines Auftrags- und Bevollmächtigungsverhältnisses eine Treuhandvereinbarung zustande gekommen ist. (T13) |
5 Ob 147/13y | OGH | 17.12.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Fehlende Behauptungen zum Offenlegungsgrundsatz. (T14) |
2 Ob 236/14s | OGH | 08.06.2015 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Es reicht grundsätzlich weder für die Offenlegung der Vollmacht noch für die (objektive) Erkennbarkeit eines Vertretungsverhältnisses aus, wenn der Vertragspartner den Wunsch äußert, dass die Rechnung an einen anderen gesendet werden soll. (T15) |
2 Ob 55/16a | OGH | 05.08.2016 |
Auch; nur T1; Beisatz: Das Stellvertretungsrecht ist vom Offenlegungsgrundsatz beherrscht. (T16) |
8 Ob 114/20b | OGH | 23.02.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Wenn ein ausdrückliches Handeln im fremden Namen nicht vorliegt, bedarf es in jedem Einzelfall der sorgfältigen Prüfung, wie der Dritte – von seinem Erkenntnishorizont aus gesehen – das Auftreten des Handelnden verstehen musste. Die Beurteilung der Erkennbarkeit hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Maßgeblich ist auch hier die Vertrauenstheorie. (T17) |
4 Ob 20/22b | OGH | 22.11.2022 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Die Förderung fremden Wettbewerbs ist keine typische Aufgabe eines GmbH-Geschäftsführers. Mangels weiterer Anhaltspunkte zu Vorteilen für die Beklagte oder für ein tatsächliches Handeln im Namen der Beklagten ist daher davon auszugehen, dass der Geschäftsführer als natürliche Person und nicht als Organ der Beklagten handelte. (T18) |
Dokumentnummer
JJR_19830621_OGH0002_0050OB00623_8300000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)