OGH 2Ob55/16a

OGH2Ob55/16a5.8.2016

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Robert Levovnik, Rechtsanwalt in Klagenfurt, und des Nebenintervenienten auf Klagsseite G***** S*****, vertreten durch Mag. Martin Königstorfer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei E***** K*****, vertreten durch Dr. Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in Wels, wegen 15.138,65 EUR sA, über die Revision des Nebenintervenienten auf Klagsseite gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Dezember 2015, GZ 3 R 167/15x‑23, womit infolge der Berufungen der klagenden Partei und des Nebenintervenienten das Urteil des Landesgerichts Wels vom 21. September 2015, GZ 36 Cg 66/15f‑17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.171,29 EUR (darin enthalten 195,21 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – nachträglichen Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab:

Der Nebenintervenient war der Bauleiter einer GmbH, die im Jahr 2011 für die Beklagte ein Einfamilienhaus errichtete. Die Rohmontage der Sanitärsarbeiten erfolgte durch einen Installateur als Subunternehmer. Im Jahr 2012 trat ein Wasserschaden auf, den die klagende Partei sanierte. Die Beklagte war damals noch nicht eingezogen, der Nebenintervenient kümmerte sich um das Haus und hatte auch einen Haustorschlüssel. Als erste Trocknungsversuche seinerseits erfolglos blieben, veranlasste der Nebenintervenient eine Leckortung durch die Klägerin, die einen Wasseraustritt am Unterputzmischer der Badewanne als Schadensursache identifizierte. Die Beklagte meinte, es sei „ein Wahnsinn“, dass da an ihrem neuen Haus ein Wasserschaden passiert sei, und forderte den Nebenintervenienten auf, er solle sich darum kümmern, dass dies so schnell wie möglich hergerichtet werde. Bei einem nachfolgenden Treffen sagte der Nebenintervenient zu einem Mitarbeiter der Klägerin, er solle die Sanierungsarbeiten durchführen. Der Nebenintervenient äußerte zu keinem Zeitpunkt gegenüber einem Mitarbeiter der klagenden Partei, dass er den Auftrag zur Durchführung der Sanierungsarbeiten im Namen und auf Rechnung der Beklagten erteile. Darüber, wer die Sanierungskosten zu bezahlen habe, wurde nicht gesprochen. Sowohl der Nebenintervenient als auch die Beklagte gingen stets davon aus, dass es sich um einen Gewährleistungsfall und eine Versicherungssache des Installateurs handle. Davon ging auch der Mitarbeiter der Klägerin aus. Die Beklagte äußerte sich dem Nebenintervenienten gegenüber niemals dahingehend, dass sie die Sanierungskosten bezahlen werde, falls keine Versicherung die Kosten übernehme. Umgekehrt verlangte der Nebenintervenient auch nicht die Bezahlung durch die Beklagte.

Ein Prozess der Klägerin gegen den Installateur auf Bezahlung der Sanierungskosten endete mit einer Ruhensanzeige.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren übereinstimmend mangels zahlungspflichtig machender Auftragserteilung durch die Beklagte an die klagende Partei im Wege des Nebenintervenienten ab.

Rechtliche Beurteilung

Der Nebenintervenient zeigt in seiner Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf:

1. Soweit er sich auf eine Zahlungspflicht auslösende Auftragserteilung durch die Beklagte beruft, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.

Das Stellvertretungsrecht ist vom Offenlegungsgrundsatz beherrscht. Im Zweifel ist ein Eigengeschäft des Handelnden anzunehmen (RIS‑Justiz RS0019516; RS0019427; RS0019500). Der als Stellvertreter Handelnde muss seine Stellvertretereigenschaft dem Kontrahenten ausreichend zu erkennen geben und beweisen, dass dem Geschäftspartner gegenüber deutlich zum Ausdruck gebracht wurde, dass er für einen anderen agiert (RIS‑Justiz RS0088906; RS0019595). Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass jemand nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines anderen als dessen direkter Stellvertreter gehandelt hat, obliegt demjenigen, der daraus Rechte ableitet (RIS‑Justiz RS0019587). Ist der Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar, kann die Wirkung der direkten Stellvertretung nicht eintreten und der Handelnde haftet persönlich für die Verbindlichkeiten aus dem Geschäft (RIS‑Justiz RS0019540).

Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass hier auch keine eine Zahlungspflicht der Beklagten auslösende Offenlegung einer Auftragserteilung bzw Bevollmächtigung durch die Beklagte an den Nebenintervenienten vorliegt, entspricht den Feststellungen und hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen und korrigierend aufgegriffen werden müsste (RIS‑Justiz RS0112106 [T1]), zeigt die Revision nicht auf.

2. § 915 ABGB ist eine Zweifelsregelung für die Auslegung einseitig verbindlicher Verträge. Abgesehen davon, dass ein solcher hier in Bezug auf die Beklagte nicht vorliegt, besagt die Bestimmung, dass im Zweifel von der Auferlegung der geringeren Last auszugehen ist. Soweit der Revisionswerber § 914 ABGB meinen sollte, ist die gewünschte Vertragsauslegung hier aber weder möglich noch notwendig, weil nach den ausdrücklichen Feststellungen des Erstgerichts bei Auftragserteilung keiner der Beteiligten von einer Zahlungspflicht der Beklagten ausging.

3. Die weiters geltend gemachte Geschäftsführung ohne Auftrag setzt begrifflich die Absicht voraus, ausschließlich ein fremdes Geschäft zu führen (RIS‑Justiz RS0085741). Wer aber aufgrund eines vermeintlichen Auftrags tätig wird, hat nicht die Absicht, ein fremdes Geschäft zu besorgen (RIS‑Justiz RS0019735). Die Geschäftsführung ohne Auftrag muss eigenmächtig erfolgen, der Geschäftsführer sich also die Geschäftsbesorgung anmaßen (RIS‑Justiz RS0019737). Davon kann nach dem hier festgestellten Sachverhalt keine Rede sein.

4. Der zu einem – im Übrigem, wie auch die Revision ausführt, zu einem bestehenden Vertragsanspruch subsidiären – allfälligen Bereicherungsanspruch ins Treffen geführten Entscheidung 3 Ob 200/74 SZ 47/130 lag – entgegen der Meinung des Revisionswerbers – ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde. Dort hatte die Auftraggeberin von ihrem Auftrag über Elektroinstallationen nicht umfasste Zusatzarbeiten, die ihr kurz danach aber durch Bescheid vorgeschrieben wurden, nicht bezahlt. In dieser Konstellation erkannte der Oberste Gerichtshof einen Verwendungsanspruch grundsätzlich als berechtigt an.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Für die Kosten der Beantwortung eines erfolglosen Rechtsmittels des Nebenintervenienten haftet die von ihm unterstützte Hauptpartei (RIS‑Justiz RS0036057; Obermeier , Kostenhandbuch² Rz 348; 4 Ob 194/10y).

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