Rechtssatz
Es mangelt an einer gesetzlichen Bestimmung, den unterlegenen Nebenintervenienten, der allein eine Revision erhoben hatte, mag er als streitgenössischer (§ 20 ZPO) angesehen werden oder nicht, zum Kostenersatz zu verpflichten (Ablehnung SZ 5/194). Die Kosten einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Revisionsbeantwortung hat die Partei, der der Nebenintervenient im Rechtsstreite beigetreten war, zu tragen, die den weiteren Kostenaufwand der Gegenseite nicht durch Abgabe eines Rechtsmittelverzichts verhinderte.
1 Ob 184/73 | OGH | 17.10.1973 |
Veröff: EvBl 1974/71 S 161 |
2 Ob 505/77 | OGH | 03.02.1977 |
Auch |
6 Ob 816/81 | OGH | 19.05.1982 |
Auch; Beisatz: Hier: Kosten der Revisionsbeantwortung zur Revision der Nebenintervenientin. (T1) |
7 Ob 753/82 | OGH | 05.05.1983 |
Auch |
8 Ob 504/86 | OGH | 26.05.1986 |
Auch; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1987/133 S 496 = ImmZ 1986,330 |
3 Ob 630/86 | OGH | 10.02.1988 |
nur: Es mangelt an einer gesetzlichen Bestimmung, den unterlegenen Nebenintervenienten, der allein eine Revision erhoben hatte, mag er als streitgenössischer (§ 20 ZPO) angesehen werden oder nicht, zum Kostenersatz zu verpflichten. (T2) |
8 Ob 585/89 | OGH | 30.10.1990 |
Auch; Beisatz: Den in der Revisionsbeantwortung der klagenden Parteien wegen der Beteiligung des Nebenintervenienten am Revisionsverfahren verrechneten Streitgenossenzuschlag hat die beklagte Partei zu tragen. (T3) |
8 Ob 570/89 | OGH | 27.09.1990 |
nur: Die Kosten einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Revisionsbeantwortung hat die Partei, der der Nebenintervenient im Rechtsstreite beigetreten war, zu tragen, die den weiteren Kostenaufwand der Gegenseite nicht durch Abgabe eines Rechtsmittelverzichts verhinderte. (T4) |
1 Ob 46/99t | OGH | 29.06.1999 |
Vgl auch; nur: Die Kosten einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Revisionsbeantwortung hat die Partei, der der Nebenintervenient im Rechtsstreite beigetreten war, zu tragen. (T5) |
7 Ob 145/00z | OGH | 28.06.2000 |
nur T5; Beisatz: Hier: einfacher Nebenintervenient. (T6) |
9 ObA 43/01s | OGH | 11.07.2001 |
vgl auch; Beisatz: Hier: Da ein einfacher Nebenintervenient in der Hauptsache niemals Kostenschuldner sein kann, hat die Hauptpartei (= beklagte Partei) nicht nur die Kosten der Berufungsbeantwortung der klagenden Partei zu ihrer Berufung, sondern auch die Kosten der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Berufungsbeantwortung der klagenden Partei zur Berufung des Nebenintervenienten zu tragen. (T6a)<br/>Anm: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T6) auf (T6a) - Juli 2023 |
8 Ob 240/01d | OGH | 08.08.2002 |
nur: Es mangelt an einer gesetzlichen Bestimmung, den unterlegenen Nebenintervenienten, mag er als streitgenössischer angesehen werden oder nicht, zum Kostenersatz zu verpflichten. (T7) |
4 Ob 181/07g | OGH | 11.12.2007 |
Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Erhoben sowohl die Viertbeklagte als auch ihr Nebenintervenient Revisionsrekurs. (T8) |
7 Ob 125/12a | OGH | 26.09.2012 |
Auch; nur T2; Vgl auch Beis wie T3; Beisatz: Hier: Rekursverfahren gegen Berichtigungsbeschluss. (T9) |
3 Ob 193/22m | OGH | 15.12.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Verpflichtung des Klägers zum Kostenersatz, dem die Disposition über die Revision seiner (unterlegenen) Nebenintervenientin offengestanden wäre. (T10) |
4 Ob 70/23g | OGH | 21.11.2023 |
vgl; Beisatz: Für die Kosten der Beantwortung eines erfolglosen Rechtsmittels des Nebenintervenienten haftet die von ihm unterstützte Hauptpartei. (T11) |
5 Ob 176/23b | OGH | 19.12.2023 |
Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T10 |
Dokumentnummer
JJR_19731017_OGH0002_0010OB00184_7300000_001
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