Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.151,56 EUR (darin 191,92 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Josef R*****, Monika W*****, die Klägerin und der Beklagte sind Kinder und gesetzliche Erben der am 21. September 2005 verstorbenen Anna R*****. Diese hinterließ ein Kodizill, mit welchem sie dem Beklagten das Grundstück ***** inneliegend EZ ***** GB ***** L***** vermachte. Gegenstand des Vermächtnisses waren weiters die Einrichtung einer Eigentumswohnung, bewegliche Gegenstände sowie Schmuck, welche die Erblasserin der Klägerin und Monika W***** hinterlassen hatte. Im Verlassenschaftsverfahren wurde unstrittig festgehalten, dass alle vier Kinder aufgrund des Gesetzes zu je einem Viertel als Erben berufen sind. Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens wurde dem Nebenintervenienten die Erstattung eines Schätzungsgutachtens über den Wert der Liegenschaft EZ ***** GB ***** L***** aufgetragen. Trotz des Umstands, dass das Grundstück Waldbestand aufweist, im Flächenwidmungsplan der Gemeinde L***** als Freiland gewidmet ist und im Grundbuch ein Wiederkaufsrecht der Gemeinde L***** um den Betrag von 320,10 EUR einverleibt ist, ermittelte der Nebenintervenient einen Verkehrswert der Liegenschaft von 184.905 EUR. Diese Einschätzung wurde damit begründet, dass von einem Bauerwartungsland mit einem Zeithorizont für die Umwidmung von 5 Jahren auszugehen und für voll gewidmete Baugrundstücke im Bereich O***** (Ortsteil von L*****) ein durchschnittlich gewichteter valorisierter Verkehrswert von 125 EUR pro m2 ermittelt worden sei, weshalb unter Berücksichtigung einer Abzinsung von einem Quadratmeterpreis von 90 EUR auszugehen sei. Außerdem habe die Gemeinde L***** in einem ähnlich gelagerten Verlassenschaftsfall auf ein Wiederkaufsrecht verzichtet. Unter Berücksichtigung dieses Liegenschaftswerts wurden im Verlassenschaftsverfahren die Aktiva mit insgesamt 242.233,20 EUR, die Passiva mit 11.474,32 EUR beziffert, sodass ein reiner Nachlass von 230.758,88 EUR errechnet wurde. Hievon wurde der Liegenschaftswert von 184.905 EUR abgezogen, sodass das reine Erbvermögen 45.853,88 EUR ergab, welches den vier Gesetzeserben zu gleichen Teilen zugewiesen wurde. Die Klägerin und ihre Geschwister Josef R***** und Monika W***** erklärten, sich die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen vorzubehalten.
Tatsächlich hatte die Liegenschaft nach den Feststellungen des Erstgerichts nur einen Wert von 20 EUR pro m2, was für eine Fläche von 1.974 m2 einen Wert von insgesamt 39.480 EUR ergab. Die restlichen 160 m2 der Gesamtfläche von 2.134 m2 sind mit einer Wegedienstbarkeit belastet und haben daher einen Quadratmeterpreis von nur 10 EUR, insgesamt hatte die Liegenschaft bei Übernahme des Vermächtnisses daher einen Wert von 41.080 EUR. Für den Fall, dass die Gemeinde L***** von ihrem Wiederkaufsrecht Gebrauch macht, würde der Wert auf 310 EUR sinken.
Mit ihrer auf Pflichtteilsergänzung und Legatsreduktion (§ 783 ABGB) gegründeten Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten als Legatar die Zahlung eines Betrags von 17.381,39 EUR sA. Ihr Pflichtteil betrage ein Achtel des reinen Nachlasses, welcher bei im Verlassenschaftsverfahren vorgenommener richtiger Schätzung der dem Beklagten überlassenen Liegenschaft mit 28.844,86 EUR festzusetzen sei. Abzüglich des Erhalts von 11.463,57 EUR ergebe sich eine Pflichtteilsverkürzung in Höhe des Klagebetrags.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte dessen Abweisung und wandte zusammengefasst ein, dass der Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin nicht zurecht bestehe, durch ihren Empfang habe sie den ihr zustehenden Erbteil jedenfalls erhalten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ausgehend von seinen Feststellungen über den geringeren Liegenschaftswert gelangte es zur Rechtsauffassung, dass bei richtiger Bewertung der Legatsliegenschaft in Höhe von 41.080 EUR, zuzüglich der weiteren Aktiva von zusammen 57.328,20 EUR und abzüglich der Passiva von 11.474,32 EUR das Gesamterbe mit 86.933,88 EUR auszumessen sei, der Pflichtteil sich daher mit 10.866,74 EUR errechne. Da die Klägerin als gesetzliche Erbin bereits 11.474,32 EUR erhalten habe, habe sie ohnehin mehr bekommen, als ihr als Pflichtteil zustehe.
Das Berufungsgericht gab der nur vom Nebenintervenienten erhobenen Berufung nicht Folge. Es sprach zunächst aus, dass die Revision nicht zulässig sei, änderte jedoch infolge eines Antrags des Nebenintervenienten nach § 508 ZPO seinen Ausspruch im Sinne einer Zulässigkeit der Revision ab.
Rechtliche Beurteilung
Die ebenfalls nur vom Nebenintervenienten erhobene Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Die Frage, mit welcher Höhe ein Verkehrswert auszumessen ist, ist eine Tatfrage (RIS-Justiz RS0043536; RS0043122) und daher nicht revisibel. Zutreffend haben die Vorinstanzen im Rahmen der Pflichtteilsergänzung bzw Legatsreduktion den Wert des Legats in jenem Zeitpunkt beurteilt, in dem der Empfang durch den Legatar erfolgte (SZ 63/39).
Die Argumente des Revisionswerbers, dass der Gemeinde, welche das Grundstück seinerzeit verkauft habe, die Ausübung ihres Wiederkaufsrechts zum damals festgesetzten Kaufpreis verwehrt sei, gehen an der Begründung der Vorinstanzen vorbei, welche ohnehin nicht den Wiederkaufswert, sondern den Verkehrswert der Legatsliegenschaft - ohne Berücksichtigung des Wiederkaufsrechts - zugrundegelegt haben. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass die Argumente willkürlicher Gestaltung des Flächenwidmungsplans auch nicht annähernd überzeugen: Nicht das Grundstück des Beklagten stellt ein Freiland-"Inselgrundstück" im Bauland dar, vielmehr sind - nach dem im Akt erliegenden Flächenwidmungsplan, auf den sich der Revisionswerber beruft - die beiden als Bauland ausgewiesenen Nachbargrundstücke als „Unikate" innerhalb eines großen umgebenden Freilandgebiets (Wald) zu beurteilen. Zusammenfassend ergeben sich daher weder aus dem Zulassungsbeschluss des Berufungsgerichts noch aus dem Rechtsmittel des Revisionswerbers erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung zutreffend auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen. Da der unterlegene Nebenintervenient nicht zum Kostenersatz herangezogen werden kann (RIS-Justiz RS0035816), ist die Klägerin, der auch die Disposition über die Revision des Nebenintervenienten offengestanden wäre, zum Kostenersatz heranzuziehen (RIS-Justiz RS0036057; M. Bydlinski in Fasching/Konecny ZPO II/1 § 41 Rz 12).
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