OGH 2Ob601/93; 4Ob2010/96h; 4Ob2272/96p; 1Ob230/98z; 10Ob264/99t; 9Ob33/00v; 10Ob86/00w; 5Ob55/01a; 4Ob208/01v; 9Ob276/01f; 6Ob245/01z; 6Ob117/02b; 6Ob245/02a; 4Ob188/03f; 4Ob152/04p; 1Ob108/07z; 9Ob14/08m; 3Ob148/08y; 1Ob162/08t; 1Ob36/09i; 1Ob8/14d; 1Ob241/13t; 1Ob209/17t; 1Ob6/18s; 1Ob11/22g; 1Ob197/23m (RS0043536)

OGH2Ob601/93; 4Ob2010/96h; 4Ob2272/96p; 1Ob230/98z; 10Ob264/99t; 9Ob33/00v; 10Ob86/00w; 5Ob55/01a; 4Ob208/01v; 9Ob276/01f; 6Ob245/01z; 6Ob117/02b; 6Ob245/02a; 4Ob188/03f; 4Ob152/04p; 1Ob108/07z; 9Ob14/08m; 3Ob148/08y; 1Ob162/08t; 1Ob36/09i; 1Ob8/14d; 1Ob241/13t; 1Ob209/17t; 1Ob6/18s; 1Ob11/22g; 1Ob197/23m5.3.2024

Rechtssatz

Es ist zwar die Frage, welcher Wert der Liegenschaft im Verfahren nach den §§ 81 ff EheG der Aufteilung zugrunde zu legen ist, eine Rechtsfrage; die Höhe des Verkehrswertes stellt aber eine Tatfrage dar, die vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden kann.

Normen

EheG §81 ff
LBG §2
ZPO §503 Z4 E4c4
ZPO §503 Z4 E4c5
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d4

2 Ob 601/93OGH27.01.1994
4 Ob 2010/96hOGH26.03.1996

Auch

4 Ob 2272/96pOGH01.10.1996

Vgl auch; Beisatz: Die Berücksichtigung des Verkehrswertes einer (geförderten) Eigentumswohnung bei der Ermittlung der Ausgleichszahlung widerspricht nicht dem obersten Aufteilungsgrundsatz der Billigkeit. (T1)

1 Ob 230/98zOGH25.05.1999

Vgl auch; Beisatz: Welche Wertermittlungsmethode die gerechteste und zielführendste ist, kann jeweils nur im Einzelfall entschieden werden. Die Auswahl des maßgeblichen Wertermittlungsverfahren hat durch den Sachverständigen zu erfolgen, der dabei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu beachten hat. (T2)

10 Ob 264/99tOGH21.03.2000

Vgl auch; nur: Die Höhe des Verkehrswertes stellt aber eine Tatfrage dar, die vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden kann. (T3)<br/>Beis wie T2

9 Ob 33/00vOGH15.03.2000

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Welche Wertermittlungsmethode die gerechteste und zielführendste ist, kann jeweils nur im Einzelfall entschieden werden. (T4)

10 Ob 86/00wOGH18.04.2000

Vgl auch; Beis wie T2

5 Ob 55/01aOGH29.05.2001

Vgl auch; nur T3; Beis wie T2

4 Ob 208/01vOGH25.09.2001

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Es kann nicht generell gesagt werden, dass für die Ermittlung des Wertzuwachses durch einen Hausbau, wenn das Haus weiterhin als Wohnstätte eines Ehegatten dient, allein der Ertragswert angemessen zu berücksichtigen ist. Es erscheint auch nicht unbillig, die Bewertung durch Mittelung von Verkehrswert und Ertragswert vorzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, im Einzelfall bei Festsetzung der Ausgleichszahlung in gewissem Ausmaß vom rechnerisch ermittelten Verkehrswert abzuweichen, um ein billiges Ergebnis (§ 83 Abs 1 EheG) zu erreichen. (T5)

9 Ob 276/01fOGH28.11.2001

Vgl auch; Beis wie T2

6 Ob 245/01zOGH20.06.2002

Beisatz: Eine Tatfrage kann vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden kann, es sei denn, sie beruht auf mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbaren Schlussfolgerungen. (T6)

6 Ob 117/02bOGH11.07.2002

nur: Die Höhe des Verkehrswertes stellt eine Tatfrage dar, die vor dem Obersten Gerichtshof nicht bekämpft werden kann. (T7)

6 Ob 245/02aOGH07.11.2002

Vgl

4 Ob 188/03fOGH07.10.2003

Vgl auch; nur T7; Beis wie T4<br/>Veröff: SZ 2003/116

4 Ob 152/04pOGH06.07.2004

Auch; Beis wie T2

1 Ob 108/07zOGH22.10.2007

Vgl auch; Beis wie T6

9 Ob 14/08mOGH10.04.2008

nur T7

3 Ob 148/08yOGH03.09.2008

Vgl; Beis wie T4

1 Ob 162/08tOGH16.09.2008

Auch; Beisatz: Auch bei der Bewertung von Liegenschaften in Verfahren nach den §§ 81 ff EheG ist im Regelfall der Verkehrswert anzusetzen. (T8)<br/>Beisatz: Bei der Bewertung von Liegenschaften sind aber auch Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Orientierung am Verkehrswert zulässig, sofern dies angesichts der besonderen Umstände des zu beurteilenden Falls im Sinne des § 83 Abs 1 EheG der Billigkeit entspricht. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Wurde der Verkehrswertzuwachs und nicht der Bauwertzuwachs durch Investitionen in die ehemalige Ehewohnung für die Ermittlung der Ausgleichszahlung herangezogen. (T10)

1 Ob 36/09iOGH31.03.2009

Vgl auch; nur: Die Höhe des Verkehrswertes stellt eine Tatfrage dar. (T11)

1 Ob 8/14dOGH27.02.2014

Auch; Beis wie T6

1 Ob 241/13tOGH24.04.2014

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T9

1 Ob 209/17tOGH15.12.2017

Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9

1 Ob 6/18sOGH21.03.2018

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8

1 Ob 11/22gOGH21.02.2022

Vgl; Beis wie T9

1 Ob 197/23mOGH05.03.2024

nur T3; nur T7; nur T11

Dokumentnummer

JJR_19940127_OGH0002_0020OB00601_9300000_002

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