OGH 4Ob188/03f

OGH4Ob188/03f7.10.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Waltraud P*****, vertreten durch Dr. Hermann Geissler, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Marktgemeinde H*****, vertreten durch Dr. Peter Kaupa, Rechtsanwalt in Baden, wegen Neufestsetzung einer Enteignungsentschädigung gem § 13 NÖBauO, infolge Rekurses beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 13. Mai 2003, GZ 22 R 41/02p-116, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Schwechat vom 24. Mai 2002, GZ Nc 81/93-87, aufgehoben und dem Erstgericht die Innehaltung des Verfahrens aufgetragen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Den Rekursen beider Teile wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass der Beschluss des Erstgerichtes, der in seinem stattgebenden Teil als nicht angefochten bereits in Rechtskraft erwachsen ist, wiederhergestellt wird.

Die Antragstellerin hat ihre Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Ersatz der Kosten ihrer Rechtsmittelgegenschriften wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Antragstellerin war Eigentümerin des Grundstücks Nr. 362/19 inneliegend der Liegenschaft EZ ***** KG ***** im Ausmaß von 2.990 m², das mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. 5. 1993, rechtskräftig seit 2. 8. 1993, ins öffentliche Gut übertragen worden ist.

Die Antragstellerin begehrte am 20. 10. 1993 die gerichtliche Neufestsetzung der Entschädigung für die Grundabtretung und stützt sich auf § 13 Abs 4 NÖ BauO 1976. Die von der Antragsgegnerin festgesetzte Entschädigung in Höhe von 4,90 S/m² sei nicht entsprechend; beantragt werde eine Entschädigung - dem Bewertungsgutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. H***** folgend - von rund 2.300 S/m² (vgl ON 40). Mit Schriftsatz vom 2. 8. 2001 (ON 84) legte die Antragstellerin eine Vereinbarung zwischen den Streitteilen vom 3. 5. 1995 vor und brachte dazu vor, aus dieser Vereinbarung ergebe sich eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, eine Entschädigung nach dem Gutachten des Dipl. Ing. H***** zu zahlen; die Vereinbarung entfalte Rechtswirkungen auch für dieses Verfahren. Mit Klage vom 13. 11. 1996 zu 24 Cg 286/96x des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien nimmt die Antragstellerin (dort als Klägerin) die Antragsgegnerin (dort als Beklagte) auf Zahlung einer Entschädigung für die Abtretung des Grundstücks Nr. 362/19 in Höhe von 6,880.000 S in Anspruch und stützt sich dabei auf die Vereinbarung vom 3. 5. 1995; dieses Verfahren ruht seit 2. 10. 1998.

Die Antragsgegnerin beantragt die Abweisung des Antrags auf Neufestsetzung der Entschädigung. Der Antragstellerin sei bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eine angemessene Entschädigungssumme zugesprochen worden.

Das Erstgericht setzte die Entschädigungszahlung für die ins öffentliche Gut übergeführten Grundstücksanteile der Antragstellerin mit 43,60 EUR (= 600 S) pro m² fest und verpflichtete die Antragsgegnerin zu einer Zahlung in dieser Höhe samt 4% Verzugszinsen für den Fall des Verzugs; das Mehrbegehren wies es ab. Die von der Enteignung betroffenen Liegenschaftsanteile seien ein asphaltierter Weg mit darunter befindlichen Versorgungseinrichtungen (Kanal- und Wasserleitungen, Strom- und Telefonleitungen). Soweit die beiden vorliegenden Sachverständigengutachten bei ihrer Bewertung von Trockenparzellen ausgegangen seien, könne ihnen daher nicht gefolgt werden. Für die Bewertung der Liegenschaft sei von der tatsächlichen Nutzung auszugehen. Allenfalls bestehende künftige Möglichkeiten seien nur dann zu berücksichtigen, wenn dies rechtlich und tatsächlich möglich sei. Darüber hinaus müssten jedoch besondere Umstände vorliegen, die annehmen ließen, dass dies in näherer Zukunft auch wahrscheinlich sei, was im Streitfall nicht festgestellt werden könne. Die Ermittlung des Verkehrswerts der Liegenschaft habe nach dem Vergleichswertverfahren zu erfolgen, weil im allgemeinen Geschäftsverkehr Straßenflächen nur selten gehandelt würden und das Ausweichen auf den Ertragswert für derartige Liegenschaften nicht sinnvoll sei. Aus den im Sachverständigengutachten H***** angeführten Geschäftsfällen, in denen Verkehrsflächen der Gegenstand von Rechtsgeschäften gewesen seien, lasse sich ein Wert der ins öffentliche Gut überführten Grundstücksanteile von rund 43,60 EUR/m² ansetzen, der der Bemessung der Entschädigung zugrundezulegen sei.

Das Rekursgericht hob infolge Rekurses der Antragstellerin, die diese Entscheidung nur in ihrem abweisenden Teil bekämpft hat, den angefochtenen Beschluss (offensichtlich gemeint: nur in seinem abweisenden Teil) ohne Zulässigkeitsausspruch auf und trug dem Erstgericht die Innehaltung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 24 Cg 286/96x des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien auf. Das Erstgericht habe zwar den Wert des abgetretenen Grundstücks mängelfrei ermittelt, sich aber überhaupt nicht mit dem Einwand auseinandergesetzt, die Streitteile hätten vereinbart, dass ein Entschädigungsbetrag in Höhe des vom Sachverständigen Dipl. Ing. H***** festgesetzten Betrags gezahlt werde. Gemäß dem hier anwendbaren § 22 Abs 1 EisbEG sei die infolge einer Enteignung zu leistende Entschädigung gerichtlich festzustellen, sofern sie nicht durch ein zulässiges Übereinkommen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Enteigneten bestimmt werde. § 29 Abs 1 EisbEG ordne an, dass eine solche Vereinbarung - falls sie die in § 22 EisbEG bezeichneten Voraussetzungen eines zulässigen Übereinkommens aufweise - zu Protokoll zu nehmen sei, wenn sich das Eisenbahnunternehmen und der Enteignete über die zu leistende Entschädigung einigten. Grundsätzlich sei der Anspruch des Enteigneten auf Enteignungsentschädigung privatrechtlicher Natur. Gem § 29 Abs 1 EisbEG könne ein solches Übereinkommen auch noch im Zuge des gerichtlichen Verfahrens zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung getroffen werden. Es sei zulässig, Rechte aus einem solchen Übereinkommen vor dem Streitrichter geltend zu machen. Gem § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG seien Parteien im Außerstreitverfahren zur Klärung eines präjudiziellen Rechts oder Rechtsverhältnisses, dessen Klarstellung an sich in die streitige Zivilgerichtsbarkeit gehöre, auf den Rechtsweg zu verweisen; bis dahin sei mit dem weiteren Verfahren inne zu halten. Da eine gerichtliche Feststellung der Enteignungsentschädigung nur vorzunehmen sei, wenn ein zulässiges Übereinkommen nicht vorliege, sei diese Frage als Vorfrage zu prüfen, und zwar in dem von der Antragstellerin bereits eingeleiteten Verfahren.

Der Revisionsrekurs (richtig: Rekurs) der Antragsgegnerin richtet sich gegen die Innehaltung des Verfahrens und strebt die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Prüfung der behaupteten Parteienvereinbarung vom 3. 5. 1995 an. Die Antragstellerin strebt mit ihrem Rekurs eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin an, dass die Abtretungsentschädigung in der vollen von ihr begehrten Höhe bestimmt werde. Beide Rechtsmittel sind zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Zur Anfechtbarkeit des Beschlusses des Rekursgerichtes

Das Rekursgericht hat die Entscheidung des Erstgerichts, soweit sie die Wertermittlung betrifft, als inhaltlich mängelfrei bestätigt; aus - wie noch zu zeigen wird: unrichtigen - rechtlichen Erwägungen hat es aber ein Innehalten des Verfahrens für notwendig erachtet, allein deshalb den Beschluss des Gerichts erster Instanz (erkennbar gemeint: in seinem abweisenden, nicht in Rechtskraft erwachsenen Teil) aufgehoben und diesem das Innehalten aufgetragen. Es liegt demnach kein aufhebender Beschluss des Rekursgerichts iSd § 14b Abs 1 AußStrG vor, wurde doch dem Erstgericht gerade keine Verfahrensergänzung nach dieser Bestimmung vorgeschrieben.

Dem Außerstreitgesetz ist die Unterbrechung des Verfahrens im Sinne der ZPO grundsätzlich fremd (EvBl 1973/52: SZ 70/125; RZ 1999/82 mwN); eine Ausnahme besteht etwa bei der sinngemäßen Anwendung der §§ 6, 7 ZPO, in welchen Fällen § 190 Abs 1 ZPO analog anzuwenden ist (RZ 1999/82 mwN). In Frage kommt aber die Verweisung auf den Rechtsweg oder das Innehalten (vgl § 127 Abs 1 AußStrG). Das Innehalten ist eine Ermessensentscheidung, die im Rechtsmittelverfahren überprüfbar ist (MietSlg 39.817; 6 Ob 365/97p), greift doch das Gericht mit einer diese Absicht zum Ausdruck bringenden Verfügung unmittelbar in die Rechtssphäre der Parteien, nämlich in deren prozessuales Recht auf alsbaldige Erledigung der gestellten Anträge, ein (SZ 63/47). Ein Beschluss des Gerichtes zweiter Instanz, mit dem dem Erstgericht die Innehaltung des Verfahrens aufgetragen wird, unterliegt demnach einer Überprüfung im Rechtsmittelweg durch den Obersten Gerichtshof. Damit erweisen sich beide Rechtsmittel, soweit sie sich gegen die Innehaltung des Verfahrens richten, unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) jedenfalls als zulässig (§ 192 Abs 2 ZPO per analogiam).

2. Zum Auftrag zum Innehalten des Verfahrens

Nach Auffassung der Beklagten sei im gerichtlichen Verfahren über die Festsetzung einer Enteignungsentschädigung auch über die Vorfrage zu entscheiden, ob einem solchen Verfahren ein zulässiges privatrechtliches Übereinkommen über die Enteignungsentschädigung entgegenstehe. Der Auftrag des Rekursgerichts zum Innehalten sei daher verfehlt, weil die angesprochene Vorfrage - wofür auch verfahrensökonomische Überlegungen sprächen - im Außerstreitverfahren zu lösen sei.

Die von Rechtsmittelwerberin zur Begründung ihres Standpunkts herangezogene Rechtsprechung (7 Ob 609/83 = SZ 56/167; vgl auch SZ 59/23 und SZ 61/77) betraf durchwegs Sachverhalte, in denen die Zulässigkeit eines gerichtlichen Verfahrens zur Festsetzung einer Enteignungsentschädigung im Hinblick auf ein schon zuvor abgeschlossenes Parteienübereinkommen zur Diskussion stand. Im Streitfall stützt sich die Antragstellerin hingegen auf eine - ihren Behauptungen nach - erst nach gerichtlicher Antragstellung zustandegekommene Vereinbarung, in der die Parteien übereingekommen seien, der Entschädigungszahlung jenen Wert des übertragenen Grundstücks zugrunde zu legen, den ein namentlich genannter Sachverständiger im Rahmen seines - im Gerichtsverfahren einzuholenden - Gutachtens ermitteln werde. Vom Bestehen einer derartigen Vereinbarung hängt aber die Entscheidung im Außerstreitverfahren nicht ab:

Unterstellt man, dass das Prozessgericht das wirksame Zustandekommen der von den Antragstellern behaupteten Vereinbarung verneint, könnte dies im Außerstreitverfahren - mangels nachgewiesener Rechtsgrundlage - zu keinem höheren Zuspruch als bisher führen. Sollte das Prozessgericht hingegen ein Parteienübereinkommen bejahen, könnten Rechte daraus nur im streitigen Rechtsweg geltend gemacht werden; der außerstreitige Rechtsweg ist nämlich für Ansprüche aus einer vertraglichen Vereinbarung (als einem Privatrechtstitel) unzulässig (JBl 1985, 240; JBl 1994, 422).

Geht man im Außerstreitverfahren vom Vorbringen der Antragstellerin aus, es liege eine wirksame Einigung zwischen den Parteien über die Höhe des von der Antragsgegnerin zu leistenden Entschädigungsbetrags vor, ist das von ihr im Rechtsmittelweg angestrebte Mehrbegehren schon aus dem zuvor ausgeführten Grund der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs verfehlt. Wollte man ihr Vorbringen aber dahin verstehen, das Außerstreitgericht wäre auf Grund einer entsprechenden (außergerichtlichen) Parteieneinigung verpflichtet, seiner Entscheidung das Ergebnis des Gutachtens eines bestimmten Sachverständigen zugrundezulegen, so wäre dies unbeachtlich: Selbst wenn der Antragstellerin der Beweis des formal gültigen Zustandekommens einer derartigen Vereinbarung gelänge, entfaltete sie dennoch keinerlei Rechtswirkungen, weil sie als nach österreichischem Prozessrecht unwirksamer Beweisvertrag zu beurteilen wäre.

Beweisverträge sind ua solche Verträge zwischen den Prozessparteien, mit denen sie sich verpflichten, dem Gericht eine bestimmte Beweiswürdigung vorzuschreiben oder den Beweismitteln einen bestimmten Beweiswert zuzugestehen (Fasching, LB² Rz 823). Solche Beweisverträge sind nach Lehre (Fasching aaO; Pollak, System des österreichischen Zivilprozessrechts² 771f; vgl auch Bajons, Außergerichtliche Güteverfahren als Mittel der Prozessvermeidung und Konfliktlösung, ÖJZ 1984, 268 ff, 371 in FN 22) und Rechtsprechung (GlUNF 3221; GlUNF 6631; SZ 34/183) unwirksam; sie können weder erzwungen noch kann ihre Verletzung im laufenden Rechtsstreit selbst geltend gemacht werden. Solche Vereinbarungen verstoßen gegen das Verbot des Konventionalprozesses und widerstreiten dem zwingenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Fasching aaO).

Die von der Antragstellerin behauptete Parteienvereinbarung zielt ihrem Inhalt nach darauf ab, das gerichtliche Beweisverfahren in Ansehung eines bestimmten prozessualen Beweismittels (nämlich des Gutachtens des genannten Sachverständigen) der freien richterlichen Beweiswürdigung zu entziehen und den Richter und die Parteien - unabhängig von deren prozessualen Rechten - an das Ergebnis dieser Beweisaufnahme zu binden. Ein solcher Beweiswürdigungsvertrag ist mit dem zwingenden Charakter der öffentlich-rechtlichen Prozessvorschriften (insbesondere des § 272 ZPO) unvereinbar und daher unwirksam.

Hängt demnach die Entscheidung im Außerstreitverfahren nicht vom Ergebnis des anhängigen Streitverfahrens ab, ist den Rechtsmittelwerbern im Ergebnis darin zuzustimmen, dass keine Gründe für ein Innehalten des Verfahrens vorliegen. Die Entscheidung des Rekursgerichts erweist sich demnach insoweit verfehlt, als sie den Beschluss des Erstgericht in seinem noch nicht rechtskräftigen Teil aufhebt und dem Erstgericht ein Innehalten des Verfahrens aufträgt.

Der Oberste Gerichtshof ist grundsätzlich berechtigt, im Rechtsmittelverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse in der Sache selbst zu entscheiden, wenn weitere Erhebungen nicht notwendig und die Sache daher spruchreif ist (stRsp RIS-Justiz RS0007002). Da - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - der Rekurs der Antragstellerin, soweit er sich gegen die inhaltliche Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung richtet, unberechtigt ist, war nach Behebung des unbegründeten Aufhebungsbeschlusses die Entscheidung des Erstgerichts wieder herzustellen. Die Antragsgegnerin ist durch diese Entscheidung nicht beschwert, weil sie den erstinstanzlichen Beschluss nicht angefochten hat.

3. Zum Rekurs der Antragstellerin betreffend die Wertermittlung

Die Antragstellerin wendet sich in ihrem Rekurs vorwiegend gegen die Wertermittlung durch die Vorinstanzen. Die willkürlich und rechtswidrig vom Erstgericht herangezogene Vergleichswertmethode gelange zu einem Wert des abgetretenen Grundstücks, der nur rund einem Viertel des von den beiden Sachverständigen ermittelten Werts bei Anwendung der Verkehrswertmethode entspreche. Dem ist nicht zu folgen:

Die Enteignungsentschädigung bildet das Entgelt für die durch die Aufhebung des enteigneten Rechtes eintretenden vermögensrechtlichen Nachteile. Maßgeblich für die Höhe der Entschädigung ist somit das Maß der verursachten vermögensrechtlichen Nachteile, die dem Enteigneten erwachsen, soll doch durch die zu gewährende Entschädigung dem Enteigneten grundsätzlich der Unterschied zwischen seiner Vermögenslage vor und nach der Enteignung ausgeglichen werden (SZ 73/128 mwN). Die Auswahl der Methode zur Ermittlung des Verkehrswerts - wofür insbesondere das Vergleichs-, das Ertrags- und das Sachwertverfahren in Betracht kommen - hat danach zu erfolgen, welche von diesen am besten den Umständen des Einzelfalls gerecht wird (SZ 71/4 mwN).

Abgesehen davon, dass der Wert einer Liegenschaft eine der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugängliche Tatfrage ist (SZ 60/269; SZ 71/4; ecolex 2002, 809), kann auch die Frage, welche Wertermittlungsmethode die gerechteste und zielführendste ist, jeweils nur im Einzelfall entschieden werden (1 Ob 230/98z; 9 Ob 33/00v). Die Antragstellerin setzt sich in ihrem Rechtsmittel mit den umfangreichen Ausführungen des Rekursgerichts zur Wertermittlung, insbesondere mit dem Erfordernis einer Bewertung nach der objektiven Verwendungsmöglichkeit im Zeitpunkt des Rechtsübergangs (EvBl 1987/79 mwN; SZ 73/128), mit keinem Wort auseinander. Sie zeigt auch keine mit den Gesetzen der Logik oder der Erfahrung unvereinbare Schlussfolgerungen (SZ 71/4) bei der Wertermittlung auf. Ihr in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführtes Rechtsmittel bedarf daher keiner inhaltlichen Behandlung.

Nach dem in § 44 angeordneten Grundsatz der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht kommt nur ein Kostenersatzanspruch des Enteigneten in Betracht; erfolglose Rechtsmittel sind jedoch nicht zu honorieren (SZ 69/74; SZ 71/4 ua). Die Antragstellerin hat mit der Beseitigung des Aufhebungsbeschlusses zweiter Instanz zwar einen Formalerfolg erreicht, ist aber inhaltlich im Rechtsmittelverfahren erfolglos geblieben.

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