OGH 2Ob55/13x

OGH2Ob55/13x13.2.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft *****, vertreten durch die Verwalterin G***** GmbH, *****, diese vertreten durch Dr. Gerhard Preisl und Dr. Helgar Georg Schneider, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagten Parteien 1. k***** gmbh & co kg und 2. k***** gmbh, beide *****, vertreten durch Mag. Sigrun List, Rechtsanwältin in Eugendorf, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien K***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Müller Schubert & Partner in Salzburg, wegen Verbesserung (Streitinteresse: 10.000 EUR), über die Revisionen der beklagten Parteien und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 31. Dezember 2012, GZ 2 R 338/12i‑53, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 22. Oktober 2012, GZ 3 C 1414/10h‑48, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 1.563,09 EUR (darin 260,51 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Die klagende Eigentümergemeinschaft bestellte im Jahr 2006 durch ihre Verwalterin bei der Rechtsvorgängerin der erstbeklagten Partei ‑ die zweitbeklagte Partei ist deren Komplementärin ‑ einen näher bezeichneten „Stapelparker“ (in der Folge: „Parkwippen“) mit 16 Stellplätzen, der die bestehende Anlage ersetzen sollte. Die erstbeklagte Partei war dabei „umfassend darüber informiert“, dass die Verwalterin der klagenden Partei bloß in dieser Eigenschaft auftrat. Am 22. 5. 2006 wurde die bestellte Anlage von der Nebenintervenientin geliefert und in der Garage der Wohnungseigentumsanlage montiert. In der Folge traten Korrosionsschäden auf, die für die klagende Partei im Jahr 2009 erstmals erkennbar waren. Das verwendete Korrosionsschutzsystem war für eine derartige Anlage unzureichend. Auf die Reklamation der klagenden Partei bot die erstbeklagte Partei die Überarbeitung der Bleche an, was sie später (mit Schreiben vom 4. 8. 2010) widerrief. Miteigentümer der Liegenschaft hatten die zum vorgesehenen Termin erschienenen Arbeiter wieder weggeschickt, da die von ihnen beabsichtigte Nachbesserung nicht dem Sanierungsvorschlag der erstbeklagten Partei entsprach.

Die klagende Partei begehrte mit ihrer am 18. 11. 2010 eingebrachten Klage die Verbesserung der Mängel und stützte sich auf Gewährleistung, insbesondere aber auf Schadenersatz.

Die beklagten Parteien wandten, soweit noch von Bedeutung, die mangelnde Aktivlegitimation der klagenden Partei ein. Vertragspartnerin der erstbeklagten Partei sei die Verwalterin, es fehle auch an einer „hinreichenden Beschlussfassung“ zur Geltendmachung der gegenständlichen Ansprüche. Im Übrigen stünden die Parkwippen nicht im Eigentum der klagenden Partei.

Die Nebenintervenientin fügte hinzu, die Parkwippen stünden im Zubehör-Wohnungseigentum der einzelnen Eigentümer. Eine gültige Abtretung ihrer Ansprüche an die klagende Partei liege nicht vor.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Da die Abstellflächen der Parkwippen im Zubehör-Wohnungseigentum stünden, seien ausschließlich die einzelnen Miteigentümer zur Klage legitimiert. Von diesen stammende Abtretungserklärungen lägen nicht vor.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens ab. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige, und die ordentliche Revision zulässig sei.

Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen sei das Erstgericht zu Recht davon ausgegangen, dass Vertragspartner der erstbeklagten Partei die klagende Eigentümergemeinschaft und nicht deren Verwalterin sei. Der mit der Klage verfolgte Anspruch resultiere aus einer Leistungsstörung im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses, weshalb die Eigentümergemeinschaft auch ohne Abtretung von Ansprüchen der einzelnen Wohnungseigentümer aktiv legitimiert sei. Auf die von den beklagten Parteien und der Nebenintervenientin vermisste Beschlussfassung zur Klagsführung komme es nicht an. Die Frage der Willensbildung sei nur für das Innenverhältnis wesentlich, habe aber keinen Einfluss auf die Rechtspersönlichkeit und die Aktivlegitimation der klagenden Partei. Die erstbeklagte Partei sei aus dem Titel des Schadenersatzes zur begehrten Verbesserung verpflichtet. Der Schadenersatzanspruch sei auch nicht verjährt, da der unzureichende Korrosionsschutz erst im Jahr 2009 erkennbar gewesen sei.

Seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht mit dem Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu der Frage, ob die Eigentümergemeinschaft bei Leistungsstörungen aus einem von ihr abgeschlossenen Vertrag auch dann zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aktiv legitimiert sei, wenn das „Gewerk“, nämlich Parkwippen, zumindest teilweise im Zubehör-Wohnungseigentum stehe.

Die von den beklagten Parteien und der Nebenintervenientin gegen das Berufungsurteil erhobenen Revisionen sind jedoch entgegen diesem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

I. In der Begründung des zweitinstanzlichen Zulassungsausspruchs wird keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dargetan:

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Frage der Aktivlegitimation bei Geltendmachung vertraglicher Ansprüche im Außenverhältnis nach der vertraglichen Grundlage zu beurteilen. Es ist zu prüfen, wer Träger des vertraglichen Rechtsverhältnisses im Außenverhältnis ist. Ist die Eigentümergemeinschaft Trägerin eines Anspruchs, sei es auf Erfüllung, Gewährleistung oder Schadenersatz, kann nur sie, vertreten durch ihr jeweils zuständiges Organ ‑ im (auch hier vorliegenden) Regelfall den Verwalter ‑ diesen Anspruch im Außenverhältnis durchsetzen (vgl 5 Ob 147/97x; 5 Ob 201/00w; 5 Ob 181/03h; 5 Ob 50/07z; RIS‑Justiz RS0108157).

2. Im Verfahren blieb unstrittig, dass zwischen einzelnen Wohnungseigentümern und der erstbeklagten Partei kein Vertragsverhältnis bestand. Den Wohnungseigentümern stehen daher auch keine vertraglichen Ansprüche gegen die beklagten Parteien zu, die sie an die klagende Partei abtreten könnten. An dieser Beurteilung würde auch die sachenrechtliche Zuordnung der Abstellflächen an einzelne Wohnungseigentümer nichts ändern, wenn also zu deren Gunsten tatsächlich Zubehör‑Wohnungseigentum begründet worden wäre, was zwar gemäß § 1 Abs 2 WEG 1975 bis zum 30. 6. 2002 möglich war (§ 56 Abs 1 WEG; vgl dazu 5 Ob 173/01d; 5 Ob 182/08p; nunmehr § 2 Abs 2 WEG 2002), hier allerdings nach dem im Verfahren vorgelegten Grundbuchsauszug (Beilage ./N) ohnedies nicht geschehen ist (vgl 4 Ob 150/11d sowie 4 Ob 108/12d zum Erfordernis der Eintragung im Grundbuch unter Ablehnung gegenteiliger Lehre).

3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts steht mit dieser Rechtslage im Einklang. Sie wirft daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

II. Aber auch in den Revisionen wird keine (sonstige) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt:

1. Zur Revision der beklagten Parteien:

1.1 Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).

1.2 Richtig ist, dass die Eigentümergemeinschaft durch den Verwalter vertreten wird, wenn ‑ wie hier ‑ ein solcher bestellt ist (§ 18 Abs 3 Z 1 lit a WEG 2002). Die beklagten Parteien behaupten in ihrem Rechtsmittel, die klagende Partei sei „im gesamten Verfahren“ nicht durch einen Verwalter vertreten gewesen, und schließen daraus, dass deren (allfällige) Klagslegitimation dadurch „vernichtet“ worden sei. Sie relevieren damit jedoch in Wahrheit einen Mangel der gesetzlichen Vertretung, somit eine Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 5 ZPO (vgl 5 Ob 282/03m; 5 Ob 115/06b).

Abgesehen davon, dass bei einem Mangel der gesetzlichen Vertretung auch noch in dritter Instanz gemäß § 6 Abs 2 ZPO ein Sanierungsversuch unternommen werden müsste (RIS‑Justiz RS0118612), widerspricht die Revisionsbehauptung der Aktenlage. In der der elektronischen Eingabe als Beilage angeschlossenen Klagsschrift wurde die Verwalterin ausdrücklich als Vertreterin der klagenden Partei angeführt, wobei sich die Klagevertreter nach § 30 Abs 2 ZPO auf die ihnen erteilte Prozessvollmacht beriefen. Konkrete Zweifel, die das Erstgericht zu einer Prüfung, ob wirksam Prozessvollmacht erteilt wurde, veranlassen hätten müssen, waren nach der Aktenlage nicht geboten (RIS‑Justiz RS0035833). Solche ergaben sich auch nicht daraus, dass die Verwalterin im Rubrum der Folgeschriftsätze nicht (mehr) aufgeschienen ist (wohl aber nun wieder in den Revisionsbeantwortungen). Selbst wenn daher die Verwalterin in der Zwischenzeit abberufen und kein neuer Verwalter bestellt worden wäre (wofür sich im Verfahren kein Anhaltspunkt ergab), hätte dies nicht zu einem Mangel der gesetzlichen Vertretung und zu einem Erlöschen der ehemals wirksam erteilten Prozessvollmacht geführt (vgl 5 Ob 115/06g; RIS‑Justiz RS0019873).

Unter diesen Umständen fehlt es aber für die Annahme einer Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO an jeglicher Grundlage. Mit der Frage der Aktivlegitimation hat das angesprochene Thema nichts zu tun. Die Revisionsausführungen zu diesem Punkt eignen sich somit unter keinem Aspekt zur Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.

1.3 Die beklagten Parteien behaupten ferner, dass „jedenfalls ein Mehrheitsbeschluss erforderlich gewesen wäre, um die Klage einzubringen“, begründen diese Rechtsansicht jedoch mit keinem Wort. Es genügt daher darauf zu verweisen, dass der bestellte Verwalter bei der Vertretung der Eigentümergemeinschaft im Außenverhältnis keiner Beschränkung unterliegt (vgl 10 Ob 44/12m mwN) und dass allfällige Anforderungen an die interne Willensbildung für die Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft keine Rolle spielen (vgl 5 Ob 71/12w). Die Befugnis des Verwalters zur Erteilung von Prozessvollmacht an einen berufsmäßigen Parteienvertreter ergibt sich aus § 20 Abs 1 letzter Halbsatz WEG 2002.

1.4 Soweit die beklagten Parteien in ihrem Rechtsmittel die ‑ erneut nicht näher begründete ‑ Auffassung vertreten, die Erteilung von Aufträgen und Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen „im Zusammenhang mit Zubehör‑Wohnungseigentum“ sei keine Verwaltungsmaßnahme iSd § 18 Abs 1 WEG wird auf die Ausführungen in Punkt I. verwiesen. Dasselbe gilt hinsichtlich der vermissten „Abtretung der Ansprüche von den einzelnen Wohnungseigentümern an die Eigentümergemeinschaft“. Eine iSd § 502 Abs 1 ZPO korrekturbedürftige Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht wird auch mit diesen Ausführungen nicht dargetan.

2. Zur Revision der Nebenintervenientin:

2.1 Jene Ausführungen, die darauf abzielen, dass die Verwalterin den Vertrag im Jahr 2006 im eigenen Namen abgeschlossen hat, gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Danach war die erstbeklagte Partei „umfassend darüber informiert“, dass die Verwalterin der Eigentümergemeinschaft bloß in dieser Eigenschaft aufgetreten ist. Auf dieser Grundlage gelangten die Vorinstanzen zu der Beurteilung, dass die Verwalterin bloß als Vertreterin der klagenden Partei agierte und dies gegenüber der erstbeklagten Partei auch ausreichend offengelegt war. Diese Auffassung ist jedenfalls vertretbar. Die in der Revision enthaltenen Hinweise auf den Schriftverkehr und den Inhalt einer Zeugenaussage richten sich gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts, die in dritter Instanz nicht überprüfbar ist.

2.2 Weder die beklagten Parteien noch die Nebenintervenientin haben in erster Instanz das rechtswirksame Zustandekommen des Vertrags im Jahr 2006 in Zweifel gezogen. Strittig war nur, ob die klagende Partei oder die Verwalterin Vertragspartner der erstbeklagten Partei war. Der von der Nebenintervenientin erstmals im Rechtsmittelverfahren erhobene Einwand, der Vertrag sei nichtig, weil der Abschluss des Rechtsgeschäfts keine Maßnahme der Verwaltung dargestellt habe und die klagende Partei insoweit nicht rechtsfähig gewesen sei (vgl 5 Ob 181/03h mwN; RIS‑Justiz RS0108020), verstößt gegen das Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich. Mangels erstinstanzlichen Vorbringens liegen auch keine sekundären Verfahrensmängel zu diesem Thema vor.

2.3 Das Berufungsgericht hat entgegen der Revisionsbehauptung der Nebenintervenientin den Verjährungseinwand der beklagten Parteien behandelt, ihn als unberechtigt erachtet und seine Rechtsansicht auch begründet. Gegen diese Begründung wird in der Revision nichts ins Treffen geführt. Die Nebenintervenientin bemängelt nur ganz allgemein das Fehlen von Feststellungen, ohne diese jedoch näher zu präzisieren.

2.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auch die Argumente der Nebenintervenientin keine erhebliche Rechtsfrage zu begründen vermögen.

III. Ergebnis:

1. Da Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen sind, sind beide Revisionen zurückzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revisionen hingewiesen. Nach der Aktenlage waren beide Revisionsbeantwortungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich. Mangels gesetzlicher Grundlage, die Nebenintervenientin zum Kostenersatz zu verpflichten, haben die beklagten Parteien auch die Kosten der Revisionsbeantwortung der klagenden Partei zur Revision der Nebenintervenientin zu ersetzen (RIS‑Justiz RS0036057), wobei allerdings der darin verzeichnete Streitgenossenzuschlag nicht gebührt.

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