Rechtssatz
Das Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens - auch noch im Rechtsmittelverfahren - die Einbeziehung des gesetzlichen Vertreters zu veranlassen und ihm die Möglichkeit einer Genehmigung bisher unwirksamer Prozesshandlungen der vom Vertretungsmangel betroffenen Partei zu eröffnen.
8 Ob 28/09i | OGH | 02.04.2009 |
Beisatz: Hier: § 5 AußStrG 2005; Sanierungsversuch hinsichtlich der Verfahrenshandlung eines Minderjährigen durch Einbeziehung von dessen gesetzlichem Vertreter. (T2) |
2 Ob 129/12b | OGH | 24.01.2013 |
Auch; Beisatz: Hier: Nachträgliche Zustimmung des Erzbischofs als Ordinarius zur Führung eines Räumungsverfahrens. (T3) |
6 Ob 7/13t | OGH | 08.05.2013 |
Vgl; Beisatz: Stellt sich die Frage des allfälligen Mangels der Prozessfähigkeit erst im Rechtsmittelverfahren, so hat das Rechtsmittelgericht eine entsprechende Prüfung und allfällige Sanierung selbst vorzunehmen. Der Oberste Gerichtshof hat dabei mit Senatsbeschluss zu entscheiden. (T4) |
6 Ob 14/15z | OGH | 27.04.2015 |
Auch; Beisatz: Dies ist Ausfluss der Rechtsfürsorgepflicht der Gerichte. (T5)<br/> |
9 Ob 24/15t | OGH | 21.12.2015 |
Auch; Beisatz: Stellt sich im Rechtsmittelverfahren der Mangel der Prozessfähigkeit einer Partei heraus, so ist grundsätzlich nicht sogleich die Nichtigkeit auszusprechen, sondern zunächst nach § 6 ZPO vorzugehen. Soweit aber die Durchführung eines solchen Verfahrens aussichtslos ist oder schon das Erstgericht erfolglos einen Sanierungsversuch unternommen hat, hat das Berufungsgericht sofort die Nichtigkeit auszusprechen. (T6)<br/>Beisatz: Im Zwischenstreit um die (fragliche) Prozessvoraussetzung ist von deren Vorliegen auszugehen. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_20040113_OGH0002_0050OB00282_03M0000_004
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