European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00014.15Z.0427.000
Spruch:
Die Rücknahme der Klage wird zur Kenntnis genommen. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Rekursgericht das erstinstanzliche Verfahren einschließlich der Klagszustellung für nichtig und trug dem Erstgericht die gesetzmäßige Fortsetzung des Verfahrens unter Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach § 6 Abs 2 ZPO auf. Der frühere Mitgeschäftsführer der Beklagten habe infolge Auflösung seines Angestelltenverhältnisses (als Geschäftsführer) diese nicht mehr rechtswirksam vertreten und deshalb auch dem für die Beklagte einschreitenden Rechtsanwalt keine Vollmacht erteilen können. Der weitere Geschäftsführer wiederum sei als Ehegatte der Klägerin von der Vertretung der Beklagten infolge Interessenkollision ausgeschlossen. Damit fehle es der Beklagten aber in diesem Verfahren an einer gesetzlichen Vertretung.
Dagegen erhob die Klägerin am 13. 1. 2015 einen außerordentlichen Revisionsrekurs, mit dem sie die ersatzlose Behebung der angefochtenen Entscheidung anstrebt. Am 23. 3. 2015 nahm die Klägerin sodann die Klage ohne Anspruchsverzicht zurück.
Über den außerordentlichen Revisionsrekurs ist nicht mehr zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
1. Der Mangel der gesetzlichen Vertretung, insbesondere der bei einer Überprüfung des Vollmachtsnachweises zu Tage tretende Mangel der organschaftlichen Vertretung einer juristischen Person, ist gemäß § 6 Abs 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (RIS‑Justiz RS0118610), wobei bei erstmaligem Aufgreifen des Mangels im zweitinstanzlichen Verfahren das Berufungs- oder Rekursgericht, allenfalls bei erstmaligem Aufgreifen im Revisions‑(rekurs‑)verfahren der Oberste Gerichtshof nach § 6 ZPO vorzugehen haben (RIS‑Justiz RS0118612, RS0035331). Dies ist dies Ausfluss der Rechtsfürsorgepflicht der Gerichte (5 Ob 282/03m), die nach § 6 Abs 2 ZPO die erforderlichen Aufträge zu erteilen haben.
2. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber über ein infolge Rücknahme der Klage gegenstandslos gewordene Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht mehr zu entscheiden und die Rücknahme der Klage zur Kenntnis zu nehmen (4 Ob 300/02z; RIS‑Justiz RS0120298), weshalb der Akt dem Erstgericht ohne weitere Erledigung zurückzustellen war. Einer Vorgangsweise nach § 483 Abs 3, § 513 ZPO bedurfte es hier nicht, sind doch hinsichtlich der Beklagten weder meritorische Entscheidungen ergangen noch Kostenaussprüche erfolgt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)