Rechtssatz
Durch die nachträgliche Handlungsunfähigkeit des Machtgebers erlischt nicht die erteilte Vollmacht (vgl auch Ev 18.02.1931, 3 Ob 54/31 = SZ XIII 71).
RA
3 Ob 572/56 | OGH | 21.11.1956 |
Beisatz: Der Eintritt der Handlungsunfähigkeit hat hier nur die Bedeutung, dass der für den handlungsunfähig gewordenen bestellte gesetzliche Vertreter jederzeit die Vollmacht widerrufen kann; einer kuratelsbehördlichen Genehmigung zur Fortführung des Rechtsstreites bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn der dann Entmündigte im Zeitpunkte der Einleitung des Rechtsstreites noch handlungsfähig war. (T1) |
4 Ob 23/30 | OGH | 30.01.1930 |
Vgl auch; Beisatz: Ersetzt jedoch nicht die nach § 233 ABGB notwendige Genehmigung eines durch den ausgewiesenen Machthaber für eine später geisteskrank gewordene Partei geschlossenen Vergleiches. (T2)<br/>Veröff: 12/37 |
1 Ob 826/52 | OGH | 08.10.1952 |
Vgl auch; Beisatz: Ein voll Entmündigter ist zur Erhebung eines Rechtsmittels im Pflegschaftsverfahren weder selbst noch durch einen Vertreter befugt, auch wenn dieser Vertreter im vorangegangenen Entmündigungsverfahren beziehungsweise in einem anderen vorangegangenen Rechtsstreit vom Entmündigten bevollmächtigt war. (T3) |
7 Ob 333/62 | OGH | 28.11.1962 |
Ähnlich; Beisatz: Einschränkend: Keine Legitimation des vor der Entmündigung freiwillig bestellten Vertreters zum Antrag auf Bestellung eines anderen Kurators und diesbezügliche Rechtsmittel. (T4) |
3 Ob 2/67 | OGH | 11.01.1967 |
Vgl; Beisatz: Vertretung im Passivprozess nach Tod des Beklagten. (T5) <br/>Veröff: EvBl 1967/267 S 353 |
6 Ob 91/67 | OGH | 13.04.1967 |
Beisatz: Der gesetzliche Vertreter des Prozessunfähigen muss die Vollmacht widerrufen. (T6) <br/>Veröff: EvBl 1968/60 S 102 = EFSlg 8935 |
5 Ob 224/67 | OGH | 25.10.1967 |
Beisatz: Gerichtlicher Vergleich bedarf nicht der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts. (T7) |
5 Ob 69/69 | OGH | 19.03.1969 |
Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 224/67. |
8 Ob 199/70 | OGH | 06.10.1970 |
Vgl |
4 Ob 34/72 | OGH | 13.06.1972 |
Beis wie T6; Beis wie T7<br/>Veröff: IndS 1973 11-12,900 = Arb 9022 = SozM IVD,28 |
3 Ob 16/76 | OGH | 25.02.1976 |
Beisatz: Gerichtlicher Vergleich. (T8) <br/>Veröff: JBl 1976,489 |
5 Ob 557/80 | OGH | 01.04.1980 |
Auch; Beisatz: Jedoch ausdrücklich gegenteilig zu SZ 12/37; der Prozessvergleich, den der mit Prozessvollmacht ausgestattete Rechtsanwalt schließt, bedarf auch im Falle der Handlungsunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. (T9) |
3 Ob 121/84 | OGH | 27.02.1985 |
Auch; Beisatz: Die wirksam erteilte Vollmacht ermächtigt den Rechtsanwalt zum Einschreiten, bis der einstweilige Sachwalter die Vollmacht entzieht. (T10) <br/>Veröff: SZ 58/33 = JBl 1986,51 |
4 Ob 586/88 | OGH | 27.09.1988 |
Beis wie T1 nur: Der Eintritt der Handlungsunfähigkeit hat hier nur die Bedeutung, dass der für den handlungsunfähig gewordenen bestellte gesetzliche Vertreter jederzeit die Vollmacht widerrufen kann. (T11)<br/>Beis wie T7; Beis wie T9 nur: Der Prozessvergleich, den der mit Prozessvollmacht ausgestattete Rechtsanwalt schließt, bedarf auch im Falle der Handlungsunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. (T12)<br/>Beis wie T10; Beisatz: Zu einem Vorgehen nach §§ 6 und 6a ZPO besteht daher kein Anlass. (T13) <br/>Veröff: JBl 1989,117 = RZ 1992/87 S 263 |
9 Ob 714/91 | OGH | 23.10.1991 |
Beisatz: Die mangelnde Prozessfähigkeit - also die Unfähigkeit, selbständig vor Gericht zu handeln - hindert eine Partei nicht, durch einen vor dem Verlust der Handlungsfähigkeit gültig bestellten Vertreter vor Gericht zu verhandeln. (T14)<br/>Beis wie T7; Beis wie T12; Beis wie T10<br/>Veröff: EvBl 1992/76 S 335 = RdW 1992,106 |
8 Ob 523/94 | OGH | 16.06.1994 |
Beis wie T11; Beisatz: Dem ist der Verlust der Vertretungsbefugnis durch die Auswahl des früher vertretungsbefugten Organs einer juristischen Person und die Neubestellung gleichzuhalten. (T15)<br/>Veröff: SZ 67/106 |
5 Ob 153/10a | OGH | 02.12.2010 |
Beisatz: Durch einen erst später eingetretenen Verlust der Geschäftsfähigkeit des Machtgebers verliert die von ihm zuvor erteilte Vollmacht und damit die vom Vertreter abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärung nicht ihre Wirksamkeit. (T16) |
8 Ob 128/10x | OGH | 23.11.2010 |
Auch; Beisatz: Der Prozessvergleich, der vom (vor dem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit) wirksam mit Prozessvollmacht ausgestatteten Rechtsanwalt abgeschlossen wird, bedarf im Fall der nachträglichen Handlungsunfähigkeit der Partei keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Die nachträgliche Geschäftsunfähigkeit (und Prozessunfähigkeit) hindert die Partei also nicht, durch einen vor dem Verlust der Geschäftsfähigkeit gültig bestellten Vertreter vor Gericht zu (ver-)handeln. (T17) |
2 Ob 55/13x | OGH | 13.02.2014 |
Auch; Beisatz: So etwa auch im Fall der Abberufung eines Verwalters durch die Eigentümergemeinschaft ohne Bestellung eines neuen Verwalters. (T18) |
Dokumentnummer
JJR_19530520_OGH0002_0030OB00327_5300000_001
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