European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:008OBA00089.15V.0427.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung hindert die nachträgliche Geschäftsunfähigkeit (und Prozessunfähigkeit) einer Partei diese nicht, durch einen vor dem Verlust der Geschäftsfähigkeit gültig bestellten Vertreter vor Gericht zu (ver‑)handeln; durch die nachträgliche Handlungsunfähigkeit des Machtgebers erlischt die wirksam erteilte Vollmacht nicht (RIS‑Justiz RS0019873; EvBl 1992/76; P. Bydlinski in KBB4 § 1022 Rz 6; Strasser in Rummel ³ §§ 1020‑1026 Rz 28b; Apathy in Schwimann/Kodek § 1020 Rz 4;zur Prozessvollmacht: Zib in Fasching/Konecny³ II/1 § 35 Rz 25). Ein Prozessvergleich, den der mit (noch wirksam erteilter) Prozessvollmacht ausgestattete Rechtsanwalt für die im Vergleichszeitpunkt handlungsunfähig gewordene Partei schließt, bedarf keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung (RIS‑Justiz RS0019873 [T12]; 9 Ob 714/91 mwN; Zib in Fasching/Konecny³ II/1 § 35 Rz 27).
Der Hinweis, der Oberste Gerichtshof habe in einer vor fast 90 Jahren ergangenen Entscheidung eine davon abweichende Meinung vertreten, vermag diese seit Jahrzehnten einheitliche und von der Lehre gebilligte Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. Eine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage wird damit nicht aufgezeigt.
Damit kommt es aber auf die Frage, ob die Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses des in Rede stehenden Vergleichs nicht (voll) geschäfts‑ bzw prozessfähig war, nicht mehr an.
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