OGH 2Ob42/84; 8Ob630/85; 8Ob1/88; 2Ob510/90; 9ObA89/93; 6Ob1632/95; 4Ob128/97w; 2Ob170/99k; 6Ob265/06y; 4Ob66/10z; 2Ob55/13x; 6Ob41/24h (RS0035833)

OGH2Ob42/84; 8Ob630/85; 8Ob1/88; 2Ob510/90; 9ObA89/93; 6Ob1632/95; 4Ob128/97w; 2Ob170/99k; 6Ob265/06y; 4Ob66/10z; 2Ob55/13x; 6Ob41/24h15.5.2024

Rechtssatz

Der erleichterte Vollmachtsnachweis des § 30 Abs 2 ZPO befreit das Gericht zwar nicht von der Prüfung, ob tatsächlich Prozessvollmacht erteilt wurde, wenn sich aus der Aktenlage oder aus Gerichtsnotorietät Zweifel gegen eine solche Vollmachtserteilung ergeben. Es muss sich hier jedoch um konkrete Zweifel handeln. Bestehen solche nicht, dann hat eine Prüfung, ob tatsächlich Bevollmächtigung erteilt wurde, nicht zu erfolgen.

Normen

ZPO §30 Abs2

2 Ob 42/84OGH28.08.1984

Veröff: SZ 57/131

8 Ob 630/85OGH24.10.1985
8 Ob 1/88OGH11.02.1988
2 Ob 510/90OGH25.04.1990
9 ObA 89/93OGH28.04.1993

Auch; nur: Der erleichterte Vollmachtsnachweis des § 30 Abs 2 ZPO befreit das Gericht zwar nicht von der Prüfung, ob tatsächlich Prozessvollmacht erteilt wurde, wenn sich aus der Aktenlage oder aus Gerichtsnotorietät Zweifel gegen eine solche Vollmachtserteilung ergeben. Es muss sich hier jedoch um konkrete Zweifel handeln. (T1)

6 Ob 1632/95OGH12.10.1995

Auch; nur T1

4 Ob 128/97wOGH13.05.1997

Auch; Veröff: SZ 70/128

2 Ob 170/99kOGH24.06.1999
6 Ob 265/06yOGH30.11.2006

Auch; nur T1; Beisatz: Die tatsächliche Erteilung einer Vollmacht wird durch §30 Abs2 ZPO nicht ersetzt. Im Rahmen der dem Gericht obliegenden Prüfung des Vorliegens der Prozessvollmacht besteht keine Beschränkung auf den Urkundenbeweis; das Gericht kann hierzu etwa auch Personen vernehmen. (T2); Beisatz: Hier: Die Frage, ob ein von einem Rechtsanwalt als Masseverwalter abgegebener Rechtsmittelverzicht von dessen Prozessvollmacht gedeckt war. (T3)

4 Ob 66/10zOGH13.07.2010

Veröff: SZ 2010/82

2 Ob 55/13xOGH13.02.2014

Auch; Beisatz: Hier: Vertretung der Eigentümergemeinschaft durch die Verwalterin, die im Rubrum der Klagsschrift und dann erst wieder der Revisionsbeantwortung angeführt ist. (T4)

6 Ob 41/24hOGH15.05.2024

vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19840828_OGH0002_0020OB00042_8400000_001

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