OGH 2Ob170/99k

OGH2Ob170/99k24.6.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter P*, als Masseverwalter im Konkurs der Firma H. T* (5 S 815/95b des Handelsgerichtes Wien), gegen die beklagte Partei Dr. Gerhard Lothar W*, England, vertreten durch Dr. Robert Hyrohs, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,600.000,‑- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. Februar 1999, GZ 14 R 237/98w‑33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 9. September 1998, GZ 29 Cg 8/98d‑26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1999:E54604

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

 

 

Begründung:

 

Der Kläger wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 15. 5. 1995, 5 S 815/95b, zum Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma H. T* GmbH (im folgenden kurz: Gemeinschuldnerin) bestellt.

Der (zunächst Zweit‑)Beklagte und seine zunächst erstbeklagte (während des Verfahrens verstorbene) Ehefrau Gertrude W* (deren Alleinerbe der nunmehr verbliebene Beklagte ist) waren bücherliche Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 1283 KG A* samt Zinshaus L*. Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 1. 9. 1992 verkauften sie diese Liegenschaft an die nachmalige Gemeinschuldnerin zum Barkaufpreis von S 6 Mio sowie gegen Übernahme der zum Vertragsstichtag mit S 2,613.087,‑- aushaftenden Pfandlasten. Der Kaufpreis sollte in vier Raten zu je S 1,5 Mio, und zwar spätestens am 30. 3. 1992, 1. 2. 1993, 1. 10. 1993 und 1. 6. 1994 bei Terminsverlust entrichtet werden. Lediglich für den Fall des Verzuges wurden 10 % Verzugszinsen vereinbart, für den Fall fristgerechter Bezahlung wurde eine darüber hinausgehende Zinsenvereinbarung nicht getroffen.

Da die nachmalige Gemeinschuldnerin bereits die erste Kaufpreisrate nicht bezahlte, vereinbarten deren Geschäftsführer sowie die Verkäufer in Anwesenheit des nunmehrigen Beklagtenvertreters am 10. 11. 1992, dass der Kaufvertrag dennoch aufrechterhalten wird, abweichend hievon jedoch der Kaufpreis in 30 gleichen unverzinsten Monatsraten zu je S 200.000,‑‑, beginnend ab 1. 12. 1992, an den Beklagtenvertreter zu überweisen ist; die Raten für das aushaftende Bankdarlehen werden von der Käuferin laufend rückgeführt. "Sollte es zu dauernden Zahlungsschwierigkeiten auf Käuferseite kommen, wird bereits jetzt festgelegt, dass dann eine Aufhebung des Kaufvertrages erfolgen soll, wobei die Verkäuferseite lediglich verpflichtet ist, die entrichteten Kaufpreisraten zurückzuzahlen." (Punkt 2. d). Im übrigen blieben die Verpflichtungen der Käuferin aus dem Kaufvertrag vollinhaltlich aufrecht (Punkt 2. e). Anlässlich einer weiteren Besprechung am 14. 1. 1993 zwischen denselben Personen in der Kanzlei des Beklagtenvertreters wurde vereinbart, dass die nachmalige Gemeinschuldnerin berechtigt sei, die vereinbarten Raten jeweils zum Letzten eines jeden Monats zu bezahlen. "Erst bei einem Rückstand von zwei Raten wird Dr. Hyrohs [= Beklagtenvertreter] beauftragt, den Rückstand unter Setzung einer 8‑tägigen Nachfrist einzumahnen; andernfalls wird der gesamte offene Betrag fällig und ist dann auch zu verzinsen." Tatsächlich hat die Gemeinschuldnerin in der Folge vier Raten über insgesamt S 1,6 Mio an den Beklagtenvertreter überwiesen, darüber hinaus jedoch keine Zahlungen mehr geleistet.

Mit der am 17. 7. 1997 eingebrachten Klage begehrte der Masseverwalter zunächst von beiden Verkäufern als beklagte Parteien die Rückzahlung von je S 800.000,‑- samt 4 % Zinsen seit 1. 10. 1993; in der Streitverhandlung vom 15. 4. 1998 wurde das Klagebegehren (zufolge Ablebens der vormaligen Erstbeklagten und Universalsukzession durch den vormaligen Zweitbeklagten) auf Bezahlung von S 1,6 Mio sA gegen diesen allein modifiziert. Nach dem Klagevorbringen sei der Kaufvertrag zufolge der dauernden Zahlungsschwierigkeiten der späteren Gemeinschuldnerin im September 1993 aufgelöst worden und seien daher die bis dahin vereinbarungsgemäß geleisteten Teilzahlungen spätestens seit 30. 9. 1993 zur Rückzahlung fällig; diese Rückzahlungsverpflichtung sei auch für den Fall eines nur einseitigen Vertragsrücktrittes der beklagten Partei vereinbart gewesen.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und beantragte kostenpflichtige Klageabweisung mit der - zusammengefassten - Begründung, dass ihr durch das schuldhafte Verhalten der Käuferin ein Ausfall bei Neuverkauf der Liegenschaft in Höhe von S 2 Mio und Aufwendungen für die Rückführung des Bankdarlehens sowie Maklerprovision in Gesamthöhe von S 3,311.041,‑- entstanden seien, welcher Schaden gegenüber der Klageforderung kompensando eingewendet werde, wobei diese Ansprüche bereits vor Konkurs einander kompensabel gegenüber gestanden seien. Die akontierten Beträge hätten nur bei einvernehmlicher Aufhebung des Vertrages, nicht aber für den später eingetretenen Fall rechtlicher Konsequenzen (einseitige Vertragsauflösung) der Verkäuferseite zufolge Nichteinhaltung der Verpflichtungen durch die Gemeinschuldnerin zurückgezahlt werden sollen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf - über den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus - noch folgende wesentlichen Feststellungen:

Eine Aufhebung des Kaufvertrages vom 1. 9. 1992 über die Liegenschaft im Sinne des Punktes 2 d der Vereinbarung vom 10. 11. 1992 ist bisher (gemeint: bis Schluss der Verhandlung erster Instanz) nicht erfolgt, es hat auch keiner der Vertragsteile gegenüber dem anderen einseitig einen Vertragsrücktritt erklärt. Der Beklagtenvertreter hat namens des Verkäuferehepaares zwar die nachmalige Gemeinschuldnerin in mehreren Schreiben aufgefordert, in die Aufhebung des Kaufvertrages einzuwilligen, hierauf erfolgte jedoch keine Reaktion seitens derselben.

Anlässlich der Besprechung vom 10. 11. 1992 gingen alle Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die nachmalige Gemeinschuldnerin in der Lage sein würde, den Kaufpreis wie zuletzt vereinbart zur Gänze zu bezahlen.

Zur eingewendeten Gegenforderung traf das Erstgericht noch folgende Feststellungen: Über einen Kompensationsausschluss zugunsten der Käuferin bei Rückzahlung der Kaufpreisraten wurde am 10. 11. 1992 nicht gesprochen. Diese hat zur Abdeckung der von ihr im Kaufvertrag vom 1. 9. 1992 übernommenen Bankforderung keinerlei Zahlungen geleistet, sodass die beklagte Partei zur Abdeckung hiefür S 2,767.041 aufwenden musste. Aus Anlass des Weiterverkaufes der Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 29. 7. 1994 (lastenfrei um S 4 Mio) an die Firma C* GmbH (welche die Liegenschaft ihrerseits am 21. 12. 1994 um S 6 Mio weiterverkaufte) bezahlte der Beklagte ein Maklerhonorar von S 144.000,‑- inklusive 20 % USt.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die klagende Partei ihren Anspruch nur auf die Vereinbarung vom 10. 11. 1992 (Punkt 2 d derselben) iVm dem Kaufvertrag vom 1. 9. 1992 und nicht (auch) auf Bereicherungsansprüche gestützt habe. Da die Bedingung für die Verpflichtung der beklagten Partei, die entrichteten Kaufpreisraten zurückzuzahlen, nämlich eine Aufhebung des Kaufvertrages vom 1. 9. 1992, nicht eingetreten sei, müsse der Rückforderungsanspruch scheitern. Nach dem Wortsinn der Klausel 2 d der Vereinbarung vom 10. 11. 1992 sei davon auszugehen, dass "dauernde Zahlungsschwierigkeiten" bei der nachmaligen Gemeinschuldnerin nicht ausreichen sollten, um bereits eine Rückzahlungsverpflichtung der beklagten Partei eintreten zu lassen, sondern vielmehr zusätzlich auch eine Aufhebung des Kaufvertrages als Voraussetzung hiefür vorgesehen gewesen sei. Im übrigen wäre - selbst bei einem Rückforderungsanspruch des Klägers aus bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten - der Beklagte keineswegs an der Einwendung von Gegenforderungen gehindert, weil dies weder mit der Textierung der getroffenen Vereinbarung in Widerspruch stehe noch sonst ein Kompensationsausschluss im Beweisverfahren hervorgekommen sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es die Klageforderung als mit S 1,6 Mio zu Recht, die Gegenforderung von S 3,311.041,‑- hingegen als nicht zu Recht bestehend erklärte und demgemäß die beklagte Partei zur Zahlung des Klagebetrages samt 4 % Zinsen seit 1. 10. 1993 verurteilte. Außerdem wurde die ordentliche Revision für zulässig erklärt.

Nach Auffassung des Berufungsgerichtes sei die Prozeßbehauptung des Klägers, wonach der gegenständliche Kaufvertrag aufgrund der dauernden Zahlungsschwierigkeiten der nachmaligen Gemeinschuldnerin im September 1993 aufgelöst worden sei, durch den Beklagten nicht inhaltlich bestritten, sondern vielmehr (im Sinne der §§ 266, 267 ZPO) außer Streit gestellt worden, da der Beklagte tatsächlich den Vertrag einseitig aufgelöst habe; der Beklagte wolle bloß die Anwendung des Punktes 2 d der Vereinbarung vom 10. 11. 1992 nur auf eine einvernehmliche, nicht aber auch auf eine einseitige Vertragsauflösung angewendet wissen. Das Berufungsgericht sei daher an die (vom Kläger in der Berufung bekämpfte) Feststellung, wonach keiner der Vertragsteile gegenüber dem anderen einseitig einen Vertragsrücktritt erklärt habe, nicht gebunden.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht weiter aus, dass unter dem Begriff der "Aufhebung" nicht nur eine Vertragsauflösung im Sinne eines contrarius actus zu verstehen sei. In Anwendung des § 914 ABGB könne die erwähnte Vereinbarung nicht dahin ausgelegt werden, dass ein einseitiges Rücktrittsrecht für den Fall dauernder Schwierigkeiten auf Käuferseite ausgeschlossen sein sollte und demgemäß der Käufer dann erst auf Einwilligung in die Aufhebung des Kaufvertrages hätte klagen müssen. Es liege vielmehr nahe, dass die Parteien im Punkt 2. d der genannten Vereinbarung die Rechtsfolgen der Vertragsauflösung abschließend regeln hätten wollen, wobei das Wort "lediglich" weitere Forderungen des Beklagten (und damit auch Gegenforderungen im vorliegenden Verfahren) ausschließe. Der Beklagte als Verkäufer sei daher verpflichtet, die entrichteten Kaufpreisraten zurückzustellen.

Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, "weil der Frage der Vertragsauslegung bei einer Regelung über die Folgen einer Vertragsaufhebung erhebliche Bedeutung über den konkreten Fall hinaus zukommt".

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern.

Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestritten und dessen Zurückweisung beantragt wird; hilfsweise wird beantragt, dem Rechtsmittel inhaltlich keine Folge zu geben.

 

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Zinsenanspruches der klagenden Partei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Da der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt in diesem Zusammenhang zu einer abschließenden und vollständigen Beurteilung der beiderseitigen Ansprüche noch nicht ausreichend erhoben und festgestellt wurde, ist die Revision im Sinne ihres im Abänderungsantrag mitenthaltenen Aufhebungsantrages (MGA ZPO14 E 12 zu § 467) auch berechtigt.

Zunächst ist auf den einleitend der Revisionsbeantwortung geltend gemachten Einwand, die Revisionsschrift der beklagten Partei sei vom Beklagtenvertreter "ohne einen Vermerk, wonach er sich gemäß § 30 Abs 2 ZPO auf eine durch die beklagte Partei erteilte Bevollmächtigung beruft, unterfertigt" worden, sodass es an einem Nachweis der Bevollmächtigung für die Einbringung der Revisionsschrift mangle, einzugehen.

Der erleichterte Vollmachtsnachweis des (durch die ZVN 1983 eingeführten) § 30 Abs 2 ZPO befreit das Gericht zwar nicht von der Prüfung, ob tatsächlich Prozessvollmacht erteilt wurde, wenn sich aus der Aktenlage oder aus Gerichtsnotorietät Zweifel gegen eine solche Vollmachtserteilung ergeben; es muss sich jedoch jedenfalls um konkrete Zweifel handeln. Bestehen solche nicht, dann hat eine Prüfung, ob tatsächlich Bevollmächtigung erteilt wurde, nicht zu erfolgen (SZ 57/131; 4 Ob 128/97w; RIS‑Justiz RS0035833 und RS0035835; Fasching, LB2 Rz 428). Im vorliegenden Fall ergeben sich aus der Aktenlage keine derartigen Bedenken, dass der Beklagtenvertreter vom Beklagten nicht bevollmächtigt worden sein könnte, gesteht doch der Revisionsgegner in seiner Rechtsmittelgegenschrift ausdrücklich selbst zu, dass der Beklagtenvertreter den Beklagten bereits zum Zeitpunkt der Errichtung der Vereinbarung vom 10. 11. 1992 rechtsfreundlich vertreten hat (was sich auch mit den Feststellungen des Erstgerichtes deckt) und hat darüber hinaus der genannte Rechtsanwalt den Beklagten auch von Verfahrensbeginn an (seit der Klagebeantwortung) - vom Kläger nie in Zweifel gezogen - in dieser Rechtssache durch zwei Instanzen vertreten. Eine wie hier im Rubrum des Revisionsschriftsatzes verwendete Formulierung "vertreten durch" wurde zwar vom Obersten Gerichtshof bereits in einigen Entscheidungen für grundsätzlich den Erfordernissen des § 30 Abs 2 ZPO nicht ausreichend erachtet (RS0035787; zust auch P. Oberhammer in RdW 1994, 272; ggt LG Feldkirch in AnwBl 1983, 661/1879), dies kann jedoch für einen wie den hier vorliegenden Fall jedenfalls dann nicht gelten (und damit der Partei zum prozessualen Nachteil gereichen), wenn die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes feststellungsmäßig gesichert ist und damit (unstrittig) davon ausgegangen werden muss, dass dieser tatsächlich in casu nicht bloß Einschreiter, sondern tatsächlich Bevollmächtigter der von ihm zu vertreten behaupteten Partei ist.

In der Sache selbst hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:

Unter Geltendmachung der Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 2 und 4 ZPO) erachtet sich der Revisionswerber dadurch (zusammengefasst) für beschwert, dass

- das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung von der Feststellung des Erstgerichtes abgewichen sei, dass nach Punkt 2 d der Vereinbarung vom 10. 11. 1992 eine Rückzahlungsverpflichtung der Verkäufer die Aufhebung des Vertrages durch contrarius actus, nicht aber durch bloße einseitige Rücktrittserklärung zur Voraussetzung habe, zumal für die Auslegung dieses Vertragspunktes nicht der bloße Urkundeninhalt, sondern Zeugen‑ und Parteienvernehmungen (des Erstgerichtes) maßgeblich gewesen seien;

- das Berufungsgericht überhaupt ohne Tatsachengrundlage (aufgrund des alleinigen Vorbringens in der Klage) die Fälligkeit (und damit den Zinsenbeginn) ab 1. 10. 1993 angenommen habe;

- sich aus Punkt 2 d der genannten Vereinbarung kein Kompensationsverzicht der Verkäufer ableiten lasse.

Zur Klageforderung:

Soweit hiezu in der Revision argumentiert wird, dass die Auslegung des bereits mehrfach genannten Vertragspunktes 2 d durch das Berufungsgericht "einer Überprüfung nach dem Wortlaut und Sinngehalt" nicht standhalte und eine Verpflichtung der beklagten Partei als Vertragspartner im Falle bloß einseitig begründeter Auflösung hievon nicht mitumfasst sei, ist auf die insoweit zutreffenden und vom Obersten Gerichtshof gebilligten Ausführungen des Berufungsgerichtes hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes entgegenzuhalten:

Der wesentlichste (und auch den Schwerpunkt der Revisionsausführungen bildende) Vorwurf hiebei ist, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes unzulässigerweise übergangen und durch Nichtvornahme einer Beweiswiederholung den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt habe. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung nämlich grundsätzlich immer die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes zugrundezulegen; vom Urteil des Erstgerichtes abweichende Feststellungen darf es nur nach Beweiswiederholung oder -ergänzung treffen (§ 498 ZPO). Das Berufungsgericht kann allerdings aus den erstinstanzlichen Feststellungen andere tatsächliche Schlussfolgerungen ziehen und damit zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 489; 4 Ob 1516/96). Das Berufungsgericht hat sich hiebei an die vom Erstgericht getroffene Feststellung, wonach nicht bloß keine (gemeint: einvernehmliche) Aufhebung des Kaufvertrages (im Sinne der späteren Vereinbarung vom 10. 11. 1992) erfolgt sei, sondern auch "keiner der Vertragsteile gegenüber dem anderen einseitig einen Vertragsrücktritt erklärt" habe, deshalb nicht für gebunden erachtet und ist (gegenteilig) davon ausgegangen, dass der Beklagte sehr wohl den besagten Vertrag (aufgrund der Zahlungsschwierigkeiten der Käuferin) einseitig aufgelöst hat, weil es diesbezüglich ein übereinstimmendes und gemäß §§ 266, 267 ZPO geradezu als Außerstreitstellung zu wertendes Parteienvorbringen beider Streitteile gebe, welches vom Gericht als wahr und der Entscheidung ungeprüft (also auch ohne Eingehung auf die diesbezügliche Beweis‑ und Mängelrüge der Berufung) zugrundezulegen sei.

Der Revisionswerber selbst hat hiezu nun tatsächlich bereits in seiner Klagebeantwortung zugestanden, zufolge Zahlungseinstellung der Kaufpreisraten "die Liegenschaft in der Folge anderweitig verkauft" zu haben. Wäre der Rechtsstandpunkt des Beklagten nunmehr in seiner Revision zutreffend, würde sich ergeben, dass er diesbezüglich geradezu bewusst einen Doppelverkauf getätigt hätte, wäre der erste Kaufvertrag nicht tatsächlich von ihm zuvor "aufgelöst" worden; in der Streitverhandlung vom 15. 4. 1998 hat er demgemäß nochmals eine solche "einseitige Auflösung des Kaufvertrages wegen Nichterfüllung" ausdrücklich vorgetragen (AS 59), sodass das Berufungsgericht an diese zugestandene Tatsache, welche insoweit ein Beweisthemenverbot schuf (JBl 1990, 590; 2 Ob 28/84; 9 Ob 174/97x), gebunden war und dieses seiner rechtlichen Beurteilung somit zugrundelegen durfte. Auch wenn es sich hiebei (nämlich beim Terminus der "Vertragsauflösung") um einen Rechtsbegriff handelte, so können doch jedenfalls die einem derartigen Rechtsbegriff zugrundeliegenden Tatsachen als zugestanden gelten (Fasching aaO Rz 840; 9 ObA 248/98f); dass der Kaufvertrag (durch die beklagte Partei) "aufgelöst" wurde, konnte damit - nach übereinstimmender Auffassung der Parteien im diesbezüglichen Vorbringen ‑ vom Berufungsgericht in der Tat ungeprüft zugrundegelegt werden. Welche Rechtsfolgen aber damit die Parteien im Sinne ihrer mehrfach getroffenen (und immer wieder modifizierten) Absprachen verbinden wollten, ist dann Vertragsauslegung.

Bereits in den Entscheidungen 5 Ob 151/95 und 6 Ob 233/97a hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass es keinen Mangel des Berufungsverfahrens begründet, wenn Tatsachenbehauptungen einer Partei, die entweder ausdrücklich als richtig zugestanden wurden (§ 266 Abs 1 ZPO) oder doch bei sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten beiderseitigen Vorbringens als zugestanden anzusehen sind (§ 267 Abs 1 ZPO) ohne nachprüfende Beweisaufnahmen der Entscheidung zugrundegelegt werden. Damit war aber das Berufungsgericht nicht gehalten, diese Abweichung nur nach Beweiswiederholung vorzunehmen, weil ja bereits das Erstgericht von diesem beiderseitigen Parteivorbringen (ungeprüft) auszugehen gehabt hätte. Das Berufungsgericht hat damit den Unmittelbarkeitsgrundsatz (2 Ob 39/91, 1 Ob 534/94, SZ 67/198) nicht verletzt.

dass die damit der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden Schlussfolgerungen in der Auslegung der getroffenen Vereinbarung, soweit dies die Klageforderung (dem Grunde und der Höhe nach) betrifft, auch die Billigung des Obersten Gerichtshof finden, wurde unter Hinweis auf § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO bereits weiter oben ausgeführt, kann es doch keinem (vernünftigen) Zweifel unterliegen, dass sich der Beklagte als Verkäufer für den Fall (hier ebenfalls unstrittig vorliegender) dauernder Zahlungsschwierigkeiten auf Käuferseite und einer damit einhergehenden Aufhebung des geschlossenen Kaufvertrages (vorbehaltlos) verpflichtete, "die entrichteten Kaufpreisraten (in ebenfalls unstrittiger Höhe des Klagebetrages) zurückzuzahlen". Die Bejahung der Klageforderung (im Hauptsachenbetrag) durch die Vorinstanzen entspricht damit nicht bloß dem buchstäblichen Sinn dieser getroffenen Vereinbarung, sondern auch der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs, wie dies § 914 ABGB als Auslegungsregel für Individualverträge normiert. Dem Berufungsgericht ist damit insoweit weder ein Auslegungs- noch ein Entscheidungsfehler unterlaufen.

Zur Gegenforderung der beklagten Partei:

Mit diesen vorstehend wiedergegebenen Auslegungsgrundsätzen kann das vom Berufungsgericht weiters gefundene Ergebnis, wonach schon aus der Formulierung "wobei die Verkäuferseite lediglich verpflichtet ist, die entrichteten Kaufpreisraten zurückzuzahlen", weitere Forderungen des Beklagten (gegenüber der Käuferseite und damit dem nunmehrigen Kläger) ausgeschlossen seien, allerdings nicht in Einklang gebracht werden. Dem hiebei von den Vertragsteilen seinerzeit gewählten Ausdruck "lediglich" kann nämlich nach Auffassung des erkennenden Senates nur die Absicht der Parteien zugesonnen werden, dass die Käuferseite lediglich berechtigt sein sollte, von der Verkäuferseite die entrichteten Kaufpreisraten, nicht jedoch zusätzlich auch noch allfällige Zinsen oder anderweitige Nebengebühren hieraus, Schadenersatzforderungen, Pönalezahlungen etc zur Rückzahlung (auch unter Zuhilfenahme der Gerichte) fordern zu können. dass durch die gewählte Formulierung aber auch die Verkäuferseite ihrer (materiellen wie auch prozessualen) Rechte auf Geltendmachung von Gegenforderungen hiedurch (abschließend und endgültig) beschnitten sein sollte, lässt sich weder mit dem Wortlaut noch mit der von den Vorinstanzen erhobenen und festgestellten Absicht der Parteien noch mit der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) vereinbaren. dass - wie die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung vermeint - eine Zurückzahlung der an die vormalige Käuferin bzw nachmalige Gemeinschuldnerin entrichteten Kaufpreisraten "notwendigerweise" eine Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen ausschließe, vermag der Revisionsgegner selbst nicht schlüssig und für den Obersten Gerichtshof nachvollziehbar zu begründen. Entgegen der Argumentation der klagenden Partei kann ein derartiger Kompensationsverzicht auch nicht dem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 17. 6. 1993 an die Käuferin entnommen werden.

Weder zum Grund noch zur Höhe der geltend gemachten Gegenforderungen liegen jedoch Beweisergebnisse und Feststellungen durch die Tatsacheninstanzen vor. Überdies steht die erhobene Gegenforderung mit der in der Klage geltend gemachten Forderung in einem rechtlichen Zusammenhang im Sinne des § 391 Abs 3 ZPO, sodass es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, bezüglich der letzteren ein (stattgebendes) Teilurteil zu fällen. Bei Behandlung dieser Anspruchsprüfung im zweiten Rechtsgang wird das Erstgericht auch zu beachten haben, dass die beklagte Partei ihre ursprünglich in der Klagebeantwortung (ON 20) auch unter Aufschlüsselung mit insgesamt S 6,511.041,‑- bezifferten Gegenforderungen in der Streitverhandlung vom 15. 4. 1998 (S 2 des Protokolls = AS 55) "einvernehmlich" auf "richtig S 3,311.041,‑- berichtigte". Dieser (neue) Summenbetrag wurde dabei jedoch nicht weiter aufgeschlüsselt und läßt sich mit den Teilpositionen der (ursprünglichen) Kompensandoeinrede (AS 45) nicht in Einklang bringen. Diesbezüglich wird die beklagte Partei daher (§ 182 Abs 1 ZPO) zu ergänzendem Vorbringen samt Aufschlüsselung anzuleiten und anzuhalten sein.

Damit erweist sich die Rechtssache zum Fragenkomplex der aufrechnungsweise eingewendeten Gegenforderungen als noch nicht entscheidungsreif; diesbezüglich bedarf es somit jedenfalls einer Verhandlung in erster Instanz, weshalb das angefochtene Urteil und jenes des Erstgerichtes aufzuheben und die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen war.

Zum Zinsenbegehren:

Das Berufungsgericht hat hiezu ungeprüft den in der Klage zugrundegelegten Anfangstermin 1. 10. 1993 als maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt unterstellt. Hiezu liegt jedoch ebenfalls keine entsprechende Tatsachenfeststellung vor. Die klagende Partei hat hiezu in ihrem Klagsschriftsatz als Beweismittel "vorzulegende Urkunden" und Parteienvernehmung angeboten. Eine Parteienvernehmung des klägerischen Masseverwalters fand nicht statt; sachbezogene Urkunden wurden bis Schluss der Verhandlung im ersten Rechtsgang nicht vorgelegt. Von einem ‑ wie in der Revisionsbeantwortung behauptet - Zugestehen auch des Beginns des Zinsenlaufes mit 1. 10. 1993 im Sinne des § 266 ZPO kann nach der Aktenlage keine Rede sein. Für die Fälligkeit ist damit aber, sollten im zweiten Rechtsgang keine hierüber Aufklärung geben könnende Beweismittel vorgelegt werden können, der Tag der Klagebehändigung maßgeblich (SZ 69/89; 7 Ob 95/99t), das ist nach der Aktenlage der 16. 12. 1997. Erst ab diesem Tage gebührten dann Verzugszinsen. Das Erstgericht wird dies bei seiner neuen Entscheidung somit ebenfalls zu beachten haben.

Der Revision war daher aus allen diesen Erwägungen im Sinne des aus dem Spruch ersichtlichen Aufhebungsbeschlusses Folge zu geben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

 

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