OGH 5Ob25/92 (RS0035787)

OGH5Ob25/9224.3.1992

Rechtssatz

An der Unzulässigkeit eines Verbesserungsverfahrens im Fall eines Anwaltes oder Notars, der sich nicht auf die erteilte Vollmacht beruft, sondern lediglich die Wendung "...durch..." oder "vertreten durch..." verwendet, hält der Oberste Gerichtshof fest.

Normen

GBG §95
ZPO §30 Abs2

5 Ob 25/92OGH24.03.1992

Veröff: RZ 1993/87 S 257 = NZ 1993,20; hiezu Hofmeister NZ 1993,23

5 Ob 1020/93OGH16.04.1993
5 Ob 48/93OGH15.06.1993

Auch; Veröff: SZ 66/72

6 Ob 1636/95OGH28.09.1995

Auch

2 Ob 170/99kOGH24.06.1999

Vgl aber; Beisatz: Das gilt nicht, wenn die Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes feststellungsmäßig gesichert ist und damit (unstrittig) davon ausgegangen werden muß, daß dieser tatsächlich in casu nicht bloß Einschreiter, sondern tatsächlich Bevollmächtigter der von ihm zu vertreten behaupteten Partei ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19920324_OGH0002_0050OB00025_9200000_001

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