OGH 5Ob48/93

OGH5Ob48/9315.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin S*****gesellschaft m.b.H., ***** K*****, H*****straße 57, vertreten durch Klimscha & Schreiber, öffentliche Notare, Wien 19, Döblinger Hauptstraße 7, betreffend Eintragungen in den EZ ***** des Grundbuches ***** W***** infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 10.März 1993, GZ 1 R 13/93, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom 12.Jänner 1993, TZ 7115/92, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Mit Beschluß vom 12.1.1993, TZ 7115/92, bewilligte das Erstgericht zwar antragsgemäß die Einverleibung einer Simultan-Höchstbetragshypothek der Bank D***** in der EZ ***** des Grundbuches W***** als Haupteinlage sowie in den EZ ***** desselben Grundbuches als Nebeneinlage, wies jedoch das darüber hinausgehende Begehren, bei allen Vorpfandrechten in den angeführten EZ die Anmerkung der Löschungsverpflichtung gemäß § 469a ABGB zugunsten der neuen Hypothekargläubigerin einzutragen, ab. Begründet wurde dies mit der unbestimmten Fassung des Eintragungsbegehrens, weil entgegen §§ 85 Abs 2 und 98 GBG nicht genau angeführt wurde, bei welchen Pfandrechten die Löschungsverpflichtung angemerkt werden sollte.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:

Entgegen der Meinung der Antragstellerin werde der in Beschlußform formulierte Teil eines Grundbuchsgesuches nicht nur üblicherweise als Arbeitsgrundlage für das Gericht verwendet; § 85 Abs 2 GBG normiere vielmehr die gesetzliche Verpflichtung des Antragstellers, im Begehren genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden soll. Für die Anmerkung der Löschungsverpflichtung nach § 469a ABGB bedeute dies, daß im Grundbuchsantrag das Begehren durch die genaue Anführung der einzelnen zu löschenden Pfandrechte zu konkretisieren sei (RPflSlgG 1304, 2050). Lediglich in der Urkunde genüge eine Formulierung, wie sie im vorliegenden Fall verwendet wurde (E 65 zu § 13 GBG, MGA4).

Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß zur Frage der Formulierung eines Eintragungsbegehrens zur Anmerkung von Löschungsverpflichtungen eine höchstgerichtliche Judikatur fehle.

Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs vertritt die Antragstellerin den Standpunkt, daß ihr Eintragungsbegehren ausreichend bestimmt sei, weil mit "allen Vorpfandrechten" eben nur alle gemeint sein könnten und eine Verwechslung der betreffenden Pfandrechte gar nicht möglich sei. Die Vorschrift des § 98 GBG, wonach in den Grundbuchsbeschlüssen die einzutragenden Rechte nebst den wesentlichen Bestimmungen mit den in das Hauptbuch einzutragenden Worte anzuführen sind, richte sich an das Gericht, wogegen vom Antragsteller nur verlangt werden könne, im Begehren genau - also eindeutig - anzugeben, was in das Grundbuch eingetragen werden soll (§ 85 Abs 2 GBG). Allenfalls habe das Gericht den Antragsteller anzuleiten, sein Begehren genauer zu fassen, oder die Eintragungsanordnung selbst zu formulieren.

Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die begehrten Anmerkungen der Löschungsverpflichtung zu bewilligen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zufolge § 95 Abs 3 GBG aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig (vgl SZ 63/84; SZ 64/75); er ist jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.

Den Vorinstanzen ist insoweit beizupflichten, als der in § 98 GBG angeführte wesentliche Inhalt eines Grundbuchsbeschlusses auch für den Inhalt des Grundbuchsgesuches (§ 85 GBG) maßgebend ist (SZ 41/141; NZ 1991/206 ua). Das bedeutet jedoch nicht, daß sich die Formulierung des Eintragungsbegehrens sklavisch an den für die Eintragung in das Hauptbuch gebräuchlichen Wortlaut zu halten hätte. Die Bestimmung des § 98 GBG, die einerseits die Zuverlässigkeit von Grundbuchseintragungen, andererseits ihre Prägnanz und Verständlichkeit durch den Gebrauch standardisierter Begriffe gewährleisten soll, richtet sich nämlich primär an das Gericht. Vom Eintragungswerber ist vor allem zu fordern, daß er die von der Eintragung betroffenen Grundbuchseinlagen genau bezeichnet und bestimmt angibt, was in ihnen eingetragen werden soll (§ 85 Abs 1 und 2 GBG). Für ihn sind diese Voraussetzungen bereits dann erfüllt, wenn sein Antrag jegliche Verwechslung des Eintragungsobjektes oder Fehlinterpretation des Begehrens ausschließt und dem allgemeinen Interesse an der Beibehaltung standardisierter Regeln über Form, Aufbau und Inhalt des grundbücherlichen Informationssystems jedenfalls so weit Rechnung getragen wird, daß dem Grundbuchsgericht ohne besonderen Aufwand eine Beschlußfassung iSd § 98 GBG möglich ist (vgl 5 Ob 115/92, tw veröffentlicht in JusExtra 1214).

Daran gemessen ist das Begehren der Antragstellerin, zugunsten der neuen Hypothekargläubigerin die Löschungsverpflichtung bei allen Vorpfandrechten in den konkret angeführten Grundbuchseinlagen anzumerken, nicht zu beanstanden. Der Wortlaut dieses Begehrens läßt nämlich in einer jede Verwechslung ausschließenden Weise erkennen, welche Hypotheken gemeint sind (vgl Bartsch, GBG7, 373). Warum die entsprechende Formulierung zwar für die Präzisierung des Vertragswillens, nicht aber für das Grundbuchsgesuch ausreichen sollte (LGZ Wien in RPflSlgG 1304 und 2050), ist nicht verständlich.

Dennoch kann dem Revisionsrekursbegehren nicht entsprochen werden. Mit der Anmerkung der Löschungsverpflichtung wird nämlich eine Eintragung verlangt, die dem Eigentümer der Pfandliegenschaft (hier der Antragstellerin) das Recht nimmt, über den (jeweils) freigewordenen Pfandrang zu verfügen. Folgerichtig hätte der Einschreiter gemäß § 77 Abs 1 GBG dartun müssen, daß er zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen (für die Antragstellerin) befugt sei. Statt dessen hat er sich gemäß § 30 Abs 2 ZPO nur auf eine allgemeine Einschreitervollmacht iSd § 77 Abs 2 GBG berufen. Die an sich auch in Grundbuchssachen mögliche Berufung eines Rechtsanwalts oder Notars auf die ihm erteilte Bevollmächtigung befreit den Einschreiter jedoch nicht von der Verpflichtung, seine besondere Vollmacht darzutun (also wenigstens auf sie hinzuweisen), wenn er nach den Vorschriften des materiellen Rechts im konkreten Fall mit einer allgemeinen Bevollmächtigung nicht das Auslangen findet (NZ 1993, 21/253).

Damit hatte es bei der Abweisung des Gesuches um Anmerkung der Löschungsverpflichtungen zu bleiben, weil eine Verbesserung des fehlenden Vollmachtsnachweises nicht in Frage kommt (NZ 1993, 20/252 ua).

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