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§ 77 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2020

Die bisher hier dokumentierte Überschrift „3. Berechtigung zum Ansuchen.“ steht jetzt vor § 76a, vgl. Art. 1 Z 3, BGBl. I Nr. 81/2020.

§ 77.

(1) Wenn jemand im Namen eines anderen einschreitet, muß dargetan sein, daß er zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen befugt sei.

(2) Zum Ansuchen um eine Eintragung im Namen dessen, dem sie zum Vorteil gereicht, genügt eine allgemeine Vollmacht.

(3) Gesetzliche oder gerichtlich bestellte Vertreter bedürfen keiner besonderen Ermächtigung, um die Eintragung von Rechten der ihrer Vertretung zugewiesenen Personen oder die Löschung von Lasten des ihrer Verwaltung anvertrauten Vermögens zu bewirken.

Die bisher hier dokumentierte Überschrift „3. Berechtigung zum Ansuchen.“ steht jetzt vor § 76a, vgl. Art. 1 Z 3, BGBl. I Nr. 81/2020.

Schlagworte

Grundbuchsantrag

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR40225237

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