Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras, Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. Mag. Martin K*****, 2. Petra S*****, beide *****, vertreten durch Nenning Tockner Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, sowie der Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. Hannes K*****, und 2. B*****, vertreten durch Neumayer, Walter & Haslinger, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen 26.883,20 EUR, im Verfahren über den Rekurs des 2. Nebenintervenienten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 6. März 2012, GZ 2 R 207/11t-59, den
Beschluss
gefasst:
Spruch:
Die Zurücknahme des Rekurses wird zur Kenntnis genommen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.887,11 EUR bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin 314,52 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2012 zog die Nebenintervenientin ihren Rekurs zurück. Das ist in Analogie zu § 484 ZPO iVm § 513 ZPO bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel zulässig (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 513 Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0110466, RS0042041 [T4]) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T2, T3]).
Zufolge Zurücknahme des Rechtsmittels hat die Beklagte den Klägern in entsprechender Anwendung von § 484 Abs 2 ZPO die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen (RIS-Justiz RS0036057).
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