OGH 7Ob284/03w

OGH7Ob284/03w31.3.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Putz & Partner, Rechtsanwälte in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei V***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 167.594,76), über die Revision der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 25. September 2003, GZ 1 R 142/03i-12, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 14. Mai 2003, GZ 15 Cg 173/02m-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.320,20 (darin enthalten EUR 386,70 an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Nebenintervenientin forderte (in Vertretung der Klägerin) mehrere Versicherungen, unter anderem die Direktion Steiermark der Beklagten auf, eine Offerte für eine Betriebshaftpflichtversicherung für die Klägerin zu legen. Dabei gab sie in Punkt 7. der Ausschreibung "Bedingungen und Grundlagen" zu Punkt 7a "derzeit gültige AHVB/EHVB 1993" und unter 7bi "Umweltschäden" an. Aufgrund dieser Offerteinladung bot die Direktion Steiermark der Beklagten am 13. 3. 1998 für die Klägerin eine Betriebshaftpflichtversicherung an. Als Vertragsgrundlage wurden die AHVB/EHVB 1997 sowie als besondere Vereinbarung unter anderem "Umweltschäden gem. Bes. Bed 7120" genannt.

Art 6 der Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB/EHVB 1997) lautet auszugsweise:

"Wie ist der Versicherungsschutz bei Sachschäden durch Umweltstörung geregelt?

Bei Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung - einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern - besteht Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung nach Maßgabe der nachstehend angeführten Bedingungen:

..."

Die Besondere Bedingung Nr 7120 lautet auszugsweise:

"Umweltstörung

1. Die Besondere Vereinbarung gemäß Art 6 AHVB ist getroffen.

Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme S 20 Mio. ..."

Das Offert der Beklagten, Direktion Steiermark, wurde von der Klägerin nicht angenommen.

Erst mehr als ein Jahr später, nämlich Mitte Mai 1999, kontaktierte der Nebenintervenient im Namen der Klägerin die Beklagte (neuerlich) und teilte ihr mit, dass sie den Abschluss der Betriebshaftpflichtversicherung jetzt weiter betreibe. Derselbe Mitarbeiter der Nebenintervenientin, der bereits mit der Ausschreibung vor einem Jahr befasst war, kontaktierte nun, weil der Mitarbeiter der Direktion Steiermark der Beklagten, mit dem er bisher Kontakt hatte, nicht erreichbar war, einen anderen Mitarbeiter der Beklagten, allerdings in der Direktion der Beklagten für Wien und Niederösterreich. Dabei verwies er den Mitarbeiter der Beklagten nicht auf das Offert der Direktion Steiermark hin. Er ging, ohne dies aber ausdrücklich zu sagen, davon aus, dass die Maklerdirektion für Wien und Niederösterreich von dem Anbot der Direktion Steiermark der Beklagten wusste, was aber nicht der Fall war. Darüber, dass auch eine Deckung für Umweltschäden benötigt werde, wurde nicht gesprochen. Der Maklermitarbeiter erwähnte nur, dass er ein Anbot einer konkreten anderen Versicherungsgesellschaft habe und die Beklagte versuchen solle, ein besseres Anbot zu legen. Er zeigte das Konkurrenzanbot zwar vor, gab es aber dem Mitarbeiter der Beklagten nicht in die Hand, so dass letzterer den genauen Inhalt des Offertes, in dem eine Besondere Vereinbarung gemäß Art 6 AHVB/EHVB 1997 für Versicherungsschutz auch für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörungen enthalten war, nicht kannte.

Der Mitarbeiter der Beklagten bot dem Makler das von der Beklagten unter der Bezeichnung "Optimal" vertriebene Betriebshaftpflichtversicherungsprodukt mit einer Versicherungssumme von S 50 Mio an. Das Versicherungsprodukt "Optimal" sieht im Bereich der Betriebshaftpflichtversicherung keine Besondere Vereinbarung im Sinne des Art 6 AHVB/EHVB 1997 betreffend Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörungen vor.

Die Beklagte hatte bei der Einführung des Versicherungsproduktes "Optimal" im Jahr 1997/1998 ein entsprechendes Prospektmaterial, Tarifunterlagen sowie Einführungsunterlagen an alle Versicherungsmakler, darunter auch an die Nebenintervenientin, versandt, aus denen sich ergab, dass zur Erlangung von Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörungen eine Besondere Vereinbarung erforderlich ist.

Mit Telefax vom 7. 7. 1999 ersuchte die Nebenintervenientin im Namen der Klägerin und anderer Versicherungsnehmer die Beklagte, Direktion Wien und Niederösterreich, eine Betriebshaftpflichtversicherung auf Basis "Optimal" per sofort bis vorläufig 31. 12. 1999 in Deckung zu nehmen. Auch im Telefax wird auf eine Deckung von Schadenersatzansprüchen aus Sachschäden durch Umweltstörungen nicht Bezug genommen, die Nebenintervenientin verlangte auch keine Besondere Vereinbarung im Sinne des Art 6 AHVB/EHVB 1997. Die Maklerdirektion der Beklagten für Wien und Niederösterreich nahm dieses Anbot durch Unterfertigung des Telefaxes und Rückübersendung an die Nebenintervenientin an.

Die Klägerin begehrt nun, die Beklagte schuldig zu erkennen, die Klägerin durch Befriedigung von Ansprüchen eines Dritten aus einem Heizölaustritt, die infolge Werkleistungen der Klägerin bei diesem entstanden sind oder noch entstehen werden, nach Maßgabe der Versicherungsurkunde frei, "sohin schadlos, schad- und klaglos" zu halten, in eventu festzustellen, dass die Beklagte aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag für die Schäden aus dem Heizölaustritt deckungspflichtig sei, in eventu festzustellen, dass die Beklagte für sämtliche Schäden aus dem Heizölaustritt nach Maßgabe der Versicherungsurkunde - jedoch unter Einschluss von Umweltschäden - deckungspflichtig sei. Sie brachte vor, der Haftpflichtversicherungsvertrag umfasse auch Umweltschäden. Ein Ausschluss von Umweltschäden sei weder der Klägerin noch der Nebenintervenientin bekannt gegeben worden. Die Nebenintervenientin habe das Konkurrenzanbot, das Umweltrisken eingeschlossen habe, mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten erörtert. Die Beklagte sei jedenfalls deckungspflichtig, da sie ihre Aufklärungspflichten missachtet habe. Es stehe noch nicht fest, ob die Klägerin gegenüber ihrem seinerzeitigen Auftraggeber überhaupt ersatzpflichtig sei, die Klägerin habe aber ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten.

Die Nebenintervenientin brachte vor, sie habe hinsichtlich des Abschlusses einer Betriebshaftpflichtversicherung für die Klägerin eine Ausschreibung vorgenommen. Es habe kein Zweifel bestanden, dass Gegenstand der mit der Beklagten vereinbarten vorläufigen Deckung auch das Risiko Umweltschäden habe sein sollen, wie dies im Anbot der Direktion Steiermark der Beklagten zum Ausdruck gekommen sei.

Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung mit der Begründung, dass die gegenständliche Betriebshaftpflichtversicherung ein Standardprodukt sei, das die Nebenintervenientin seit vielen Jahren kenne. Es sei der Nebenintervenientin auch bekannt gewesen, dass Umweltschäden nur mit separater Prämie versicherbar seien. Das Anbot, das der Nebenintervenientin unterbreitet worden sei, habe eine Deckung von Umweltschäden nicht umfasst.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren vollinhaltlich ab. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass die der Beklagten als Machthaberin zurechenbare Nebenintervenientin das von der Beklagten im Jahr 1997 eingeführte Versicherungsprodukt aufgrund von Zusendungen entsprechend den Unterlagen gekannt habe. Der Mitarbeiter der Nebenintervenientin habe nicht selbstverständlich davon ausgehen dürfen, dass die Maklerdirektion der beklagten Versicherung für Wien und Niederösterreich Kenntnis von einem Anbot der Direktion Steiermark habe, das über ein Jahr zurückliege. Da dem Mitarbeiter der Beklagten das Konkurrenzanbot nicht bekannt gewesen sei, habe die Nebenintervenientin nicht davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte mit der Bezeichnung "Optimal" auch eine Versicherung mit Deckung von Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörungen gemeint habe. Da die Beklagte die für die Klägerin als tatsächliche Vertreterin auftretende Nebenintervenientin bereits im Jahr 1997 über das Versicherungsprodukt "Optimal" aufgeklärt habe und auch im Anbot vom 13. 3. 1998 von einer Besonderen Vereinbarung gemäß Art 6 AHVB die Rede sei, könne von einer Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch die Beklagte nicht gesprochen werden.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Nebenintervenientin nicht Folge. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, dass der Nebenintervenientin zumindest bekannt sein habe müssen, dass dem Versicherungsprodukt der Beklagten "Optimal" die AHVB/EHVB 1997 zugrunde gelegen seien. Art 6 AHVB/EHVB 1997 lasse keinen Zweifel daran aufkommen, dass für Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung einschließlich des Schadens an Erdreich oder Gewässern Versicherungsschutz nur aufgrund besonderer Vereinbarung bestehe. Da weder das Anbot der Direktion Steiermark der Beklagten vom 13. 3. 1998, worin eine solche Besondere Vereinbarung angeboten worden sei, noch das Konkurrenzangebot dem Mitarbeiter der Beklagten bekannt gewesen seien, sei ein Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag ohne Deckung von Sachschäden durch Umweltstörung zwischen den Parteien zustande gekommen. Die mangelnde Kenntnis der Beklagten vom Anbot ihrer Direktion Steiermark aus dem Jahr 1998 sei der Beklagten nicht als Sorgfaltswidrigkeit anzulasten.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, da es von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen sei und hier keine Rechtsfragen zu lösen seien, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgingen.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Nebenintervenientin mit einem Abänderungsantrag, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in der ihr vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung (§ 508a ZPO), die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Zu beurteilen ist der Inhalt der vorliegenden vorläufigen Deckungszusage. Auch diese lässt einen echten Versicherungsvertrag entstehen, der allerdings kraft seines provisorischen Charakters von vornherein befristet ist. Ansonsten besteht kein materieller Unterschied zwischen einem Versicherungsvertrag und dem Rechtsverhältnis aufgrund einer Deckungszusage. Die vorläufige Deckung endet, sobald sich die Verhandlungen wegen des Abschlusses der Versicherung zerschlagen haben oder aber mit dem Abschluss des endgültigen Versicherungsvertrages (RIS-Justiz RS0080332).

Die Nebenintervenientin ist Versicherungsmaklerin und als solche im Sinne der §§ 26 ff MaklerG regelmäßig Doppelmakler. Sie wird aber trotzdem als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als "Bundesgenosse" des Versicherten dessen Interesse zu wahren (7 Ob 314/99y, RIS-Justiz RS0114041, Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, S 105 f, Fenyves, Die Haftung des Versicherungsmaklers nach österreichischem Recht in Fenyves/Koban, Die Haftung des Versicherungsmaklers, S 5 f). Davon zu unterscheiden ist der vom Versicherer ständig betraute Versicherungsagent im Sinne des § 43 VersVG. Ein wirtschaftliches Naheverhältnis zwischen Makler und Beklagter, das eine Haftung des Versicherers für den Markler allenfalls dennoch begründen könnte (7 Ob 314/99y), wurde weder vorgebracht noch ergibt sich dies aus dem hier zugrunde liegenden Sachverhalt. Die Nebenintervenientin wurde von der Klägerin mit dem Abschluss eines Haftpflichtversicherungsvertrages im Namen und auf Rechnung der Klägerin betraut. Das Wissen und Handeln der Versicherungsmaklerin ist daher der Klägerin zuzurechnen.

Die Nebenintervenientin ist als Versicherungsmaklerin zur Wahrung der Interessen des Versicherungskunden im Sinne des § 28 MaklerG verpflichtet. Diese Pflichten beinhalten insbesondere neben der Erstellung einer angemessenen Risikoanalyse und eines angemessenen Deckungskonzepts (Z 1 leg cit) auch die Vermittlung des nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen Versicherungsschutzes (Z 3 leg cit). Als Fachmann auf dem Gebiet des Versicherungswesens ist es Hauptaufgabe des Versicherungsmaklers, dem Klienten mit Hilfe seiner Kenntnisse und Erfahrung bestmöglichen, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechenden Versicherungsschutz zu verschaffen (Noss, Maklerrecht, S 78). Er hat für seinen Kunden ein erfolgreiches Risk-Management bei möglichst günstiger Deckung im Einzelfall durchzuführen (Baumann, Versicherungsvermittlung durch Versicherungsmakler, S 11).

Ausgehend davon sind also die Aufklärungspflichten des Versicherers einem Versicherungsmakler gegenüber auf Grund seines eigenen Fachwissens geringer als gegenüber einem durchschnittlichen unvertretenen Versicherungsinteressenten. Insbesondere im vorliegenden Fall wurde der Nebenintervenientin als Versicherungsmaklerin das Versicherungsprodukt "Optimal" vorgestellt und dabei darauf hingewiesen, dass für die Deckung von Umweltschäden eine Besondere Vereinbarung notwendig ist. Dass der Mitarbeiter der Nebenintervenientin dieses Wissen auch tatsächlich hatte, ergibt sich daraus, dass er bei der ursprünglichen Ausschreibung darauf noch ausdrücklich hinwies. Es war ihm auch bekannt, dass bei einer Haftpflichtversicherung, wie dies auch das Versicherungsprodukt "Optimal" ist, die AHVB/EHVB grundsätzlich Geltung haben und es einer Besonderen Vereinbarung zur Deckung von Umweltschäden bedarf, ging er doch in seiner Ausschreibung selbst davon aus. Ganz allgemein kann aber gesagt werden, dass in dem Fall, wenn ein Makler ein bestimmtes, konkret bezeichnetes Versicherungsprodukt zum Gegenstand seiner Vertragsverhandlungen macht, der von ihm vertretene Kunde dessen Inhalt gegen sich gelten lassen muss, weil davon auszugehen ist, dass der Makler über ein fachspezifisches Produkt informiert ist. Seiner rechtsgeschäftlichen Erklärung kann ein redlicher Erklärungsempfänger (Versicherer) keinen anderen Erklärungswert beimessen als den der dem Produkt vollinhaltlich entspricht, außer der Makler gibt zu erkennen, dass er Abweichungen davon wünscht oder dass er die zu vermutende fachspezifische Kenntnis nicht hat und nähere Aufklärung fordert. Damit haben die Vorinstanzen zu Recht erkannt, dass der vorläufigen Deckungszusage die AHVB/EHVB 1997 zugrunde liegen und dass mangels Besonderer Vereinbarung kein Versicherungsschutz bei Schadenersatzverpflichtungen aus Sachschäden durch Umweltstörung besteht.

Der Hinweis der Revisionswerberin auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 6/92 geht am Kern des Problemes vorbei, weil es hier nicht um eine Aushöhlung des zunächst zugesagten Versicherungsschutzes, den ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aufgrund der Vertragsgestaltung erwarten konnte, geht, sondern um eine Risikodeckung, die optional vereinbart werden kann. Unklar oder zweifelhaft sind die vorliegenden Vereinbarungen, insbesondere Art 6 AHVB/EHVB 1997, nicht.

Der Einwand der Nebenintervenientin, die Beklagte habe sich die Kenntnis des Inhalts des Anbots von 1998 ihrer Direktion Steiermark, in dem auf die Deckung von Umweltschäden Bezug genommen wurde, zurechnen zu lassen, kann ebenfalls nicht zielführend sein. Zum einen wurden vom Mitarbeiter der Nebenintervenienin nicht "eingeschlafene Verhandlungen" wieder aufgenommen, was sich schon daraus unzweifelhaft ergibt, dass eben nicht auf das bereits erstellte Anbot der Direktion Steiermark bei der Anfrage an die Wiener Direktion der Beklagten Bezug genommen wurde. Die Frage der Wissenszurechnung von anderen als den zuletzt mit der Anbotsstellung befassten Personen im Unternehmen der Beklagten könnte sich hier überhaupt nur dann stellen, wenn eben eine Einheit dieses Geschäftsvorganges durch eine Bezugnahme auf das ursprüngliche Anbot vorläge. Wird aber mit einem anderen Mitarbeiter einer anderen Landesdirektion eines Versicherers Kontakt aufgenommen und völlig neu und ohne Bezug auf bereits erfolgte Gespräche verhandelt, so kann eine Wissenszurechnung mangels erkennbaren Zusammenhanges nicht erfolgen. Die Besonderheit in diesem Fall liegt noch zusätzlich darin, dass mehr als ein Jahr (!) zwischen den Gesprächen lag. Abgesehen davon war gerade im vorliegenden Einzelfall wegen der vergangenen Zeit und der fehlenden Bezugnahme auf ein früheres Anbot nicht klar, dass ein Versicherungsvertrag mit gleichem Inhalt gewünscht wurde. Dem Mitarbeiter der Beklagten kann daher die behauptete Verletzung einer vorvertraglichen Schutz- und Aufklärungspflicht nicht angelastet werden, weil er den Versicherungsmakler nicht darauf hingewiesen habe, dass er nunmehr einen Haftpflichtversicherungsvertrag anstrebe, der die Deckung von Umweltschäden nicht beinhalte. Dabei wird auch nicht mit - wie die Revisionswerberin vermeint - "zweierlei Maß" gemessen. Es gehört zu den Maklerpflichten, den bestmöglichen Versicherungsschutz für seinen Mandanten zu wählen. Er hat bereits mit der Ausschreibung im Jahr 1998 dargelegt, dass er Kenntnis von den maßgebenden Regelungen hat, die er wohl nicht innerhalb eines Jahres vergessen haben kann. Auf Seiten der Beklagten wurde aber vom Makler selbst (noch dazu ohne erkennbare Notwendigkeit) eine Situation der Unkenntnis von dem mehr als ein Jahr zurückliegenden Offert dadurch geschaffen, dass er einen bisher unbeteiligten Mitarbeiter einer anderen Landesdirektion um Anbotlegung ersuchte. Er konnte daher kein "Vorwissen" seines Vertragspartners erwarten. Es ist spezifische Vertragspflicht des Maklers seinem Vertragspartner gegenüber darzulegen, welchen Versicherungsschutz er für seinen Kunden anstrebt. Dies unterblieb hier.

Die Ausführungen der Revisionswerberin zur Anbotserstellung auf Basis eines Konkurrenzanbotes entfernen sich von den erstgerichtlichen Feststellungen. Es steht nämlich ausdrücklich fest, dass der Inhalt des Konkurrenzanbotes eben nicht dem Mitarbeiter der Beklagten zur Kenntnis gebracht wurde. Damit kann der Inhalt des Konkurrenzanbotes weder zur Auslegung des abgeschlossenen Vertrages heran gezogen werden noch kann es eine Aufklärungspflicht begründen. Nur wenn das Konkurrenzanbot übergeben worden und die Abgabe eines vergleichbaren Anbots verlangt worden wäre, hätte dies für die Lösung des Rechtsfalles relevant sein können. Verweist der Makler in einem Fall wie dem vorliegenden aber nur unspezifisch auf das Vorhandensein eines Konkurrenzanbotes, ohne dessen Inhalt näher offenzulegen, so kann dies nur als Verhandlungsargument aufgefasst werden, um den Versicherer zu motivieren, ein besonders günstiges Anbot zu legen. Hier obliegt es aber dann dem fachkundigen Makler zu überprüfen, ob die Versicherungsleistungen in den Offerten überhaupt vergleichbar sind.

Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO. Der Kostenersatz ist der Klägerin allein aufzuerlegen, weil es an einer gesetzlichen Bestimmung, den unterlegenen Nebenintervenienten zum Kostenersatz zu verpflichten, fehlt (8 Ob 240/01d; RIS-Justiz RS0036057; Schubert in Fasching 2, § 20 ZPO, Rz 16).

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