OGH 7Ob1/84; 7Ob72/83; 7Ob38/87; 7Ob13/93; 7Ob284/03w; 7Ob162/12t; 7Ob96/21z; 2Ob101/21y (RS0080332)

OGH7Ob1/84; 7Ob72/83; 7Ob38/87; 7Ob13/93; 7Ob284/03w; 7Ob162/12t; 7Ob96/21z; 2Ob101/21y21.10.2021

Rechtssatz

Auch die vorläufige Deckungszusage lässt einen echten Versicherungsvertrag entstehen, der allerdings kraft seines provisorischen Charakters zunächst nicht langfristig ist. Es besteht kein materieller Unterschied zwischen einem Versicherungsvertrag und dem Rechtsverhältnis auf Grund einer Deckungszusage. Die vorläufige Deckung endet, sobald sich die Verhandlungen wegen des Abschlusses der Versicherung zerschlagen haben, oder aber mit dem Abschluss des endgültigen Vertrages.

Normen

KHVG §20 Abs1
VersVG §38

7 Ob 1/84OGH16.02.1984

Veröff: SZ 57/33 = EvBl 1984/100 S 395 = JBl 1985,109

7 Ob 72/83OGH05.04.1984

Beisatz: Im Rahmen der Deckungszusage ist mangels einer Vereinbarung die übliche oder angemessene Prämie zu zahlen; es gilt als stillschweigend vereinbart, dass nach dem Scheitern der Verhandlungen jener Betrag zu entrichten ist, der nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers maßgebenden Grundsätzen gebührt. (T1)

7 Ob 38/87OGH24.09.1987

Ähnlich; Beisatz: Hier: Die Gewährung des Sofortschutzes kommt einer vorläufigen Deckungszusage gleich. (T2) <br/>Veröff: SZ 60/184 = JBl 1988,184 = VersR 1989,313 = VersRdSch 1988,300

7 Ob 13/93OGH13.10.1993

Auch; Veröff: VersR 1994,839 = VersRdSch 1994,125

7 Ob 284/03wOGH31.03.2004
7 Ob 162/12tOGH14.11.2012

Veröff: SZ 2012/116

7 Ob 96/21zOGH26.05.2021

nur: Auch die vorläufige Deckungszusage lässt einen echten Versicherungsvertrag entstehen, der allerdings kraft seines provisorischen Charakters zunächst nicht langfristig ist. Es besteht kein materieller Unterschied zwischen einem Versicherungsvertrag und dem Rechtsverhältnis auf Grund einer Deckungszusage. (T3)

2 Ob 101/21yOGH21.10.2021

Beisatz: Hier: § 20 Abs 1 KHVG. (T4)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/94

Dokumentnummer

JJR_19840216_OGH0002_0070OB00001_8400000_003