Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.623,04 (darin S 603,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger schloß mit der beklagten Versicherung für seine Karosseriewerkstätte und Lackiererei eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Wirksamkeit ab 1.12.1984, der die AHVB 1978 (nunmehr 1986) und die EHVB 1978 (nunmehr 1986) zugrundeliegen.
Ing. L***** ließ sein Motorboot im Mai oder Juni 1989 im Betrieb des Klägers lackieren. Dazu wurde das Boot in eine große Lackierhalle eingestellt. Ob bei der Lackierung des Bootes die Entlüftungsschlitze zum Motorraum mangels Abdeckung verpickt wurden, konnte nicht festgestellt werden. Nach erfolgter Lackierung blieb das Boot in der Lackierhalle stehen. In unmittelbarer Nähe zu seinem Rumpf (und damit zu den dort befindlichen Motorraumentlüftungsschlitzen) wurden Container im "Erless"-Spritzverfahren lackiert, bei dem kein zerstäubter Luftnebel, sondern reiner (unverdünnter) Lacknebel verwendet wird. Dieser Nebel schlug sich auch auf das unabgedeckte Boot Ing. L***** nieder. Ing. L***** übernahm das Boot am 12.6.1989 im völlig ungereinigten Zustand vom Kläger und fuhr so auf den Traunsee hinaus. Nach ca. 50 m Fahrt brach im Motorraum ein Brand aus, der letztlich zur völligen Zerstörung des Bootes führte. Dieser Brand ist auf eine Verlegung der engmaschigen (gleich den Moskitonetzen) Entlüftungsgitter zum Motorraum zurückzuführen, was zum Entstehen von Benzindämpfen führte, die sich entzündeten.
Der Kläger begehrt gegenüber der beklagten Versicherung die Feststellung der Deckung aus dem vorliegenden Schadensfall. Die am Boot entstandenen Schäden stünden in keinem Zusammenhang mit der von ihm vorgenommenen Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit. Die Entlüftungsschlitze seien nicht durch die Lackierarbeit am Boot selbst, sondern bei der Lackierung von in der Nachbarschaft stehenden Containern verlegt worden.
Die beklagte Partei beantragte die Klagsabweisung und berief sich primär auf den Haftungsausschluß aufgrund der vereinbarten Tätigkeitsklausel, weiters darauf, daß Ing. L***** das Boot nicht fachgerecht in Betrieb genommen habe und zuletzt darauf, daß der Kläger vor Auslieferung das Boot zu überprüfen gehabt oder zumindest seinen Kunden auf die unterlassene Reinigung aufmerksam hätte machen müssen. Dem Kläger hätte die durch die unterlassene Reinigung drohende Unfallsgefahr erkennbar sein müssen. Weiters hafte die beklagte Partei nicht für Schäden, die während der Verwahrung von Gegenständen eintreten. Der Schaden sei durch die (allmähliche) Einwirkung von Dämpfen und Gasen entstanden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es folgerte rechtlich, daß die beklagte Partei leistungsfrei sei, weil der Schaden im Rahmen der Verwahrung, sohin einer Nebenverpflichtung des Klägers, entstanden sei bzw. die Schadensursache auf eine allmähliche Einwirkung von Dämpfen zurückzuführen sei.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung über Berufung des Klägers in eine Klagsstattgebung ab. Es bewertete den Streitgegenstand, über den es entschied, als mit S 50.000,-- übersteigend und ließ die Revision zu. Rechtlich folgerte es, daß ein Haftungsausschluß aufgrund der Tätigkeitsklausel nicht vorläge, weil die Verstopfung der Entlüftungsschlitze des Motorraums zufällig bei Lackierarbeiten an benachbarten Gegenständen und sohin nicht in bewußter und gewollter Bearbeitung des Bootes passiert sei. Dem Bootseigentümer könne auch nicht vorgeworfen werden, daß er das Boot unsachgemäß in Betrieb genommen habe. Wohl hätte der Kläger den Bootseigentümer bei Ausfolgung des Bootes auf dessen ungereinigten Zustand und damit auch auf die Möglichkeit der Verstopfung der Entlüftungsschlitze aufmerksam machen müssen, diese Unterlassung stelle aber kein einem Vorsatz auch nicht in der Form des dolus eventualis gleichzuhaltendes Vergehen dar. Auch die von der beklagten Partei erst im zweiten Rechtsgang erhobene Einwendung, auch leistungsfrei zu sein, weil der Versicherungsschutz verwahrte Sachen nicht erfasse, die Schadensursache aber während der Verwahrung des Bootes gesetzt worden sei, sei nicht berechtigt. Auf diese Einwendung sei, obwohl sie mit dem Mangel, dessentwegen das im ersten Rechtsgang erflossene Ersturteil aufgehoben worden sei, in keinem Zusammenhang stehe, einzugehen. Die Herausnahme von Schäden aus der Betriebshaftpflichtversicherung, die "im Zug der Verwahrung als Nebenverpflichtung" entstünden, führe zu einer derartigen Reduktion des Versicherungsschutzes, daß die Versicherung für den Versicherungsnehmer derart durchlöchert werde, daß sie für ihn inhaltsleer werde. Eine sinnvolle teleologische Reduktion um diese Bestimmung ergebe, daß dieser Ausschlußtatbestand nicht rechtswirksam vereinbart worden sei. Die beklagte Partei könne ihre Leistungsfreiheit auch nicht auf das Vorliegen von "besonders gefahrdrohenden Umständen" stützen, weil der dafür erforderliche Vorsatz auch nicht in der Form des dolus eventualis durch das versehentliche Bespritzen anläßlich der Lackierung eines in der unmittelbaren Nachbarschaft stehenden Containers verwirklicht werde. Auch der Ausschlußtatbestand nach Art. 7 P 9 AHVB 1986 liege nicht vor, weil das Verkleben der Entlüftungsgitter zum Motorraum nicht auf eine allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen usw., sondern bei der in relativ kurzer Zeit durchgeführten Lackierung eines benachbart stehenden Containers passierte.
Die gegen dieses Urteil von der beklagten Versicherung erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen ihren Revisionsausführungen brachte die beklagte Partei am 13.5.1991 nicht vor, daß dem Bootseigentümer bei Ausfolgung des ungereinigten Bootes auffiel oder auffallen mußte, daß die Motorraumentlüftungsgitter vollkommen verstopft waren. Die Revision gibt auch die Aussage Ing. L***** über seine Wahrnehmungen bei Übernahme des Bootes unrichtig wieder, weil mit seiner Angabe, er nehme an, daß aufgrund des äußeren Bildes der Verunreinigung des Bootes auch das Entlüftungsgitter verunreinigt worden sind, eine im Nachhinein gezogene Vermutung wiedergegeben wird (AS 94 f). Die beklagte Partei hat auch nicht den Nachweis erbracht, daß die nicht fachgerecht erfolgte Inbetriebnahme des Bootes durch Ing. L***** den Unfall verursacht hat. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor, die weiteren Ausführungen sind der Rechtsrüge zuzuordnen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß der Ausschlußtatbestand nach Art 7 P 2 AHVB (1986) nicht vorliegt. Die Formulierung dieser Bestimmung stellt klar, daß der Täter den Schaden zumindestens bedingt vorsätzlich zufügen muß, um diesen Ausschlußtatbestand zu verwirklichen. Bewußte Fahrlässigkeit reicht dazu nicht aus. Ob der Haftpflichtversicherte eine Schadenszufügung in Kauf genommen hat, ist eine Tatfrage (vgl. VR 1988, 104 mwN). Der laut den Feststellungen vom Kläger unterlassene Hinweis gegenüber Ing. L***** auf die durch verstopfte Motorraumentlüftungsschlitze akut gegebene Unfallgefahr stellt kein dem Vorsatz auch in der Form des dolus eventualis gleichzuhaltendes Vergehen dar.
Der Zweck der Allmählichkeitsklausel ist der Ausschluß von Gefahrlagen, deren Eintritt, Ablauf und Folgen meist unberechenbar sind und bei denen der Nachweis des Schadensursprunges sowie der Verantwortlichkeit oft schwierig ist (vgl. VersR 1988, 1086, Wussow, AHB6 318 f). Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß die Feststellungen keinen Ausschluß nach Art. 7 P 9 AHVB zulassen (vgl. VR 1991, 231).
Beide Vorinstanzen gingen davon aus, daß das Boot nach seiner Lackierung von Lackschwaden, die bei der Bearbeitung von in unmittelbarer Nähe stehender Container entstanden und sich ausbreiteten, in Mitleidenschaft gezogen worden ist und daß dadurch das Drahtgeflecht der Motorraumentlüftungsschlitze komplett verstopft worden ist. Danach liegen aber die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluß nach der Tätigkeitsklausel nicht vor. Der Zweck dieser Klausel liegt darin, den Versicherer in einem gewissen Umfang vom erhöhten Risiko zu befreien, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt. Dies entspricht dem Grundsatz der Haftpflichtversicherung, nicht das Unternehmerrisiko auf den Haftpflichtversicherer zu übertragen. Das Unternehmerrisiko soll grundsätzlich nicht versicherungsfähig sein (vgl. Wussow AHB6, 390 mwN). Unter einer "Tätigkeit" an einer Sache iSd vorgenannten Bestimmung ist, ebenso wie iSd Ausschlußtatbestandes des Art. 7.9.3 der AHVB 1978, eine bewußte und gewollte auf einen bestimmten Zweck abgestellte, nicht nur zufällige Einwirkung auf eine Sache zu verstehen. Es genügt zwar, daß gelegentlich einer an einer anderen Sache auszuführenden Arbeit auch eine Tätigkeit an der später beschädigten Sache bewußt und gewollt durchgeführt wird. Ein solcher Zusammenhang wurde aber von der beweispflichtigen beklagten Partei nicht bewiesen (vgl. VersR 1991, 1093 = RdW 1992, 16).
Gemäß Art. 7 P 8.1. AHVB 1986 erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an "Sachen, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen entliehen, gemietet, geleast, gepachtet oder in Verwahrung genommen haben, sei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung". Tatsächlich traf den Kläger im Rahmen der von ihm übernommenen Lackierungsarbeiten eine Verwahrungspflicht als Nebenverpflichtung zu diesem Werkvertrag (vgl. Schubert in Rummel ABGB2 § 960 Rz 3 mwN). Dem Wortlaut der Bedingung nach wäre dieser Ausschlußtatbestand daher gegeben. Nach neuerer Rechtsprechung sind allgemeine Versicherungsbedingungen grundsätzlich wie Verträge, demnach nach §§ 914 f ABGB auszulegen (VR 1991/231 mwN). Daraus folgt, daß die Auslegung am Maßstab eines verständigen, durchschnittlichen Versicherungsnehmers vorzunehmen ist (vgl. VR 1990/182, VR 1991/231 mwN). Daß mit den Worten "...und sei dies auch nur im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung" jeglicher Versicherungsschutz im Betrieb ausgeschlossen wird, trifft zwar nicht zu, weil ein solcher für Haftpflichtfälle auf Vorfälle mit Personen, die mit dem Unternehmer keinen Werkvertrag abschließen, sei es, daß sie den Betrieb als potentielle Kunden oder als Besucher oder als Geschäftspartner aufsuchen, immer noch gegeben wäre. Unter dem Gesichtspunkt der Lebenserfahrung würde jedoch damit der Versicherungsschutz auf Ausnahmsfälle eingeschränkt. Von ihrer Häufigkeit her beurteilt, ereignen sich Haftpflichtfälle wohl überwiegend an eingestellten Gegenständen, die entweder auf ihre Bearbeitung warten oder nach ihrer Fertigstellung von Kunden abgeholt werden sollen. Die deutsche Betriebshaftpflichtversicherung kennt diesen speziellen Ausschlußtatbestand nicht, nach den dortigen Versicherungsbedingungen sind Haftpflichtfälle an aufgrund eines unregelmäßigen Verwahrungsvertrages Sachen sehr wohl Gegenstand des Versicherungsschutzes (vgl. Wussow AHB6 317 f; Prölss-Martin VVG24, 955). Auch nach den deutschen
Betriebshaftpflichtversicherungsbedingungen ist das Unternehmerrisiko nicht versicherbar. Apathy (JBl. 1987, 69 ff) führt zu Art. 7 P 8.1. AHVB zutreffend aus, daß die Anmietung, Pachtung und das Leasen von Gegenständen nur eine Verschiebung des Unternehmerrisikos auf in fremdem Eigentum stehende Gegenstände darstellt. Anstelle eigener Sachen wird der Unternehmensgegenstand mit dazu angeschafften fremden Gegenständen ausgeführt. Klar erscheint das Unternehmerrisiko beim Verwahrer, dessen Unternehmertätigkeit eben nur darin besteht. Die Verwandtschaft mit der dieses Unternehmerrisiko ausschließenden Tätigkeitsklausel wird hier besonders augenfällig. Apathy wendet sich in seinen Ausführungen allerdings nicht gegen die Anwendbarkeit der zitierten Klausel des Inhalts ".... und sei dies auch nur im Zuge der Verwahrung im Rahmen einer Nebenverpflichtung". Seine zuvor zitierte Argumentation zu den davor genannten Ausschlußtatbeständen, nämlich daß gemietete, geleaste oder gepachtete Gegenstände gleich der Willkür des Benützers unterliegen wie eine Sache, die in seinem Eigentum steht und damit auch die mit dem Verbrauch verbundene erhöhte Gefahr mit sich bringt, verfängt aber bei einer nur aus Anlaß einer Bearbeitung in Verwahrung gegebenen Sache nicht. Im Vordergrund der als Nebenverpflichtung übernommenen Verwahrung steht deren meist sehr kurzfristige Sicherstellung bis oder nach vollendeter Bearbeitung, beides erstreckt sich auf relativ kurze Zeiträume, die keinen sinnvollen Einsatz des zu bearbeitenden Gutes zugunsten des Betriebes zulassen. Ein Vergleich mit gemieteten, geleasten oder ausschließlich in Verwahrung gegebenen Sachen und der mit diesen Vorgängen ausgelösten erhöhten Einsatzgefahr ist daher nicht möglich. Anders wäre nur der Fall zu beurteilen, wenn nach durchgeführter Bearbeitung der Besteller den Unternehmer ersucht, den bearbeiteten Gegenstand noch einige Zeit weiter bei sich aufzubewahren. Hier ist die Bearbeitung abgeschlossen und wird ein neues Vertragsverhältnis begonnen, das einen eigenständigen Inhalt hat, gleichgültig, ob es nun entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt (vgl. Wussow AHB6, 359 f).
Schließt ein Unternehmen eine Betriebshaftpflichtversicherung, die mit den Worten übertitelt ist "Versichert ist (sind) die Abwehr oder Befriedigung von Schadenersatzforderungen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts im Zusammenhang mit dem versicherten Betrieb" ohne nähere Aufklärung über das damit versicherte Risiko ab, so versteht ein verständiger Versicherungsnehmer darunter nicht nur die Abwehr von einer Minderzahl von Haftpflichtfällen, die sich mit zufälligen oder das Betriebsgelände nur betretenden Personen ereignen, sondern entspricht es vielmehr der Verkehrsauffassung, daß er auch die viel häufigeren Beschädigungen an zur Bearbeitung übernommener eingestellter und gerade nicht bearbeiteter Sachen versichert wissen will. Ein Ausschluß der letztgenannten Haftpflichtfälle aus dem Versicherungsschutz ist vom Tätigkeitsbereich des Unternehmers her beurteilt, derart bedeutend, daß er sich in Kenntnis dieses speziellen Ausschlußtatbsetandes bei Versicherungsabschluß zweifellos überlegen wird, ob er dennoch die vorliegende Betriebshaftpflichtversicherung abschließt, weil sie ja nur einen Bruchteil dessen bietet, was er versichert wissen will. Will eine Versicherung dennoch diese Einschränkung dieses Versicherungsschutzes, so hätte sie den Versicherungsnehmer ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, um ihm den wahren Umfang dieser Bestimmung klarzumachen. Während die im Ausschlußtatbestand des Art 7 P 8.1 der AHVB verwendeten Worte "Vermietung, Verpachtung, Leasing und Verwahrung" bei einem Laien durchaus den Eindruck hervorrufen können, daß damit der Einsatz der Betriebsmittel und sohin das nicht versicherbare Unternehmerrisiko erfaßt werden soll, setzt der im folgenden Halbsatz mit den Worten "... sei dies auch im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung" umschriebene weitere Ausschlußtatbestand ein ganz anderes Verständnis voraus, das im Zusammenhang mit den erstgenannten Ausschlußtatbeständen vom durchschnittlichen juristisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmer nicht erfaßt werden kann. Grundsätzlich kann von einem Laien nicht erwartet werden, daß er sich bei Abschluß eines Versicherungsvertrages entscheidende Gedanken darüber macht, was vom Versicherungsschutz übrig bleibt, solange ihm nicht erkennbar gemacht wird, daß die von ihm als Betriebshaftpflicht gewünschte Risikenabdeckung größtentelis ausgeschlossen sein soll. Daß nach der zivilrechtlichen Lehre die Verwahrung als eine "Nebenpflicht" des Unternehmers bezeichnet wird, spielt hier keine Rolle, weil dies dem juristischen Laien nicht bekannt sein muß. Maßgebend für die Auslegung von Versicherungsbedingungen ist aber das beim durchschnittlichen Versicherungsnehmer und nicht bei Juristen vorauszusetzende Verständnis. Die Auslegungsregeln für allgemeine Versicherungsbedingungen gebieten daher die Reduktion des Versicherungsausschlusses "im Zuge der Verwahrung als Nebenverpflichtung" auf die in diesem Punkt vorgenannten Rechtsverhältnisse, ansonsten die grundsätzliche Zusage der Gewährung von Versicherungsschutz laut Art. 1 der AHVB dermaßen durchlöchert würde, daß sie praktisch als inhaltsleer anzusehen wären (vgl. SZ 61/80).
Da sich sohin die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes als zutreffend erweist, war der Revision der beklagten Partei ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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