Rechtssatz
Der Versicherungsmakler im Sinne der §§ 26 ff MaklerG ist zwar regelmäßig ein Doppelmakler (vgl § 27 MaklerG) wird aber trotzdem als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als "Bundesgenosse" des Versicherten dessen Interessen zu wahren. Davon zu unterscheiden ist der Versicherungsagent im Sinne des § 43 VersVG, der vom Versicherer ständig betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen, damit zu der Versicherung ein Naheverhältnis hat und der der Sphäre des Versicherers zugerechnet wird. Der Versicherer haftet selbst für den Makler, wenn das wirtschaftliche Naheverhältnis zum Makler so intensiv ist, dass es zweifelhaft scheint, ob dieser in der Lage ist, überwiegend die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren.
Normen
MaklerG §26
VersVG §38 Abs2
VersVG §43
VersVG §43a
7 Ob 105/03x | OGH | 28.05.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zustellung der Polizze und der Zahlungsaufforderung an den Nebenintervenienten, der in seiner Eigenschaft als unabhängiger Versicherungsmakler vom Kläger als Versicherungsnehmer unter anderem zum Empfang bevollmächtigt war, der aber die Zahlungsaufforderung verspätet weiterleitete, sodass es zum Prämienverzug kam. (T1) |
7 Ob 315/03d | OGH | 21.04.2004 |
nur: Der Versicherungsmakler im Sinne der §§ 26 ff MaklerG ist zwar regelmäßig ein Doppelmakler (vgl § 27 MaklerG) wird aber trotzdem als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als "Bundesgenosse" des Versicherten dessen Interessen zu wahren. (T2)<br/>Beisatz: Trotz Tätigkeit für beide Parteien des Versicherungsvertrages hat der Versicherungsmakler überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren. Es handelt sich hiebei um zwingende Bestimmungen, von welchen zum Nachteil des Versicherungskunden nicht abgegangen werden kann. Den Makler trifft aber eine eingeschränkte Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Versicherer. Er hat den Versicherer insbesondere über ihm bekannte oder erkennbare besondere Risken zu informieren. (T3) |
7 Ob 319/04v | OGH | 11.05.2005 |
Beisatz: Allein das Bestehen einer Rahmenprovisionsvereinbarung schließt noch nicht die Annahme eines unabhängigen Versicherungsmaklers aus. (T4) |
9 ObA 74/05f | OGH | 22.02.2006 |
Auch; nur T2; Beisatz: Der Versicherungsmakler ist zwar primär für den Versicherungsnehmer tätig, in gewissem Umfang aber auch für den Versicherer (ausführlich dazu 7 Ob 315/03d). (T5) |
7 Ob 230/06h | OGH | 20.12.2006 |
Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Wenn ein Antrag auf Abschluss einer „Eigenheim- & Haushalts-Top-Vollschutz-Versicherung mit Sofortschutz dem Versicherer - aus welchen Gründen auch immer - nicht zur Kenntnis gelangt, wäre der Makler verpflichtet gewesen, eine Entscheidung des Versicherers zu urgieren (Versicherung reagierte jahrelang ohne ersichtlichen Grund auf die Antragstellung nicht). (T6) |
7 Ob 27/07g | OGH | 18.04.2007 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Der Makler hat, weil er der Meinung war, die Versicherung werde eine Deckung (mangels einer entsprechenden Gewerbeberechtigung des Versicherungsnehmers berechtigterweise) ablehnen, mit der Schadensmeldung an die Beklagte mehrere Monate zugewartet. (T7) |
7 Ob 224/08d | OGH | 05.11.2008 |
Auch; Beisatz: Die Beklagte muss sich das Wissen und das Verhalten ihres Maklers als Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. (T8) |
7 Ob 256/08k | OGH | 11.02.2009 |
Auch; nur: Der Versicherungsmakler ist zwar regelmäßig ein Doppelmakler, wird aber trotzdem als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als „Bundesgenosse" des Versicherten dessen Interessen zu wahren. Davon zu unterscheiden ist der Versicherungsagent im Sinne des § 43 VersVG, der vom Versicherer ständig betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen, damit zu der Versicherung im Naheverhältnis steht und der Sphäre des Versicherers zuzurechnen ist. (T9) |
7 Ob 58/09v | OGH | 29.04.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Die Polizze erweckt den Anschein eines besonderen Naheverhältnisses des Maklers zum Versicherer. (T10) |
6 Ob 26/09f | OGH | 14.05.2009 |
Vgl; Beisatz: Ein Versicherungsagent im Sinne des § 43 VersVG ist vom Versicherer ständig damit betraut, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen. Er steht damit zum Versicherer in einem Naheverhältnis und wird dessen Sphäre zugerechnet. (T11) Beisatz: Auch ein Versicherungsagent vermittelt definitionsgemäß Versicherungsverträge (§ 43 Abs 1 VersVG). (T12) |
7 Ob 176/09x | OGH | 28.10.2009 |
Beisatz: Das non liquet geht, da es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, zu Lasten des Klägers. (T13) |
4 Ob 129/12t | OGH | 17.12.2012 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank. (T14)<br/>Veröff: SZ 2012/139 |
7 Ob 33/15a | OGH | 09.04.2015 |
Auch; Beisatz: Ist offensichtlich, dass bei den genannten Gesamtbaukosten gar keine Deckung besteht und fällt dies offenkundig dem Versicherungsmakler nicht auf, ist der Versicherer verpflichtet, auch den Versicherungsmakler zumindest in allgemeiner Form auf seine Fehlvorstellung hinzuweisen. (T15) |
7 Ob 37/22z | OGH | 28.04.2022 |
vgl; Beisatz: Hier: Keine Belehrung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG durch Übermittlung von behauptetermaßen richtigen Unterlagen an den Versicherungsmakler vor Abschluss eines Maklervertrages mit dem Versicherungsnehmer. (T16) |
Dokumentnummer
JJR_20000529_OGH0002_0070OB00314_99Y0000_001
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