OGH 10Ob89/04t

OGH10Ob89/04t11.1.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Gottfried P***** und 2. Gabriele P*****, beide vertreten durch Landl, Edelmann & Thomasberger, Rechtsanwaltspartnerschaft in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei Walter P*****, vertreten durch Dr. Heinz Häupl, Rechtsanwalt in Nußdorf am Attersee, wegen EUR 7.299,26 sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 12. Juli 2004, GZ 21 R 152/04h-15, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Frankenmarkt vom 15. März 2004, GZ 2 C 421/03b-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies das auf Zahlung von EUR 8.027,90 sA (EUR 7.299.26 an Schadenersatz wegen Verletzung der Pflichten des Beklagten als Versicherungsmakler, EUR 728,64 an Einbringungskosten gemäß § 1333 Abs 3 ABGB) gerichtete Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil - soweit ersichtlich - eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob und unter welchen Umständen der Versicherungsmakler verpflichtet sei, die Richtigkeit der vom Kunden bei Ausfüllung des Versicherungsvertrages getätigten und für den gewünschten Versicherungsschutz wesentlichen Angaben zu überprüfen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes unzulässig iSd § 502 Abs 1 ZPO.

Die Revisionswerber wenden sich in ihren Rechtsmittelausführungen gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, der Beklagte habe seine Aufklärungs- und Beratungspflichten nicht verletzt und habe auch sonst nicht gegen seine Interessenwahrungspflicht gegenüber den Klägern verstoßen. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes richte sich die Haftung des Versicherungsmaklers zwar nach § 1299 ABGB, doch dürfe auch bei Anwendung dieser Bestimmung der Sorgfaltsmaßstab nicht überspannt werden. Einem Versicherungsmakler müsse zwar bewusst sein, dass es bei der Gebäudeversicherung wesentlich auf das Ausmaß der verbauten Flächen ankomme. Allein deshalb sei er aber noch nicht verpflichtet, die Angaben des Versicherungskunden über die verbauten Flächen zu überprüfen bzw zu hinterfragen, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Angaben des Kunden vorhanden seien. Grundsätzlich müsse sich auch der Versicherungsmakler darauf verlassen können, dass die Angaben des Kunden über verbaute Flächen bei seinem Wohnhaus samt Nebengebäuden richtig seien, wenn dieser beim gemeinsamen Durchgehen des Antragsformulars genaue Flächenangaben mache bzw ein Nebengebäude mit einer Fläche von mehr als 30 m2 (Garage) nicht anführe. In diesem Sinn habe der Oberste Gerichtshof zur Anwaltshaftung schon ausgesprochen, dass auch der Rechtsanwalt nicht verpflichtet sei, die Richtigkeit der ihm von seinem Klienten erteilten Information in Zweifel zu ziehen, so lange er nicht für ihre Unrichtigkeit erhebliche Anhaltspunkte habe. Dieser Grundsatz könne auch auf das Verhältnis zwischen Versicherungsmakler und Versicherungskunden angewendet werden.

Im vorliegenden Fall sei der Beklagte nach den Feststellungen die einzelnen Punkte des Versicherungsantrags mit dem Erstkläger Punkt für Punkt durchgegangen. Der Erstkläger habe ihm dabei die verbaute Fläche mit 10 x 11 m angegeben und habe das Vorhandensein eines Nebengebäudes mit einer Fläche von mehr als 30 m2 nicht erwähnt. Auf die Richtigkeit der Flächenangabe betreffend das Hauptgebäude habe der Beklagte jedenfalls vertrauen dürfen, zumal die angegebene Fläche nur ganz geringfügig unter der tatsächlichen Fläche von 116,5 m2 liege. Auch hinsichtlich der Verneinung des Vorhandenseins eines Nebengebäudes mit einer Fläche von mehr als 30 m2 (Garage) habe der Beklagte auf die Angaben des Erstklägers vertrauen dürfen, obwohl ihm aufgrund seiner wiederholten Besuche im Haus der Kläger bekannt gewesen sei, dass eine Garage vorhanden sei. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei aber beim bloßen Betrachten eines Nebengebäudes beim Zugehen zum Haus dessen Fläche nicht annähernd sicher abzuschätzen, zumal die verbaute Fläche nach den Feststellungen mit 39,75 m2 nicht so weit über der Grenze von 30 m2 gelegen sei, dass es dem Beklagten jedenfalls hätte auffallen müssen. Er habe daher bei Ausfüllung des Versicherungsantrags von den Angaben des Erstklägers ausgehen dürfen und habe die Richtigkeit dieser Angaben nicht überprüfen müssen. Aufgrund der mit dem Erstkläger durchgegangenen Punkte des Antragsformulars habe es auch dem Erstkläger klar sein müssen, dass es für die Frage der Mitversicherung eines Nebengebäudes und somit auch der Garage darauf ankomme, ob diese eine Fläche von mehr oder weniger als 30 m2 aufweise. Eines besonderen Hinweises des Beklagten auf diesen Umstand habe es daher nicht bedurft. Der Beklagte hafte somit auch nicht für den durch die Unrichtigkeit der Angaben des Erstklägers entstandenen Schaden, der daraus resultiere, dass die Garage als Nebengebäude samt Vordach wegen der 30 m2 übersteigenden Fläche nicht mitversichert gewesen sei.

Die Revisionswerber vertreten dem gegenüber den Standpunkt, dem Beklagten hätte in seiner Funktion als Sachverständiger (§ 1299 ABGB) auffallen müssen, dass das Nebengebäude (Garage) tatsächlich eine Fläche von mehr als 30 m2, nämlich eine Grundfläche von 52 m2, aufweise. Der Beklagte hätte daher die Richtigkeit der Flächenangaben des Erstklägers durch Abmessen der Grundfläche überprüfen müssen.

Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:

Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass der Beklagte - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - Versicherungsmakler und als solcher iSd §§ 26 ff MaklerG regelmäßig Doppelmakler ist. Er wird aber trotzdem als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als "Bundesgenosse" des Versicherten dessen Interesse zu wahren (RIS-Justiz RS0114041). Als Fachmann auf dem Gebiet des Versicherungswesens ist es Hauptaufgabe des Versicherungsmaklers, dem Klienten mit Hilfe seiner Kenntnisse und Erfahrung bestmöglichen, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechenden Versicherungsschutz zu verschaffen (RIS-Justiz RS0118893). Aus dem Treueverhältnis zwischen Auftraggeber und Makler ergeben sich für letzteren Schutzpflichten, Sorgfaltspflichten und Beratungspflichten (RIS-Justiz RS0061254). Der Haftungsmaßstab des Versicherungsmaklers ist jener des § 1299 ABGB (1 Ob 209/02w; 5 Ob 43/02p; ecolex 1995, 799 ua). Die Beurteilung einer Pflichtverletzung ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers vorzunehmen (1 Ob 209/02w; 4 Ob 242/01v ua). Es wurde ebenfalls bereits ausgesprochen, dass aus der Lehre und Judikatur eine besondere Nachforschungspflicht des Maklers nicht ableitbar ist, wenn für ihn keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit einer Information zu zweifeln. In diesem Fall ist der nicht zu Nachforschungen verpflichtende Makler auch berechtigt, eine Information weiterzugeben. Er darf in diesem Fall lediglich nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt überprüft (JBl 2000, 314 mwN = RIS-Justiz RS0112587). So wurde in der Rechtsprechung beispielsweise eine besondere Nachforschungspflicht eines Immobilienmaklers über das Errichtungsjahr des Hauses, wie etwa durch Einsicht in Bauakten und Baupläne verneint, sofern für den Makler keine Veranlassung bestanden hat, an der Richtigkeit der Information durch den Verkäufer über das Errichtungsjahr zu zweifeln (WoBl 1998/123 = immolex 1998/178). Dem gegenüber wurde in der Entscheidung 6 Ob 570/95 (Leitsatz veröffentlicht in ecolex 1995, 801) die Haftung des Maklers, der die Angaben der Verkäuferin über die Grundstücksgröße nicht geprüft hatte, deren Unrichtigkeit ihm aber hätte auffallen müssen, bejaht.

Die vom Berufungsgericht als rechtserheblich angesehene Frage, ob und unter welchen Umständen der Versicherungsmakler verpflichtet ist, die Richtigkeit der vom Kunden bei Ausfüllung des Versicherungsvertrages getätigten und für den gewünschten Versicherungsschutz wesentlichen Angaben zu überprüfen, lässt sich somit nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilen. Insoweit liegt eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage nicht vor. Das Berufungsgericht hat mit seiner Auffassung, für den Beklagten habe keine Veranlassung bestanden, an der Richtigkeit der Angaben des Erstklägers zu zweifeln, zumal die vom Erstgericht unbedenklich mit 39,75 m2 festgestellte Grundfläche der Garage nicht so weit über der Grenze von 30 m2 gelegen sei, dass dies dem Beklagten jedenfalls hätte auffallen müssen, den ihm bei der Frage des Vorliegens einer Sorgfaltsverletzung eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht überschritten.

Die Revision ist nach den dargelegten Erwägungen zurückzuweisen, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt. Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof dabei auf die Ausführung des Zurückweisungsgrundes beschränken.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Dieser Schriftsatz diente mangels eines Hinweises auf die Unzulässigkeit der Revision nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

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