Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Versicherungsmakler im Sinn der §§ 26 ff MaklerG ist zwar regelmäßig ein Doppelmakler (vgl § 27 MaklerG), wird aber trotzdem als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als „Bundesgenosse" des Versicherten dessen Interessen zu wahren. Davon zu unterscheiden ist der Versicherungsagent im Sinn des § 43 VersVG, der vom Versicherer ständig betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen, damit zu der Versicherung ein Naheverhältnis hat und der Sphäre des Versicherers zugerechnet wird. Der Versicherer haftet allerdings dennoch für den Makler, wenn das wirtschaftliche Naheverhältnis zu ihm so intensiv ist, dass es zweifelhaft scheint, ob dieser in der Lage ist, überwiegend die Interessen des Versicherungsnehmers zu wahren (RIS-Justiz RS0114041).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich der Kläger von sich aus an J***** S***** wendete, der für eine Gesellschaft arbeitete, die der Kläger selbst als Versicherungsmaklerunternehmen bezeichnet. Entgegen dem Vorbringen des Klägers steht aber nicht fest, ob ein spezielles Naheverhältnis zwischen dieser Gesellschaft oder auch J***** S***** und der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand. Ebenso wenig steht fest, ob ein beträchtliches oder überwiegendes Auftragsvolumen vom Makler für die Rechtsvorgängerin der Beklagten abgewickelt wurde. Das non liquet geht, da es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt (7 Ob 134/99b), zu Lasten des Klägers. Er hat zu beweisen, dass das Verhalten des Maklers im besonderen Einzelfall dem Versicherer zuzurechnen ist. Die Revision geht also, soweit sie argumentiert, die Beklagte hafte für ihren Versicherungsagenten als ihren Erfüllungsgehilfen (RIS-Justiz RS0080420), ins Leere. Sagt der Makler dem Kläger einen bestimmten Vertragsinhalt zu, so ist dieses Verhalten, da der Makler der Sphäre des Versicherungsnehmers zuzurechnen ist, für die Beklagte von vornherein nicht verbindlich, sodass es auf den Passus im Vertragsformblatt, dass Nebenabreden mit Mitarbeitern keine Gültigkeit hätten, nicht ankommt. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Beklagte für J***** S***** nicht hafte, hält sich im Ergebnis im Rahmen der Judikatur.
Es werden keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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