Rechtssatz
Ist der Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar, kann die Wirkung der direkten Stellvertretung nicht eintreten (Gschnitzer, Allgemeiner Teil 229). Der Handelnde haftet dann persönlich für die Verbindlichkeiten aus dem Geschäft, das der Vertragspartner im Vertrauen auf den vom anderen Teil geschaffenen Rechtsschein abschließt. (so schon: 1/650/78 = SZ 51/102)
3 Ob 503/79 | OGH | 25.04.1979 |
Veröff: HS 10197 |
7 Ob 40/79 | OGH | 04.10.1979 |
Beisatz: Solidarische Haftung als Mitversicherer nach dem Inhalt des Versicherungsscheines (Volkswagenversicherungsdienst). (T1) Veröff: JBl 1980,535 |
2 Ob 594/79 | OGH | 15.04.1980 |
nur: Ist der Wille, im fremden Namen zu handeln, nicht erkennbar, kann die Wirkung der direkten Stellvertretung nicht eintreten. (T2) Veröff: HS 10212 |
4 Ob 103/80 | OGH | 19.05.1981 |
Veröff: EvBl 1981/168 S 492; hiezu Hügel JBl 1983,449 |
7 Ob 722/86 | OGH | 09.07.1987 |
Auch; Beisatz: Legt dies der Stellvertreter nicht offen, gilt das Geschäft als im eigenen Namen geschlossen. (T4) |
7 Ob 10/91 | OGH | 18.04.1991 |
Veröff: VersRdSch 1991,388 = VersR 1992,904 = WBl 1991,302 |
6 Ob 195/05b | OGH | 06.10.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Revisionswerberin übergeht das grundsätzlich bestehende Indiz, dass ein Architekt gewöhnlich auf fremde Rechnung handelt und Aufträge erteilt. (T5) |
6 Ob 69/04x | OGH | 06.10.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Der Offenlegungsgrundsatz verlangt nicht die Nennung des Namens des Geschäftsherrn durch den Vertreter; es genügt, wenn sich der dritte Kontrahent jederzeit danach erkundigen oder darüber informieren kann. (T6)<br/>Beisatz: Selbst wenn ein ausdrücklicher Hinweis, dass im Fernsehen Tiere eines Vereins präsentiert werden, fehlte, ist für einen durchschnittlichen und an einem der präsentierten Tiere interessierten Zuschauer bei der Präsentation in der Sendung und dem daran anschließenden Vertragsabschluss über die Unterbringung eines Tieres erkennbar, dass der Moderator im Namen des Überlassers des jeweiligen Tieres (Verein) und nicht im Namen des Produzenten der Sendung handelte. (T7) |
2 Ob 105/08t | OGH | 14.08.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Frage zwischen welchen Personen mangels Offenlegung eines Auftrags- und Bevollmächtigungsverhältnisses eine Treuhandvereinbarung zustande gekommen ist. (T8) |
9 Ob 84/14i | OGH | 25.02.2015 |
Auch; Beisatz: Legt der Vertreter nicht offen, dass er im Namen eines anderen handeln will, kommt das Geschäft im Zweifel mit ihm selbst zustande. (T9) |
2 Ob 236/14s | OGH | 08.06.2015 |
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Es reicht grundsätzlich weder für die Offenlegung der Vollmacht noch für die (objektive) Erkennbarkeit eines Vertretungsverhältnisses aus, wenn der Vertragspartner den Wunsch äußert, dass die Rechnung an einen anderen gesendet werden soll. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19790425_OGH0002_0030OB00503_7900000_001
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