OGH 4Ob241/04a

OGH4Ob241/04a21.12.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** KG, *****, vertreten durch Mag. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei U***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, sowie des auf Seite der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten Dipl. Ing. Wolfgang R*****, vertreten durch Kaan, Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen 202.835,96 EUR sA, infolge Rekurses der beklagten Partei und des Nebenintervenienten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 21. Juni 2004, GZ 5 R 51/04s-20, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 22. Dezember 2003, GZ 19 Cg 73/03t-15, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Keinem der Rekurse wird Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der S*****-Konzern betreibt in Gratkorn eine Papierfabrik, zu der auch ein werkseigenes Flusskraftwerk gehört, das zum Strombedarf der Papierfabrik von etwa 80 Megawatt eine Teilleistung von etwa zwei Megawatt liefert. Die S***** GesmbH beauftragte als damalige Eigentümerin der Papierfabrik die Beklagte im Juni 1998 mit der Modernisierung der beim Kraftwerk vorhandenen Notwasserabfuhr des Werkskanals. Die Beklagte lieferte und montierte auf Grund des abgeschlossenen "Liefervertrags" eine Entlastungsklappe; die Werkbestellerin nahm die Sanierungsarbeiten am 17. 7. 2000 ab. Am 16. 1. 2001 kam es bei der Notwasserabfuhr zu einem Schadensfall, bei dem die Entlastungsklappe deformiert wurde. Die S***** GesmbH führte die Reparatur selbst durch und trug deren Kosten.

Am 17. 6. 2002 wurde die S***** Papier- und Zellstoff GmbH durch Abspaltung von der S***** GmbH und Übertragung des Betriebes mit Ausnahme vereinzelter Wirtschaftsgüter gemäß Spaltungsplan vom 8. 5. 2002 neu gegründet. Die S***** Papier- und Zellstoff GmbH wurde später nach dem UmwG in die S***** KG (die nunmehrige Klägerin) umgewandelt, die später ihre Firma wechselte.

Der Spaltungsplan vom 8. 5. 2002 lautet auszugsweise: "Die übertragende Gesellschaft überträgt den gesamten Betrieb mit Ausnahme vereinzelter Wirtschaftsgüter im Wege der Abspaltung zur Neugründung mit allen Aktiven und Passiven zum Spaltungsstichtag 30. 9. 2001 auf die S***** Papier- und Zellstoff GmbH mit dem Sitz in *****. (...) § 10 Zuordnung der Vermögensteile

10.1. Durch diesen Abspaltungsvorgang wird der in der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft zum 30. 9. 2001 ausgewiesene gesamte Betrieb mit Ausnahme vereinzelter Wirtschaftsgüter mit allen Aktiven und Passiven auf die im Spaltungsvorgang entstehende S***** Papier- und Zellstoff GmbH übertragen. Der übernehmenden Gesellschaft werden daher insbesondere folgende Vermögenswerte zugeordnet:

10.2. Diese Zuordnung ergibt sich insbesondere auch aus der Eröffnungsbilanz vom 30. 9. 2001 der übernehmenden Gesellschaft.

10.3. Festgehalten wird, dass zum abgespaltenen Vermögen keine Liegenschaften der übertragenden Gesellschaft gehören.

10.4. Der übertragenden Gesellschaft verbleibt nach dem Abspaltungsvorgang das in der Spaltungsbilanz zum 30. 9. 2001 ausgewiesene Restvermögen.

§ 11 Zweifelsregel für Zuordnung

Die in Punkt 10.1. enthaltene Aufzählung des auf die S***** Papier- und Zellstoff GmbH übergehenden Vermögens ist taxativ. Vermögensteile, Rechte, Verbindlichkeiten und Vertragsverhältnisse, die auf Grund dieses Spaltungsvorganges keiner der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften direkt zugeordnet werden können, sind im Zweifel der übernehmenden Gesellschaft zuzuordnen."

Es konnte nicht festgestellt werden, ob die hier geltend gemachte Forderung aus dem Schadensfall vom 16. 1. 2001 in der Schlussbilanz der S***** GmbH zum 30. 9. 2001, in der Eröffnungsbilanz der S***** Papier- und Zellstoff GmbH zum 30. 9. 2001 oder in der Spaltungsbilanz der S***** GmbH zum 30. 9. 2001 aufscheint. Am 6. 10. 2003 unterzeichneten die S***** GmbH, vertreten durch die Prokuristen P***** und Dr. S***** und die Klägerin, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl. Ing. V*****, eine mit "Zessionsvertrag" überschriebene Urkunde. Sie lautet auszugsweise:

"Zessionsvertrag abgeschlossen zwischen S***** GmbH und S***** KG

Die S***** GmbH ist Eigentümerin der Betriebsliegenschaft B*****, auf welcher sich das werkseigene Flusskraftwerk befindet. Die Betriebsliegenschaft ist an die S***** KG vermietet. Diese trifft auf Grund des bestehenden Mietverhältnisses auch die Erhaltungspflicht für das Flusskraftwerk. Die im Verfahren 20 Cg 267/02b des LG für ZRS Graz (nunmehr richtig: 19 Cg 73/03t) gegen die U***** GmbH geltend gemachten Ansprüche aus dem Liefervertrag vom 4.6.1998 wurden von der S***** GmbH nicht ausdrücklich zurückbehalten und wurden entsprechend den Rechnungslegungsvorschriften auch nicht bilanziert. Die Verfahrensteile sind und waren zwar der Auffassung, dass die klagsweise Forderung der S***** KG ohnehin zusteht, halten hiermit jedoch die bereits vor Klagseinbringung mündlich getroffene Vereinbarung fest, wonach sämtliche allfällige Ansprüche der S***** GmbH gegenüber der U***** GmbH im Zusammenhang mit dem Schadensfall an dem werkseigenen Flusskraftwerk (Entlastungsklappe) an die S***** KG zum Inkasso abgetreten worden sind."

Die Klägerin begehrte von der Beklagten 202.835,96 EUR sA.. Der durch die Beschädigung der Entlastungsklappe entstandene Schaden in Höhe des Sanierungsaufwands sei von der Beklagten verschuldet worden, weil sie unterdimensionierte Schrauben zur Befestigung der Verstellgetriebe der Entlastungsklappe verwendet habe. Die Klägerin sei Rechtsnachfolgerin der S***** GmbH. Für den Fall, dass entgegen ihrer Rechtsauffassung die geltend gemachte Forderung noch der S***** GmbH zustünde, sei sie der Klägerin zum Inkasso bereits mündlich abgetreten worden; dies sei mit Zessionsvertrag vom 6. 10. 2003 noch schriftlich festgehalten worden.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie stehe mit der Klägerin in keiner vertraglichen Beziehung, der Vertrag sei vielmehr mit der S***** GmbH geschlossen worden. Die Klägerin sei daher ungeachtet der erfolgten gesellschaftsrechtlichen Spaltung aktiv nicht legitimiert. Der Schaden sei an der Wehranlage eingetreten, deren Eigentümerin nach wie vor die S***** GmbH sei, weil ihr diese Liegenschaft gehöre. Der Schaden sei darauf zurückzuführen, dass die Anlage nach der Abnahme ohne Rücksprache mit der Lieferfirma und dem Planer von der "Firma S*****" unsachgemäß umgebaut worden sei. Es liege auch keine wirksame Zession vor, es handle sich vielmehr um ein unzulässiges Insichgeschäft und eine unzulässige Prozessstandschaft. Der auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenient schloss sich den Einwendungen der Beklagten an und bestritt die behauptete Unterdimensionierung der verwendeten Schrauben.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Neben dem eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen Sachverhalt traf es noch die Negativfeststellung, es habe nicht festgestellt werden können, ob die im schriftlichen Text erwähnte mündliche Zessionsvereinbarung tatsächlich erfolgt sei. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, es hänge allein vom Spaltungsplan (unter Einschluss seiner Beilagen, wie Bilanzen, Inventare etc) ab, ob bei einer Spaltung ein Vermögensteil bei der übertragenden Gesellschaft verbleibe oder auf die übernehmende Gesellschaft übergehe. Der Spaltungsplan sei daher auszulegen, wobei allein auf objektive Umstände und Anhaltspunkte, die einem außenstehenden Dritten erkennbar seien, abzustellen sei; eine subjektive Auslegung sei unzulässig. Aus der grundsätzlichen Aufteilung folge, dass alle mit dem eigentlichen Betrieb der Papierfabrik verbundenen Vermögenswerte und Vertragsverhältnisse (samt den daraus resultierenden Rechten und Verbindlichkeiten) auf die übernehmende Gesellschaft übertragen worden seien. Der mit der Beklagten geschlossene Vertrag habe jedoch mit dem eigentlichen Betrieb der Papierfabrik noch nichts zu tun, er liege vielmehr in einem betriebsfernen Vorfeld. Da die S***** GmbH als Eigentümerin des Kraftwerkes anzusehen sei, würde der behauptete Rechtsübergang von Schadenersatzansprüchen an die übernehmende Gesellschaft zu absurden Folgen führen: Bei einer Wandlung auf Grund eines wesentlichen Mangels verbliebe bei einem Rechtsübergang das mangelhafte Kraftwerk bei der übertragenden Gesellschaft, während die übernehmende Gesellschaft das Entgelt von der Beklagten kondizieren dürfe; die übernehmende Gesellschaft würde auch einen Schadenersatzanspruch auf Grund eines einer anderen Gesellschaft entstandenen Schadens beanspruchen, ohne selbst einen Schaden an eigenem Eigentum erlitten zu haben. Zustehende Schadenersatz- bzw Gewährleistungsansprüche hätten bei der Erstellung der Schlussbilanz zum 30. 9. 2001 unschwer geschätzt werden können, sollte der Schaden nicht sogar zu diesem Zeitpunkt bereits behoben und die Höhe der Reparaturkosten bekannt gewesen sein; derartige Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche seien tatsächlich zu bilanzieren. Ein redlicher und vernünftiger Dritter könne auf Grund des Spaltungsplans und seiner Beilage nur zum Ergebnis gelangen, dass der hier maßgebliche "Liefervertrag" bei der übertragenden Gesellschaft verbleibe; deshalb könne auch die Zweifelsregel des § 11 des Spaltungsplans gar nicht herangezogen werden. Da die Klägerin mit der Beklagten in keiner vertraglichen Beziehung stehe, komme ihr aus der Spaltung heraus die Aktivlegitimation nicht zu. Die behauptete Zession sei wegen einer Doppelvertretung im Zusammenhang mit einer offenkundigen Interessenkollision unwirksam; auch fehle die notwendige Behauptung eines Grundgeschäfts. Beim Zessionsvertrag vom 6. 10. 2003 handle es sich lediglich um eine Wissenserklärung. Es sei daher auch im Hinblick auf die behauptete Zession die Aktivlegitimation zu verneinen.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück; es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil Rechtsprechung zu Grundsatzen für die Auslegung eines Spaltungsplans fehle. Die S***** GmbH habe ihren gesamten Betrieb mit Ausnahme vereinzelter Wirtschaftsgüter - berücksichtige man die Umwandlung und die Änderung des Firmenwortlauts - "sozusagen" an die Klägerin übertragen. Es seien überhaupt alle mit dem Betrieb in Verbindung stehenden lang- und kurzfristigen Verträge übertragen worden. Bereits unter diesen Punkt des Spaltungsplans könnten die Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche der übertragenden Werkbestellerin fallen; dies um so mehr, als nach den weiteren Feststellungen auch davon auszugehen sei, dass die Betriebsliegenschaft an die Klägerin vermietet sei und sie die Erhaltungspflicht für das Flusskraftwerk treffe. Die Papierfabrik beziehe den zum Betrieb notwendigen Strom - wenn auch nur zu einem geringfügigen Teil - von dem Kraftwerk, das sie zu erhalten habe. Entgegen der Auslegung durch das Erstgericht sei daher davon auszugehen, dass auch das Kraftwerk zum "Betrieb" der Papierfabrik gehöre. Habe ein außenstehender Dritter Kenntnis vom Inhalt des Spaltungsplans sowie davon, dass Gewährleistungsansprüche oder Schadenersatzansprüche aus dem Werkvertrag bestünden, so werde er vernünftigerweise keinen Zweifel an ihrer erfolgten Übertragung haben können. Selbst wenn man diese Auslegung des Spaltungsplans nicht teile und davon ausgehe, dass auf Grund der bisherigen Erwägungen eine eindeutige Zuordnung der hier gegenständlichen Rechte nicht möglich sei, käme die im § 11 des Spaltungsplanes getroffene Zweifelsregel zum Tragen, sodass der Klägerin die von ihr geltend gemachten materiellrechtlichen Ansprüche aus der behaupteten mangelhaften Erfüllung des Werkvertrages zustünden. Andernfalls wäre die gesetzlich geforderte Generalklausel (§ 2 Z 11 SpaltG) ihres Sinnes entkleidet. Es komme daher gar nicht mehr darauf an, ob dieser Vermögensteil in der jeweiligen Bilanz vom 30. 9. 2001 nicht aufscheine. Letztlich könne aus diesen Gründen die Frage einer wirksamen Zession dahingestellt bleiben. Infolge Bejahung der Aktivlegitimation der Klägerin sei das angefochtene Urteil aufzuheben, weil Feststellungen fehlten, die zur Beurteilung von Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs erforderlich seien.

Rechtliche Beurteilung

Die Rekurse der Beklagten und der Nebenintervenientin sind zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, wie ein Spaltungsplan auszulegen ist, fehlt; die Rechtsmittel sind aber nicht berechtigt.

Die Rekurswerber bekämpfen das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts, die Klägerin sei zur Geltendmachung der von ihr behaupteten Ansprüche berechtigt; ihrer Auffassung nach sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht Eigentümerin der Liegenschaft sei, auf der sich das Kraftwerk befinde, und dass die Arbeiten der Beklagten unselbständige Bestandteile des Kraftwerks zum Gegenstand hatten. Dazu ist zu erwägen:

Wird das Vermögens einer Kapitalgesellschaft nach § 1 Abs 2 SpaltG aufgeteilt, gehen gem § 14 Abs 2 Z 1 SpaltG die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft mit der Eintragung der Spaltung ins Firmenbuch entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung jeweils im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft

oder die neuen Gesellschaften über (RdW 2000, 348 = wobl 2000, 180 =

immolex 2000, 134 = GesRZ 2000, 277 mwN).

Jeder Spaltungsplan muss jedenfalls die genaue Beschreibung und Zuordnung der Vermögensteile enthalten, die an jede der übernehmenden Gesellschaften übertragen werden; dabei kann auf Urkunden, wie Bilanzen und Inventare, Bezug genommen werden, soweit deren Inhalt eine Zuordnung des einzelnen Vermögensteiles ermöglicht (§ 2 Abs 1 Z 10 SpaltG). Weiters ist die Aufnahme einer Regelung über die Zuordnung von Vermögensteilen, die sonst auf Grund des Spaltungsplans keiner der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften zugeordnet werden können, (als eine "Generalklausel" für vergessene oder noch nicht erkennbare Vermögensteile: Kalss, Handkommentar zur Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung § 2 SpaltG aaO Rz 13) zwingend vorgeschrieben (§ 2 Abs 1 Z 10 SpaltG). Die zuletzt genannte Regelung greift aber nur für tatsächlich vergessene Gegenstände, für unklar zugeordnete hingegen nicht; für diese ist ja eine Zuordnung vorgenommen worden, ihre inhaltliche Ausgestaltung ist aber erst durch Auslegung zu klären (Kalss, Ausprägungen und Auswirkungen des Transparenzgebots im Kapitalmarkt- Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, in FS Doralt, 275ff, 292).

Der Spaltungsplan ist somit die Basis für den Spaltungsvorgang, enthält er doch - gemeinsam mit dem Spaltungsbericht und den Prüfberichten - die notwendigen Vorweginformationen für die Anteilsinhaber, Gläubiger und Arbeitnehmer (Kalss, Handkommentar aaO Rz 2 mN). Der Spaltungsplan ist aber nicht allein für die Selbstinformation der beteiligten Gesellschaften, sondern vor allem auch für Dritte (etwa Gläubiger der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft) von Bedeutung, weil sich deren Rechtsposition danach richtet, in welche Gesellschaft die Vermögensgegenstände wandern. Der Spaltungsplan bildet damit die dauerhafte Rechtsgrundlage für die weiterhin bestehenden Folgerechtsbeziehungen und unter Umständen langdauernden Haftungsverhältnisse. Die Vermögensgegenstände müssen daher im Spaltungsplan individualisiert und abgegrenzt werden können, damit für den außenstehenden Gläubiger die notwendige Klarheit und Bestimmtheit erreicht wird (idS Kalss in FS Doralt aaO 290f). Für die Schuldnerposition kann in diesem Zusammenhang nichts anderes gelten. Zutreffend sieht das Berufungsgericht die entscheidungswesentliche Frage darin, ob die Klägerin im Zuge der Spaltung Gesamtrechtsnachfolgerin der Werkbestellerin in Ansehung der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aus dem Lieferungsvertrag betreffend die Entlastungsklappe am Flusskraftwerk geworden ist. Mangels ausdrücklicher Erwähnung dieses Vermögensbestandteils im Spaltungsplan ist daher zu prüfen, ob durch Auslegung des Spaltungsplans die dafür rechtszuständige Gesellschaft bestimmt werden kann, oder ob es sich insoweit um einen "vergessenen" Vermögensbestandteil handelt.

In der Frage der Auslegung eines Spaltungsplans setzt Kalss (in FS Doralt aaO 292) beim Adressatenkreis "außenstehender" Geschäftspartner der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft an und legt für die Nachvollziehbarkeit der Vermögenszuordnung die Maßfigur eines durchschnittlich verständigen und kundigen Geschäftspartners zugrunde, der Bilanzen und vergleichbare Unterlagen zu lesen im Stande ist. Sie tritt in diesem Zusammenhang auch für die Anwendung der Unklarheitenregelung gem § 915 ABGB ein, weil das Verhältnis des Außenstehenden auf der einen Seite und aller an der Spaltung beteiligten Gesellschaften auf der anderen Seite zu beurteilen und unter diesem Blickwinkel von einer einseitigen Formulierung auszugehen sei.

In der deutschen Lehre wird zu den - im hier interessierenden Zusammenhang nahezu wortgleichen - Bestimmungen des deutschen UmwandlungsG die einhellige Auffassung vertreten, bei der Auslegung des Spaltungsvertrags komme es immer dort, wo die Anteilseigner oder der Rechtsverkehr betroffen seien, auf objektive Kriterien an; entscheidend sei der Empfängerhorizont eines verständigen Dritten (Priester in Lutter, dUmwG³ § 126 Rz 14, Semler/Stengel, dUmwG § 126 Rz 25; Kallmeyer in Kallmeyer, dUmwG² § 126 Rz 64; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, dUmG³ § 131 Rz 110).

Der erkennende Senat hält diese Überlegungen für überzeugend: Wegen seiner Bedeutung auch für die Rechtsposition der Geschäftspartner der beteiligten Gesellschaften ist ein Spaltungsplan immer dort, wo der Rechtsverkehr betroffen ist, nach objektiven Kriterien unter Bedachtnahme auf den Empfängerhorizont eines verständigen Dritten auszulegen.

Legt man diesen Auslegungsmaßstab an den hier zu beurteilenden Spaltungsplan an, ist davon auszugehen, dass der übernehmenden Gesellschaft in Punkt 10.1. des Spaltungsplans der "gesamte Betrieb" des Unternehmens - mit Ausnahme vereinzelter Wirtschaftsgüter - übertragen worden ist. Die nachfolgende Aufzählung der übertragenen Vermögenswerte nennt ua "alle mit dem Betrieb in Verbindung stehenden lang- und kurzfristigen Verträge". Durch diese als Auffangklausel (vgl Semler/Stengel aaO Rz 78; Kallmeyer aaO Rz 20 und 66; Priester aaO Rz 55) zu verstehende Bestimmung ist nach objektiven Kriterien hinreichend deutlich klargestellt, dass alle im Zeitpunkt der Spaltung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zum Betrieb des Unternehmens gehörenden Vermögenswerte - von den ausdrücklich erwähnten Ausnahmen vereinzelter Wirtschaftsgüter und Liegenschaften abgesehen - nach der Spaltung der übernehmenden Gesellschaft zugeordnet sind.

Es kann nun nicht zweifelhaft sein, dass auch das Flusskraftwerk, das zur Energieversorgung der Papierfabrik beiträgt, betriebswirtschaftlich gesehen zu deren Betrieb gehört. Der Werkvertrag, der Grundlage der hier klageweise geltend gemachten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche ist, betraf Arbeiten zur Renovierung des Flusskraftwerks und ist damit - entgegen der Auffassung des Erstgerichts - nicht einem betriebsfernen Vorfeld der Papierfabrik, sondern deren unmittelbaren Betriebsbereich "Versorgung des Unternehmens mit Energie und Rohstoffen" zuzurechnen. Auf die - von den Rekurswerbern betonten - Eigentumsverhältnisse an jener Liegenschaft, auf der das Kraftwerk errichtet ist, kommt es damit ebenso wenig an wie auf die sachenrechtliche Zuordnung der von der Beklagten gelieferten Anlageteile als unselbständige Bestandteile des Kraftwerks, macht doch die Klägerin weder Eigentumsrechte an der Liegenschaft noch an einzelnen Bestandteilen des Kraftwerks geltend. Dass aber Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche unabhängig vom zugrundeliegenden Eigentumsrecht abgetreten werden können, stellt die Beklagte zutreffend nicht in Abrede. Ob die von der Beklagten am Kraftwerk vorgenommenen Montagearbeiten als vom Mieter zu tragende gewöhnliche Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen sind, spielt für die Auslegung des Spaltungsplans keine Rolle, ist doch unter spaltungsrechtlichen Gesichtspunkten die Vermögenszuordnung im Spaltungsplan (§ 2 Abs 10 SpaltG) frei möglich und damit auch keinen bestandrechtlichen Bedingungen unterworfen.

Dem vom Berufungsgericht erzielten Auslegungsergebnis, die Klägerin sei schon auf Grund des Spaltungsvorgangs, wie er im Spaltungsplan zum Ausdruck kommt, Gläubigerin der von ihr geltend gemachten Ansprüche, ist somit schon nach Punkt 10 des Spaltungsplans zuzustimmen; eines Rückgriffs auf die Zweifelsregel in Punkt 11 bedarf es somit ebenso wenig wie einer näheren Erörterung der Wirksamkeit der geltend gemachten Forderungsabtretung. Der Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichts an das Erstgericht beruht damit auf einer zutreffenden Rechtsansicht. Den Rekursen kann deshalb kein Erfolg beschieden sein.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.

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