Rechtssatz
Die in der Entscheidung enthaltene Beurteilung von Vorfragen erwächst ebensowenig in Rechtskraft wie die Tatsachenfeststellungen des Gerichtes, die es zur Gewinnung des für die Subsumption erforderlichen Tatbestandes benötigt.
3 Ob 122/87 | OGH | 11.11.1987 |
Beisatz: Nur dann, wenn auch die Lösung der Vorfrage zum Gegenstand des Urteils werden muss, weil ein Zwischenfeststellungsantrag gestellt wurde, erwächst dieser Urteilstenor in Rechtskraft. (T1) |
3 Ob 1091/94 | OGH | 21.09.1994 |
nur: Die in der Entscheidung enthaltene Beurteilung von Vorfragen erwächst ebensowenig in Rechtskraft. (T2) |
6 Ob 61/05x | OGH | 06.10.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidungsgründe sind für sich allein aber nicht der Rechtskraft fähig. Der Spruch über die Kosten eines Vorprozesses kann keine Bindungswirkung hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses entfalten. Die Begründung der Kostenentscheidung dient nicht zur Abgrenzung des dem Vorverfahren zugrundeliegenden maßgebenden Sachverhalts. (T3) |
7 Ob 219/13a | OGH | 29.01.2014 |
nur: Die Tatsachenfeststellungen eines Gerichts, die es als zur Gewinnung des für die Subsumption erforderlichen Tatbestands benötigt, erwachsen nicht in Rechtskraft. (T4)<br/>Veröff: SZ 2014/8 |
8 Ob 26/17g | OGH | 28.03.2017 |
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine im Vorprozess relevante Vorfragenbeurteilung wird nur dann von der Rechtskraft erfasst, wenn sie zum Inhalt eines Zwischenantrags auf Feststellung gemacht wird und sie dadurch zum Gegenstand einer eigenen spruchmäßigen Sachentscheidung wird. (T5) |
10 ObS 113/22y | OGH | 18.10.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Prüfung der Frage, ob und wieviele Schwerarbeitsmonate im betreffenden Zeitraum vorliegen, als – keine eine Bindungswirkung auslösende – Vorfrage für das Bestehen eines Feststellungsanspruchs nach § 247 Abs 2 ASVG. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19830623_OGH0002_0060OB00761_8200000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)