OGH 3Ob507/85; 8Ob509/92; 1Ob14/93; 9ObA196/98h; 1Ob183/98p; 6Ob141/99z; 7Ob209/02i; 10ObS314/02b; 8Ob17/04i; 2Ob306/04w; 4Ob151/07w; 7Ob121/10k; 7Ob226/14g; 1Ob153/19k; 9ObA143/19y; 5Ob89/22g; 10ObS10/23b; 7Ob101/24i (RS0040146)

OGH3Ob507/85; 8Ob509/92; 1Ob14/93; 9ObA196/98h; 1Ob183/98p; 6Ob141/99z; 7Ob209/02i; 10ObS314/02b; 8Ob17/04i; 2Ob306/04w; 4Ob151/07w; 7Ob121/10k; 7Ob226/14g; 1Ob153/19k; 9ObA143/19y; 5Ob89/22g; 10ObS10/23b; 7Ob101/24i28.8.2024

Rechtssatz

Der erkennende Senat tritt der Auffassung bei, dass zwar § 267 Abs 1 ZPO und § 272 ZPO ein inhaltlich weitgehend gleiches richterliches "Ermessen" zu Grunde legen, dass aber die Würdigung, ob ein Geständnis vorliegt oder nicht, ob Beifügungen oder Einschränkungen es seiner Wirksamkeit berauben und dergleichen mehr, der Beweisaufnahme stets vorausgeht und nur die Prüfung zum Gegenstand hat, ob die "unvollkommen" zugestandenen Tatsachen überhaupt bewiesen werden müssen. Die Überprüfung dieses Ermessens ist also im Rahmen einer Verfahrensrüge möglich. Wenn zwei Instanzen diese Verfahrensfrage übereinstimmend gelöst haben, kann aber ein behaupteter Verfahrensverstoß in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden.

Normen

ZPO §267 Abs1
ZPO §272 A
ZPO §503 C1b

3 Ob 507/85OGH10.04.1985
8 Ob 509/92OGH30.01.1992
1 Ob 14/93OGH11.05.1993

nur: Der erkennende Senat tritt der Auffassung bei, dass zwar § 267 Abs 1 ZPO und § 272 ZPO ein inhaltlich weitgehend gleiches richterliches "Ermessen" zu Grunde legen, dass aber die Würdigung, ob ein Geständnis vorliegt oder nicht, ob Beifügungen oder Einschränkungen es seiner Wirksamkeit berauben und dergleichen mehr, der Beweisaufnahme stets vorausgeht und nur die Prüfung zum Gegenstand hat, ob die "unvollkommen" zugestandenen Tatsachen überhaupt bewiesen werden müssen. Die Überprüfung dieses Ermessens ist also im Rahmen einer Verfahrensrüge möglich. (T1); Veröff: SZ 66/59

9 ObA 196/98hOGH02.09.1998
1 Ob 183/98pOGH24.11.1998

nur T1

6 Ob 141/99zOGH24.06.1999

Auch; Beisatz: Die Wertung des fehlenden substantiellen Bestreitens als schlüssiges Tatsachengeständnis (§ 267 ZPO) hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab; Zurückweisung der ao Revision. (T2)

7 Ob 209/02iOGH25.09.2002

Vgl auch; nur T1

10 ObS 314/02bOGH22.10.2002

Auch; nur: Die Würdigung, ob ein Geständnis vorliegt oder nicht, ist im Rahmen einer Verfahrensrüge möglich. (T3)

8 Ob 17/04iOGH29.03.2004

nur: Wenn zwei Instanzen diese Verfahrensfrage übereinstimmend gelöst haben, kann aber ein behaupteter Verfahrensverstoß in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden. (T4)

2 Ob 306/04wOGH14.06.2005

Vgl auch

4 Ob 151/07wOGH02.10.2007

nur T3; Beis wie T2, Beis wie T4

7 Ob 121/10kOGH22.10.2010

Auch; Beis wie T2

7 Ob 226/14gOGH02.09.2015

Auch; Beis wie T2

1 Ob 153/19kOGH16.12.2019

Auch

9 ObA 143/19yOGH29.04.2020

Vgl; nur T4

5 Ob 89/22gOGH29.06.2022
10 ObS 10/23bOGH21.02.2023

Vgl; Beis nur wie T2

7 Ob 101/24iOGH28.08.2024

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19850410_OGH0002_0030OB00507_8500000_003

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