Rechtssatz
Der sich auf die Unmöglichkeit gemäß § 1447 ABGB Berufende hat die Unmöglichkeit der von ihm verlangten Leistung zu behaupten und zu beweisen (6 Ob 531/78). Die bloße Behauptung, der Dritte stimme nicht zu, reicht nicht aus.
4 Ob 566/87 | OGH | 15.09.1987 |
auch; Beisatz: Unmöglichkeit der Leistung, die auch bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten durch den Schuldner an sich nicht ausgeschlossen ist, kann nicht angenommen werden, wenn der Beklagte nicht einmal behauptet und zu beweisen versucht hat, dass er alles unternommen habe, den Dritten zu einer die Erfüllung ermöglichenden Handlung zu bewegen (EvBl 1954/132). (T1)<br/>Anm: Veröff: JBl 1987,783 |
5 Ob 282/00g | OGH | 21.11.2000 |
Auch; nur: Der sich auf die Unmöglichkeit gemäß § 1447 ABGB Berufende hat die Unmöglichkeit der von ihm verlangten Leistung zu behaupten und zu beweisen. (T2) <br/>Beisatz: Er hat zu beweisen, alles unternommen zu haben, um mögliche Leistungshindernisse aus dem Weg zu räumen. (T3) |
6 Ob 307/00s | OGH | 22.02.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Im Provisorialverfahren ist nicht zu untersuchen, ob ein Dritter die erforderliche Mitwirkung endgültig verweigert. (T4) <br/>Beisatz: Hier: Unterlassungsbegehren nach § 1330 ABGB bei mittelbarer Täterschaft im Zusammenhang mit einer Verbreitung im Internet. (T5) |
2 Ob 254/12k | OGH | 04.04.2013 |
Auch; Auch Beis wie T1; Beisatz: Dass der Beklagte zur Erfüllung des ihm auferlegten Gebots der Mitwirkung eines Dritten bedarf, steht der Schaffung des diesbezüglichen Exekutionstitels nicht entgegen. (T6) |
8 Ob 108/12h | OGH | 29.08.2013 |
Beis wie T1; Beisatz: Die bloße Behauptung, der Dritte sei nicht bereit auf seine Rechte zu verzichten, genügt nicht, um die behauptete Unmöglichkeit der Leistung darzutun. Es müsste vielmehr vorgebracht und bewiesen werden, dass alles redlich Zumutbare unternommen wurde, um den Dritten zur Mitwirkung zu bewegen, dies allenfalls durch ein - noch nicht übermäßiges - finanzielles Angebot. (T7) |
2 Ob 39/21f | OGH | 05.08.2021 |
Beisatz: Hier: Auskunftspflicht und Demenz des Auskunftspflichtigen. (T8)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/75 |
2 Ob 123/22k | OGH | 27.09.2022 |
Beisatz: Hier: Erfüllung eines Vermächtnisses. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19791211_OGH0002_0040OB00572_7900000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)