OGH 1Ob302/97m (RS0109497)

OGH1Ob302/97m30.1.2019

Rechtssatz

Unmöglichkeit der Leistung ist auch bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten durch den Schuldner grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Zweifel über die Unmöglichkeit der Leistungen gehen aber jedenfalls zu Lasten des Schuldners, trägt dieser doch die Beweislast für die Unmöglichkeit.

Normen

ABGB §1447 C

1 Ob 302/97mOGH24.02.1998

Veröff: SZ 71/30

6 Ob 88/99fOGH24.02.2000

nur: Zweifel über die Unmöglichkeit der Leistungen gehen aber jedenfalls zu Lasten des Schuldners, trägt dieser doch die Beweislast für die Unmöglichkeit. (T1)

3 Ob 211/01bOGH19.12.2001

Auch; nur T1

6 Ob 77/01vOGH20.12.2001
10 Ob 326/02tOGH10.12.2002
5 Ob 275/03gOGH09.12.2003

Auch; nur: Unmöglichkeit der Leistung ist auch bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten durch den Schuldner grundsätzlich nicht ausgeschlossen. (T2); Beisatz: Bei offenkundiger Unmöglichkeit ist nicht zur Leistung zu verurteilen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Schuldner die Leistung vereitelt hat. (T3)

5 Ob 165/07mOGH28.08.2007
4 Ob 151/07wOGH02.10.2007

nur T1

2 Ob 219/09hOGH18.12.2009

Auch; nur T1

5 Ob 229/09aOGH27.05.2010

nur T1

5 Ob 225/10iOGH20.12.2010

nur: Zweifel über die Unmöglichkeit gehen jedenfalls zu Lasten des Schuldners. (T4)

5 Ob 247/10zOGH27.04.2011

Auch; Beis ähnlich wie T3

6 Ob 212/12pOGH16.11.2012

nur T1

3 Ob 72/14fOGH25.06.2014

Auch

7 Ob 152/18fOGH30.01.2019

Auch

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0010OB00302_97M0000_004