Rechtssatz
Unmöglichkeit der Leistung ist auch bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten durch den Schuldner grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Zweifel über die Unmöglichkeit der Leistungen gehen aber jedenfalls zu Lasten des Schuldners, trägt dieser doch die Beweislast für die Unmöglichkeit.
6 Ob 88/99f | OGH | 24.02.2000 |
nur: Zweifel über die Unmöglichkeit der Leistungen gehen aber jedenfalls zu Lasten des Schuldners, trägt dieser doch die Beweislast für die Unmöglichkeit. (T1) |
5 Ob 275/03g | OGH | 09.12.2003 |
Auch; nur: Unmöglichkeit der Leistung ist auch bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten durch den Schuldner grundsätzlich nicht ausgeschlossen. (T2); Beisatz: Bei offenkundiger Unmöglichkeit ist nicht zur Leistung zu verurteilen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Schuldner die Leistung vereitelt hat. (T3) |
5 Ob 225/10i | OGH | 20.12.2010 |
nur: Zweifel über die Unmöglichkeit gehen jedenfalls zu Lasten des Schuldners. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19980224_OGH0002_0010OB00302_97M0000_004