OGH 2Ob237/99p; 5Ob23/99i; 4Ob241/04a; 9Ob103/04v; 8Ob36/05k; 5Ob88/05k; 3Ob129/05z; 5Ob55/06h; 4Ob151/07w; 3Ob162/07f; 2Ob233/13y; 6Ob140/20m; 18ONc1/24b (RS0112576)

OGH2Ob237/99p; 5Ob23/99i; 4Ob241/04a; 9Ob103/04v; 8Ob36/05k; 5Ob88/05k; 3Ob129/05z; 5Ob55/06h; 4Ob151/07w; 3Ob162/07f; 2Ob233/13y; 6Ob140/20m; 18ONc1/24b6.8.2024

Rechtssatz

Durch die durch Abspaltung zur Neugründung bewirkte Übertragung einzelner Vermögensgegenstände können auch Dauerschuldverhältnisse wie Bestandverträge ohne Zustimmung des Bestandgebers auf die neue Gesellschaft übertragen werden. Die in § 14 Abs 2 Z 1 SpaltG angeordnete (parzielle) Gesamtrechtsnachfolge wirkt ipso iure. Welche Vermögensteile übergehen, bestimmt sich nach dem Spaltplan. Die genaue Zuordnung der einzelnen Vermögensgegenstände ist wegen des Charakteristikums der Spaltung, nämlich der gegenständlich beschränkten und privatautonom gestaltbaren Gesamtrechtsnachfolge, unbedingt notwendig und stellt das Kernstück des Spaltplans dar. Zur Kennzeichnung der nicht übertragenen oder ausgenommenen Teile reicht unter Umständen eine negative Aufzählung aus; es genügt, wenn die zu übertragenden Vermögensteile bestimmbar sind.

Normen

SpaltG §1
SpaltG §14

2 Ob 237/99pOGH04.11.1999
5 Ob 23/99iOGH11.01.2000

Vgl auch; nur: Durch die durch Abspaltung zur Neugründung bewirkte Übertragung einzelner Vermögensgegenstände können auch Dauerschuldverhältnisse wie Bestandverträge ohne Zustimmung des Bestandgebers auf die neue Gesellschaft übertragen werden. (T1) Beisatz: Eine Aufteilung des Vermögens der übertragenden Kapitalgesellschaft in der Weise, dass Mietrechte an einem bestimmten Geschäftslokal auf die eine Nachfolgegesellschaft und das darin betriebene Unternehmen auf eine andere Nachfolgegesellschaft übertragen werden, ist wegen der grundsätzlich frei möglichen Vermögenszuordnung im Spaltungsplan nach § 2 Abs 10 SpaltG unter spaltungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig. (T2) Beisatz: Damit ist § 12a Abs 1 MRG nicht anwendbar, weil diese Bestimmung die Rechtsnachfolge des Erwerbers auf Grund eines auf endgültige Eigentumsübertragung gerichteten Rechtsgeschäfts voraussetzt. (T3)

4 Ob 241/04aOGH21.12.2004

Auch; nur: Die in § 14 Abs 2 Z 1 SpaltG angeordnete (parzielle) Gesamtrechtsnachfolge wirkt ipso iure. Welche Vermögensteile übergehen, bestimmt sich nach dem Spaltplan. (T4)

9 Ob 103/04vOGH02.02.2005

Vgl auch; Beisatz: Die mietrechtliche Rechtsnachfolge erfolgt in Form der in §14 Abs2 Z1 SpaltG angeordneten Gesamtrechtsnachfolge. Der Spaltungs- und Übernahmevertrag ist nämlich nicht das kausale Element für den Eintritt der Spaltungswirkungen. Diese sind vielmehr die unmittelbare Folge der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch. (T5)

8 Ob 36/05kOGH28.04.2005

Auch; Beisatz: Bei der Auf- und Zuteilung der Vermögensgegenstände wird den beteiligten Gesellschaftern weitestgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt; auch einzelne Vermögensgegenstände und nicht nur zusammengefasste Vermögenseinheiten wie Betriebe oder Teilbetriebe können übertragen werden. (T6); Beisatz: Auch erst nach dem Spaltungsstichtag, aber vor Eintragung der Spaltung im Firmenbuch erworbene Vermögensrechte - hier etwa Honorarforderungen - die Bestandteil des von der Spaltung erfassten Betriebsteils sind, gehen im Wege der Universalsukzession auf die übernehmende Gesellschaft über. (T7); Veröff: SZ 2005/64

5 Ob 88/05kOGH07.06.2005

Vgl; Beisatz: Die Spaltungsvorschriften sind gegenüber den §§ 485, 529 ABGB sowohl leges posteriores als auch leges speciales und erfordern eine mit der SpaltungsRL (82/891/EWG ) konforme Auslegung. (T8); Beisatz: Bei einer Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 1 Abs 2 Z 2 und § 17 SpaltG können zum zu übertragenden Betrieb gehörende persönliche Dienstbarkeiten mitübertragen werden und erlöschen nicht. (T9)

3 Ob 129/05zOGH24.08.2005

Vgl auch; nur: Die in § 14 Abs 2 Z 1 SpaltG angeordnete (parzielle) Gesamtrechtsnachfolge. (T10); Beisatz: Eine Spaltung nach dem SpaltG soll eine partielle Gesamtrechtsnachfolge ermöglichen. (T11)

5 Ob 55/06hOGH21.03.2006

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Art 12 der SpaltRL (82/891/EWG ) bezieht sich nur auf die Schaffung eines angemessenen Schutzsystems zur Wahrung der Interessen jener Gläubiger, deren Forderungen vor der Bekanntmachung des Spaltungsplanes entstanden sind. (T12)

4 Ob 151/07wOGH02.10.2007

Auch; Beis wie T4

3 Ob 162/07fOGH19.12.2007

Auch; Beis ähnlich wie T11

2 Ob 233/13yOGH25.06.2014

Vgl; Beisatz: Hier: Zuordnung einer Schiabfahrt mit Lift als Betriebsgegenstand samt den damit im Zusammenhang stehenden Haftungen laut Spaltungs- und Übernahmsvertrag zur übernehmenden Gesellschaft. Das damit zusammenhängende Vollmachtsverhältnis ist mangels Anwendbarkeit des § 1023 ABGB nicht als im Zweifel erloschen anzusehen (Übergang auf den neuen Rechtsträger). (T13)<br/>Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der Lehre zu den Auswirkungen gesellschaftsrechtlicher Spaltungs- und Verschmelzungsvorgänge auf die einem Rechtsvertreter erteilte Vollmacht. (T14); Veröff: SZ 2014/61<br/>

6 Ob 140/20mOGH18.02.2021

Beisatz: Hier: Übergang eines Syndikatsvertrags. (T15)

18 ONc 1/24bOGH06.08.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19991104_OGH0002_0020OB00237_99P0000_001

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