OGH 5Ob88/05k

OGH5Ob88/05k7.6.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin O***** Gesellschaftm.b.H., *****, wegen Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 136 GBG ob der Liegenschaft EZ *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Agrargemeinschaft M*****, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 27. Jänner 2005, AZ 22 R 26/04k, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Schwechat vom 5. August 2004, TZ 1870/04, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die Revisionsrekurswerberin ist die Eigentümerin des Grundstücks EZ *****. Ob dieser Liegenschaft ist zu TZ 634/1961 sub C-LNR 5a die „Dienstbarkeit der Rohrleitungen samt Errichtung von Einbauten und Grundstücksbetretung gem Punkt 1 Vereinbarung 1960-01-27 über Gst ***** für Ö***** Aktiengesellschaft“ einverleibt.

Die Antragstellerin beantragte unter Vorlage eines notariell beglaubigten Auszugs aus dem Spaltungsvertrag vom 18. Mai 2004, eines notariell beglaubigten Auszugs aus dem Firmenbuch FN ***** vom 22. Juli 2004 sowie aufgrund der Amtsbestätigungen vom 19. Juli 2004 und vom 22. Juli 2004 je des Notariats Dr. Christoph Bieber die Grundbuchsberichtigung gemäß § 136 Abs 1 GBG durch Übertragung der Dienstbarkeiten C-LNR5a auf die O***** GmbH (FN *****, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.

Der Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 18. Mai 2004 betreffend die Abspaltung des Betriebes „Refining & Marketing“ von der O***** Aktiengesellschaft als übertragende Gesellschaft im Wege der Abspaltung zur Aufnahme in die O***** AG FN ***** als übernehmende Gesellschaft hat auszugsweise folgenden Inhalt:

„....

1. Vertragsgegenstand

O***** als übertragende Gesellschaft überträgt den Betrieb ‘R*****' im Wege der Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 1 Abs 2 Z 2 und § 17 SpaltG unter Anwendung des Art VI UmgrStG auf die R***** als übernehmende Gesellschaft.

....

2.10 Beschreibung und Zuordnung der Vermögensteile (§ 2 Abs 1 Z 10 SpaltG)

2.10.1 Das abgespaltene Vermögen ist der von der O***** betriebene Betrieb ‘R*****' in seiner Gesamtheit, allerdings mit Ausnahme der in Punkt 2.10.2 näher beschriebenen Vertragsverhältnisse und Vermögenswerte. Der Betrieb ‘R*****' besteht aus und zu diesem Betrieb gehören insbesondere:

....

2.10.1.3 alle Vertragsverhältnisse des Betriebes ‘R*****' samt aller Änderungs-, Ergänzungs- und Nebenvereinbarungen, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung und Rechtsgrundlage, insbesondere

....

(xix) alle Servitutsverträge des Betriebes ‘R*****', so insbesondere .... diverse Servitute und Vereinbarungen RAF (Raffinerie) sowie alle Servituts- und Pachtverträge an den Standorten Raffinerie S***** ...., insbesondere die Servitute und Verträge laut Beilage./23 ....

....

Beilage./23

Diverse Servitute und Vereinbarungen RAF (Raffinerie) sowie alle Servituts- und Pachtverträge

Div. Servitute, RAF

EZ ***** (ua betreffend) Parzellennummer ***** (ua) Rohrleitungen .... Vertrag vom 27. 1. 1960

....."

Mit der Amtsbestätigung vom 19. Juli 2004 bestätigt das Notariat Dr. Christoph Bieber gem § 89b NO ua, dass „die ob der Liegenschaft Einlagezahl *****, Grundbuch ***** (Liegenschaftseigentümerin: Agrargemeinschaft M***** zur Gänze), unter C-LNR 5 einverleibte Dienstbarkeit der Rohrleitungen samt Errichtung von Einbauten und Grundstücksbetretung gemäß Punkt 1 der Vereinbarung vom 27. Jänner 1960 über Grundstück ***** .... im Rahmen der Übertragung des Betriebes „R*****“ von der O***** Aktiengesellschaft auf die O***** Aktiengesellschaft durch Abspaltung zur Aufnahme, eingetragen im Firmenbuch am 23. Juni 2004, auf die O***** AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen ist". Des weiteren wird bestätigt, „dass die Ö***** Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Wien ihren Firmenwortlaut .... in O***** Aktiengesellschaft geändert hat".

Mit der Amtsbestätigung vom 19. Juli 2004 bestätigt das Notariat Dr. Christoph Bieber gemäß § 89b NO, dass die O***** AG .... gemäß § 239 ff AktG .... in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt und der Firmenwortlaut in O***** GmbH geändert wurde".

Im Firmenbuch ist zu FN ***** betreffend die (nunmehrige) O***** GmbH am 23. Juni 2004 der Hauptversammlungsbeschluss vom 18. Mai 2004 über die Spaltung zur Aufnahme eines Vermögensteiles der O***** Aktiengesellschaft und zwar des Betriebes „R*****“ gemäß Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 18. Mai 2004 und am 1. Juli 2004 der Hauptversammlungsbeschluss vom 28. Juni 2004 über die Umwandlung der O***** AG in eine GmbH gemäß §§ 239 ff AktG eingetragen.

Das Erstgericht bewilligte die Grundbuchsberichtigung gemäß § 136 Abs 1 GBG durch Übertragung der Dienstbarkeiten C-LNR 5a auf die O***** GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge antragsgemäß.

Das Rekursgericht gab dem von der Grundeigentümerin Agrargemeinschaft M***** erhobenen Rekurs nicht Folge. Die Servitut stehe laut Grundbuch der Ö***** Aktiengesellschaft zu, sodass von einer Personaldienstbarkeit, also einer unregelmäßigen Dienstbarkeit auszugehen sei. Eine solche Personaldienstbarkeit könne zwar nach § 529 ABGB grundsätzlich auch für mehrere bestimmte Personen oder für eine bestimmte Person und deren Rechtsnachfolger eingeräumt werden, doch sei eine derartige Vereinbarung aus dem Grundbuch nicht ersichtlich. Nach den §§ 485, 529 ABGB seien zwar die dort genannten höchstpersönlichen Rechte unübertragbar bzw unvererblich, doch setzte sich die übertragende Gesellschaft in der übernehmenden Gesellschaft fort, was auch für die partielle Gesamtrechtsnachfolge, wie etwa im vorliegenden Fall einer Spaltung gelte. Bei diesem Verständnis der §§ 485, 529 ABGB sei die Dienstbarkeit auch ohne Zustimmung der Grundeigentümerin auf die Antragstellerin übergegangen und es könne dann diese außerbücherliche Rechtsänderung im Wege der Berichtigung gemäß § 136 GBG nachvollzogen werden.

Diese Entscheidung des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige, doch sei der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Grundeigentümerin mit dem Begehren auf Abänderung im Sinne der Abweisung des Berichtigungsantrags. Zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels macht die Grundeigentümerin im Wesentlichen geltend, dass ihr ein anderer - wirtschaftlich nicht gleichwertiger - Gläubiger nicht gegen ihren Willen aufgezwungen werden dürfe; ob dabei in ihre Rechtsstellung eingegriffen werde, könne in dem als Urkundenverfahren konzipierten Grundbuchsverfahren nicht geklärt werden. Es liege kein Fall einer bloßen Berichtigung iSd § 136 GBG vor, sondern es komme dadurch zur völligen Veränderung der vertraglichen Rechts- und Haftungsverhältnisse.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof bislang nicht zu entscheiden hatte, ob eine persönliche Servitut im Falle einer Spaltung zur Aufnahme auf die übernehmende Gesellschaft übergehen und - gegebenenfalls - eine solche Änderung der Rechtslage im Wege der Berichtigung nach § 136 GBG nachvollzogen werden kann. Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.

1. Gemäß § 479 ABGB können Dienstbarkeiten, welche an sich Grunddienstbarkeiten sind, auch einer Person eingeräumt werden. Solche unregelmäßige Servituten (Personalservituten; persönliche Servituten) sind ihrer Struktur nach Grunddienstbarkeiten, werden aber gerade nicht zugunsten und zum Vorteil eines Grundstücks, sondern (einer) bestimmten - auch juristischen - Person(en) eingeräumt (Hofmann in Rummel³ § 479 ABGB Rz 1), wie dies etwa für Leitungsrechte von Versorgungsunternehmen zutreffen kann (vgl 7 Ob 551/86 = SZ 59/50 = JBl 1986, 644). Hier ist ob dem Grundstück EZ ***** GB *****, Bezirksgericht Schwechat, sub C-LNR 5a die „Dienstbarkeit der Rohrleitungen samt Errichtung von Einbauten und Grundstücksbetretung gem Punkt 1 Vereinbarung 1960-01-27 über Gst ***** für Ö***** Aktiengesellschaft“ einverleibt; das Rekursgericht ist daher zutreffend - und auch von der Rechtsmittelwerberin unbeanstandet - vom Vorliegen einer persönlichen Servitut ausgegangen (zur Eintragbarkeit im Grundbuch vgl RIS-Justiz RS001160).

2. Nach § 485 Satz 1 ABGB lässt sich keine Servitut eigenmächtig von der dienstbaren Sache absondern, noch auf eine andere Sache oder Person übertragen und nach § 529 letzter Satz ABGB dauert die von einer Gemeinde oder einer anderen moralischen Person erworbene persönliche Servitut so lange, als die moralische Person besteht. Nach Gschnitzer, Sachenrecht², 176 besteht eine solche Dienstbarkeit bis zur Liquidation und auch im Fall der Fusion weiter. Für den letztgenannten Fall hat der Oberste Gerichtshof bereits zu SZ 9/138 allerdings betreffend eine Hypothek erkannt, durch eine Fusion „scheidet das erstere Rechtssubjekt aus der Reihe der Rechtssubjekte aus, es geht unter, was, wenn nicht die Pflichten erlöschen sollen zur Folge haben muss, daß diese Rechte und Pflichten unter einem auf das das untergehende Rechtssubjekt aufnehmende Rechtssubjekt übergehen". Im Zusammenhang mit einem Bestandverhältnis nimmt der Oberste Gerichtshof in SZ 13/64 zu den Rechtsfolgen einer Fusion dahin Stellung, „es bleiben .... alle Rechte der beiden vereinigten juristischen Personen in der neu geschaffenen juristischen Person erhalten". Zur Wirkung der Verschmelzung als Gesamtrechtsnachfolge istauch auf Koppensteiner² § 96 GmbHG Rz 96, Strasser in Schiemer/Jabornegg/Strasser³ § 219 AktG Rz 8 und Ch. Fries, Gesamtrechtsnachfolge bei Verschmelzung, ecolex 1992,477 (478) zu verweisen. Inwieweit von der Gesamtrechtsnachfolge im Falle der Verschmelzung höchstpersönliche Recht generell ausgenommen sein sollen (vgl dazu Kalss, Verschmelzung - Spaltung - Umwandlung, § 225a AktG Rz 8, § 14 SpaltG Rz 8 und die Entscheidung 5 Ob 106/95 = ecolex 1996,103 = RdW 1996,164 = NZ 1996, 215 [krit Hoyer, 220]) zum Erlöschen des Vorkaufsrechts bei Verschmelzung der berechtigten Gesellschaft in eine aufnehmende Gesellschaft, ist hier nicht näher Stellung zu nehmen, weil kein Fall einer Verschmelzung, sondern eine Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 1 Abs 2 Z 2 und § 17 SpaltG sowie folgend eine Umwandlung einer AG in eine GmbH gemäß §§ 239 ff AktG vorliegt und auch nicht die Möglichkeit eines Übergangs eines Vorkaufsrechts, sondern einer persönlichen Servitut zu beurteilen ist.

3. Nach Hügel (in Umgründungsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge, Dienstbarkeiten und höchstpersönliche Recht, in FS Koppensteiner, 91 [insb 97 f]) werde idR der hypothetische Parteiwille dafür sprechen, dass im Falle der Übertragung des Unternehmens auch die Dienstbarkeit übergehe. Es solle aufgrund einer Analogie zu den Regelungen über die Grunddienstbarkeiten, die - bei Wechsel des persönlich Berechtigten - mit der herrschenden Grundstück verbunden bleiben, bei unternehmensbezogenen Dienstbarkeiten, insbesondere den hier interessierenden Leitungsrechten, einer Verknüpfung mit dem „berechtigten Unternehmen" vor einer Verknüpfung mit der „eigenschaftslosen" juristischen Person der Vorzug gegeben werden. Diese Überlegung gelte auch für den Fall der Spaltung, wenn dabei unternehmerische Einheiten, wie etwa ein Teilbetrieb übertragen werden (Hügel, aaO, 102). Wer mit einer juristischen Person kontrahiere, habe idR von vornherein die Irrelevanz des Wechsels der Gesellschafter, Organe oder sonst für die juristische Person tätigen Personen anerkannt; ihren Eigenschaften könne daher keine Bedeutung zukommen (Hügel, aaO, 99). An dieser Ansicht scheint nicht unangreifbar, ob ein Vertragspartner einer juristischen Person tatsächlich typischerweise an den „persönlichen" Eigenschaften einer juristischen Person nicht interessiert sei. Vielfach mag die Entscheidung für das Eingehen insbesondere eines Dauerschuldverhältnisses mit einer juristischen Person sehr wohl (auch) vom Vertrauen in die personelle Stabilität bei den und die unternehmerische Kompetenz der handelnden Personen sowie in die gegebene Kapitalausstattung der Gesellschaft geprägt sein. Auf solche Überlegungen kommt es aber im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend an:

4. § 485 Satz 1 ABGB schließt die „Übertragung" einer Dienstbarkeit auf andere Berechtigte nicht schlechthin aus, weil dies nur „eigenmächtig" unzulässig sein soll, und auch § 529 ABGB sieht für die persönlichen Servituten in bestimmten, dort genannten Fällen einen „Übergang" vor (vgl auch RIS-Justiz RS0011617). Für den vorliegenden Fall einer Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 1 Abs 2 Z 2 und § 17 SpaltG bleibt demnach zu klären, ob eine dabei von den beteiligten Unternehmen vorgesehene Übertragung einer persönlichen Servitut eine iSd § 485 Satz 1 ABGB unzulässige Eigenmacht darstellt oder ein solcher Spaltungsvorgang iSd § 529 letzter Satz ABGB die „Dauer" der moralischen Person beendet und aus diesem Grund die persönliche Servitut zum Erlöschen bringen kann.

Wird das Vermögen einer Kapitalgesellschaft nach § 1 Abs 2 SpaltG aufgeteilt, gehen gem § 14 Abs 2 Z 1 SpaltG die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft mit der Eintragung der Spaltung ins Firmenbuch entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung jeweils im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft oder die neuen Gesellschaften über (4 Ob 241/04a; 5 Ob 23/00i = RdW 2000,348 = wobl 2000,180/95 = immolex 2000,134/79 = GesRZ 2000,277 mwN; zur Bedeutung der Unternehmenskontinuität vgl auch Bittner/Lehner, Grundbuchsrecht 3.1., 10). Der Vermögensübergang erfolgt ex lege, dh die Übertragung bedarf keines gesonderten der Einzelrechtsnachfolge entsprechenden sachenrechtlichen Modus (Kalss, aaO, § 14 SpaltG Rz 8). Die Spaltungsvorschriften sind, was Hoyer (in Unübertragbarkeit persönlicher Dienstbarkeiten juristischen Personen bei Fusions- und Abspaltungsvorgängen?, FSKrejci Bd II, 1211 [insb 1225 und 1230]) zutreffend herausgearbeitet hat, gegenüber den §§ 485, 529 ABGB sowohl leges posteriores als auch leges speciales und erfordern eine mit der SpaltungsRL (82/891/EWG) konforme Auslegung. Spaltungsvorschriften erleichtern die Reorganisation von Unternehmen; dabei spielen Leitungs- und Versorgungsrechte eine wesentliche Rolle (vgl etwa jüngst Rabl, Leitungsrechte und Unbundling von Netzbetreibern, ecolex 2004,84; P. Bydlinski/Stefula, Zur sachenrechtlichen Qualifikation von Leitungsnetzen, JBl 2003,69; ferner Joost in MünchKomm4 § 1092 BGB Rz 9). In anzunehmender Kenntnis dieser Sachlage hat der Gesetzgeber die vorgesehene (partielle) Gesamtrechtsnachfolge im Falle einer Spaltung zur Aufnahme etwa betreffend den hier interessierenden Übergang persönlicher Dienstbarkeiten nicht eingeschränkt (zur fragwürdigen Zulässigkeit einer solchen Einschränkung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht vgl Hoyer, aaO, 1224 f). Es ist den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen insgesamt nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei diesem Spaltungsvorgang für sinnvolle Reorganisationsmaßnahmen geradezu kontraproduktive und auch in Art 2 der SpaltungsRL nicht angelegte „Übertragungsverluste" bei bestimmten Rechten oder Rechtsverhältnissen vorsehen habe wollen. Es kann dann aber die von den beteiligten Unternehmen im Spaltungsplan vereinbarte Übertragung einer persönlichen Servitut nicht als unzulässige Eigenmacht iSd § 485 Satz 1 ABGB angesehen werden, sondern findet diese Vorgangsweise in § 1 Abs 2 Z 2 SpaltG ihre - auch richtlinienkonforme (vgl Art 2 SpaltungsRL) - Deckung.

5. Im Fall einer Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 1 Abs 2 Z 2 und § 17 SpaltG erfolgt die Spaltung - ohne Beendigung und ohne Abwicklung einer Gesellschaft - unter Fortbestand der übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile dieser Gesellschaft auf übernehmende Kapitalgesellschaften gegen Gewährung von Anteilen (Aktien oder Geschäftsanteilen) der neuen oder übernehmenden Kapitalgesellschaften an die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft. Eine Beendigung einer moralischen Person iSd § 529 letzter Satz ABGB ist in diesem Vorgang nicht zu erkennen (idS auch Hoyer, aaO, 1230), sodass auch unter diesem Gesichtspunkt bei der Abspaltung zur Aufnahme gegen den Übergang einer persönlichen Dienstbarkeit keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.

6. Die von der Grundeigentümerin in ihrem Rechtsmittel vorgetragenen Einwände gehen im Wesentlichen dahin, es dürften ihr nicht ohne Zustimmung oder Änderung der Vertragsgrundlagen ein haftungsrechtlich ungleichwertiger Vertragspartner aufgezwungen werden. Bei einem Schadensfall würde zwar das Kapital der O***** AG, nicht aber das Vermögen der wesentlich geringer kapitalisierten Rechtsnachfolgerin zur Deckung von Schadenersatzansprüchen ausreichen.

Nun sieht zwar § 15 SpaltG besondere Regelungen zum Schutz von Gläubigern der übertragenden Gesellschaft vor und es bestehen darüber hinaus auch noch weitere Bestimmungen über Informations- (zB § 16 SpaltG) und Kapitalerhaltungspflichten (zB § 3 SpaltG); dem Standpunkt der Grundeigentümerin ist allerdings zu konzedieren, dass die Spaltung zur Aufnahme durch die neue Zuordnung von Vermögenswerten auf die beteiligten Gesellschaften deren Ertragskraft und Haftungsfonds verändern und damit die Fähigkeit zur Erfüllung von Verbindlichkeiten - auch negativ - beeinflussen kann. Das (auch) bei der Spaltung zum Tragen kommende Rechtsinstitut der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge erlaubt aber Eingriffe in die Privatautonomie der Vertragspartner, denen insoweit - im Gegensatz etwa zum Schuldnerwechsel iSd § 1405 ABGB - kein Zustimmungsrecht zusteht (vgl Kalss, Verschmelzung - Spaltung - Umwandlung, § 15 SpaltG Rz 2 mwN; Stockenhuber, Das österreichische Spaltungsgesetz, RIW 1994, 278 [280]). Diese Konsequenz ist allerdings generelle Folge der Konzeption der Spaltungsregelungen, demnach kein spezifisches Problem des Übergangs einer persönlichen Dienstbarkeit und daher auch kein tragfähiges Argument gegen einen solchen Vorgang.

Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass bei einer Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 1 Abs 2 Z 2 und § 17 SpaltG zum zu übertragenden Betrieb gehörende persönliche Dienstbarkeiten mitübertragen werden können und nicht erlöschen.

7. Eine Spaltung erfordert eine Spaltungsplan, der die genaue Beschreibung und Zuordnung der Vermögensteile enthalten muss, die an jede der übernehmenden Gesellschaften übertragen werden; dabei kann auf Urkunden verwiesen werden, soweit deren Inhalt eine Zuordnung des einzelnen Vermögensteiles ermöglicht (§ 2 Abs 1 Z 10 SpaltG). Der Spaltungsplan ist die Basis für den Spaltungsvorgang, enthält er doch - gemeinsam mit dem Spaltungsbericht und den Prüfberichten - die notwendigen Vorweginformationen für die Anteilsinhaber, Gläubiger und Arbeitnehmer. Der Spaltungsplan bildet die dauerhafte Rechtsgrundlage für die weiterhin bestehenden Folgerechtsbeziehungen und unter Umständen langdauernden Haftungsverhältnisse. Die Vermögensgegenstände müssen daher im Spaltungsplan individualisiert und abgegrenzt werden können, damit für den außenstehenden Gläubiger die notwendige Klarheit und Bestimmtheit erreicht wird (4 Ob 241/04a). Diesen Anforderungen entspricht der (auszugsweise) vorgelegte Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom 18. Mai 2004 betreffend die ob der EZ ***** GB ***** sub C-LNR 5a einverleibte Dienstbarkeit, weil diese nach Vertragspunkt 2.10.1.3 (xix) iVm Beilage ./23 eindeutig als zum zu übertragenden Betrieb gehörig ausgewiesen ist.

8. Die - nach den dargestellten Erwägungen zulässige - Übertragung der sub C-LNR 5a einverleibten Dienstbarkeit gemäß dem Spaltungsplan wurde mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch wirksam (§ 14 Abs 2 SpaltG). Einer besonderen Traditionshandlung bedarf es nicht. Der bücherlichen Eintragung kommt nur deklarative Bedeutung zu und diese ist im Wege der Berichtigung gemäß § 136 GBG vorzunehmen (5 Ob 199/04g mwN; vgl auch Grünwald, Umwandlung - Verschmelzung - Spaltung, 224 f).

9. Nach der Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 1 Abs 2 Z 2 und § 17 SpaltG ist eine Umwandlung der Antragstellerin von einer AG in eine GmbH gemäß §§ 239 ff AktG erfolgt. Nach § 239 Abs 1 AktG kann eine Aktiengesellschaft durch Beschluss der Hauptversammlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden. Von der Eintragung der Umwandlung an besteht die Gesellschaft als Gesellschaft mit beschränkter Haftung weiter (§ 241 AktG). Durch eine solche formwechselnde Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine GmbH wird die Identität der Gesellschaft nicht berührt. Diese Umwandlung führt vielmehr ohne Abwicklung und ohne Vemögensübertragung zur Fortsetzung der nämlichen Gesellschaft als Kapitalgesellschaft anderer Kategorie. Die umgewandelte Gesellschaft verliert ihre Rechtspersönlichkeit nicht, sondern besteht in der neuen Organisationsform weiter (6 Ob 702/88). § 529 letzter Satz ABGB ist in einem solchen Fall nicht anwendbar (Hoyer, aaO, 1214 ff), sodass auch insoweit keine Bedenken gegen eine Berichtigung gemäß § 136 GBG bestehen.

Der Revisionsrekurs der Grundeigentümerin ist daher nicht berechtigt.

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