OGH 5Ob55/06h

OGH5Ob55/06h21.3.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin O***** GesmbH, *****, wegen Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 136 GBG ob der Liegenschaft EZ ***** GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Grundeigentümerin Agrargemeinschaft M*****, vertreten durch deren Obmann Johann S*****, dieser vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 19. Oktober 2005, AZ 22 R 20/05d, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die im außerordentlichen Revisionsrekurs aufgeworfene Frage der Zulässigkeit der Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 136 Abs 1 GBG nach Übertragung von Dienstbarkeiten (Leitungsrechten) von der O***** AG auf die Antragstellerin im Weg der Gesamtrechtsnachfolge infolge einer Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 1 Abs 2 Z 2 und § 17 SpaltG ist bereits durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt. In der Entscheidung 5 Ob 88/05k vom 7. 6. 2005 (= NZ 2005/633 mit Zust. Hoyer) hat sich der erkennende Senat mit dieser Rechtsfrage in einem dieselben Parteien betreffenden Grundbuchsverfahren befasst und ist dabei auch ausführlich auf die hier neuerlich relevierte Frage der Richtlinienkonformität (vgl Art 2 SpaltungsRL) der entsprechenden Bestimmungen des SpaltG eingegangen. Ergänzend ist zum Thema Gläubigerschutz noch auszuführen:

Der im Revisionsrekurs zitierte Art 12 der SpaltRL (82/891/EWG) bezieht sich auf die Schaffung eines angemessenen Schutzsystems zur Wahrung der Interessen jener Gläubiger, deren Forderungen vor der Bekanntmachung des Spaltungsplanes entstanden sind. Derartige bereits begründete und auf einem konkreten Titel beruhende Forderungen behauptet die Grundeigentümerin gar nicht; sie sieht vielmehr ihre Rechtsposition ausschließlich dadurch beeinträchtigt, dass im Fall einer Kontaminierung (Rohrbruch) die im Vergleich zur O***** AG unterkapitalisierte und bei Schadenseintritt mit exorbitanten Forderungen konfrontierte Rechtsnachfolgerin illiquid werden könnte. Solche hypothetischen Überlegungen zum Eintritt eines zukünftigen Schadens und zur Illiquidität der in einem solchen Fall haftenden Gesellschaft sind aber vom Schutzbereich des Art 12 eindeutig nicht umfasst.

Das Argument, die Einseitigkeit des Grundbuchsverfahrens als reines Aktenverfahren (5 Ob 185/01 mwN; Feil GBG § 94 Rz 1a) verstoße gegen Art 6 MRK, wurde in der höchstgerichtlichen Judikatur (bezogen auf das Rechtsmittelverfahren) bereits behandelt und für nicht stichhältig befunden (5 Ob 205/03p; vgl RIS-Justiz RS0044057; vgl RS0043962; vgl RS0116902; vgl VerfGH vom 12. 12. 2002, B 560/00). Das einem Eintragsgegner im Verfahren erster Instanz nicht gewährte rechtliche Gehör wird durch das Instrument der Löschungsklagen (§§ 62 und 63 GBG) beseitigt (Feil aaO).

Es liegen daher die Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG nicht vor. Das hatte zur Zurückweisung des insoweit unzulässigen Rechtsmittels zu führen.

Stichworte