OGH 8Ob139/64; 7Ob345/64; 7Ob87/68; 5Ob16/69; 1Ob124/70; 4Ob48/76; 1Ob520/79; 1Ob694/78 (RS0017976)

OGH8Ob139/64; 7Ob345/64; 7Ob87/68; 5Ob16/69; 1Ob124/70; 4Ob48/76; 1Ob520/79; 1Ob694/7817.10.2023

Rechtssatz

Der äußere Tatbestand muss im Fall einer kollektiven Vertretung, ob es sich nun um ein positives Tun oder um Unterlassungen handelt, durch die kollektiv Vertretungsbefugten gesetzt werden.

Normen

ABGB §863 I
ABGB §1029 B3
AktG §71 Abs2
GmbHG §18 Abs2

8 Ob 139/64OGH16.06.1964

Veröff: HS 4084/50

7 Ob 345/64OGH03.02.1965

Beisatz: Es ist allgemein üblich, daß ein Geschäftsführer, auch wenn er nicht allein zeichnungsberechtigt ist, über Briefpapier und Stampiglien seiner Firma verfügt. (T1) Veröff: HS 5090/6

7 Ob 87/68OGH30.04.1968

Beisatz: Kollektiv vertretungsbefugte Obmänner des Arbeiterbetriebsrates und des Angestelltenbetriebsrates. (T2) Veröff: SozM IIB,9866

5 Ob 16/69OGH12.02.1969

Beis wie T1; Beisatz: Jedoch allgemein auf nicht zeichnungsberechtigte Angestellte eines Betriebes bezogen. (T3) Veröff: HS 7106/2

1 Ob 124/70OGH09.07.1970

Beis wie T1; Beisatz: Der mit der zu vertretenden Gesellschaft kontrahierende Dritte ist ungeachtet des Bestehens einer kollektiven Vertretungsbefugnis zu schützen, wenn hervorkommt, daß der ihm gegenüber Auftretende ohnehin die Zustimmung des Mitvertretungsbefugten hatte. (T4)

4 Ob 48/76OGH15.06.1976

Beisatz: § 18 GmbHG (T5) Veröff: EvBl 1976/272 S 629 = IndS 1977 2/1034

1 Ob 520/79OGH21.02.1979

Beisatz: Ermöglichung der Benützung des Firmenschreibers genügt nicht. (T6) Veröff: HS 10194

1 Ob 694/78OGH19.01.1979

Beisatz: Es darf nicht ohne entsprechende Anhaltspunkte unterstellt werden, daß jene Personen, die gewisse Betriebsmittel und Betriebseinrichtungen eines Unternehmens wie etwa Fernsprecher oder Fernschreiber oder auch Briefpapier und Geschäftsstampiglien zu verwenden berechtigt sind, damit auch in rechtsverbindlicher Weise rechtsgeschäftliche Erklärungen jeglicher Art für den Geschäftsherrn abgegeben werden dürfen. (T7)

1 Ob 654/81OGH26.08.1981

Auch; Beis wie T7; Beis wie T6

4 Ob 164/85OGH10.12.1985

Vgl; Beis wie T4; Veröff: SZ 58/199

9 ObA 129/87OGH16.03.1989

Beisatz: Wenn die Erklärung nur von einem Vertretungsbefugten herrührt, genügt es, daß zugleich vom zweiten Vertretungsbefugten ein äußerer Tatbestand geschaffen wird, welcher die Annahme der Einzelvertretungsmacht rechtfertigt. (T8)

1 Ob 516/88OGH16.03.1988

Veröff: RdW 1988,287 = SZ 61/64 = JBl 1988,733 = ÖBA 1988,839 (Koziol)

9 ObA 140/89OGH12.07.1989

Beisatz: Hier: GmbH - Geschäftsführer (Liquidatoren). (T9)

3 Ob 207/88OGH28.06.1989

Beis wie T8; Veröff: SZ 62/121

1 Ob 538/95OGH25.04.1995

Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Die Verwendung von Geschäftspapier, Firmenstempel und Fax - Gerät durch einen Kollektivvertreter allein rechtfertigt aber kein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand für seine Einzelvertretungsbefugnis und vermag der echten Unterschrift des handelnden Geschäftsführers keine erhöhte Beurkundungskraft für eine vollständige firmenmäßige Fertigung verleihen. (T10)

8 Ob 254/98fOGH29.10.1998

Auch; Beis wie T7

7 Ob 173/98mOGH11.11.1998

Beis wie T8; Beisatz: Die Verwendung von Geschäftspapier und Firmenstampiglie durch einen Kollektivvertreter allein rechtfertigt aber kein Vertrauen auf den äußeren Tatbestand für die Einzelvertretungsbefugnis der handelnden Person. (T11); Beisatz: Hier: Zur Frage des Anscheins des Bestehens einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft. (T12)

1 Ob 188/98yOGH24.11.1998

Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T11

9 Ob 302/99yOGH26.01.2000

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T11

1 Ob 164/00OGH25.07.2000
1 Ob 49/01iOGH22.10.2001

Vgl; Beisatz: Wenngleich - freilich vor allem bei kollektiver Vertretungsbefugnis - die Verwendung von Firmenpapier und Stampiglie allein für die Begründung des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand nicht als ausreichend angesehen wird, fällt hier ins Gewicht, dass sämtliche an die Erstbeklagte übersandte Rechnungen von dieser unbeanstandet übernommen wurden, was der Klägerin den Schluss, ihre Vertragspartnerin sei auch in der Tat die Erstbeklagte, geradezu aufdrängte. (T13); Veröff: SZ 74/177

8 ObA 209/02xOGH07.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Bei kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführern einer GesmbH muss der Wille beider Geschäftsführer nach außen zum Ausdruck kommen. Die fehlende Mitwirkung des anderen Geschäftsführers kann nicht durch das Verhalten eines Geschäftsführers ersetzt werden. (T14); Beisatz: Hier: Der Ausspruch der Kündigung nur durch einen gesamtvertretungsbefugten Geschäftsführer ist unwirksam. (T15)

9 Ob 61/03sOGH24.09.2003

Vgl; Beis wie T1

4 Ob 151/07wOGH02.10.2007

Auch; Beis wie T11

4 Ob 199/11kOGH17.01.2012

Auch; Vgl auch Beis wie T8; Beisatz: Hier: Kollektiv vertretungsbefugte Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung. (T16)

8 Ob 93/12bOGH13.09.2012
1 Ob 208/15tOGH24.11.2015

Auch; Beis wie T7

4 Ob 97/23bOGH17.10.2023

vgl; Beisatz wie T14; Beisatz wie T8

Dokumentnummer

JJR_19640616_OGH0002_0080OB00139_6400000_001

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