Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ohne entsprechende Anhaltspunkte kann daraus, daß der Angestellte über die Geschäftsstampiglie verfügt, noch nicht geschlossen werden, daß dieser berechtigt ist, in rechtsverbindlicher Weise rechtsgeschäftliche Erklärungen jeder Art für den Geschäftsherrn abzugeben (SZ 48/20; HS 10.191; WBl 1990, 247). Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, mußten die ungewöhnlichen Umstände, unter denen die Geschäftskontakte erfolgten - über die Anlagegeschäfte wurden mit Ausnahme von Wechseln keine schriftlichen Urkunden (etwa Vertragsurkunden, Abrechnungen etc) ausgestellt, die Geschäftskontakte erfolgten an für Anlagegeschäfte untypischen Örtlichkeiten (etwa im Foyer der Bank), der Kläger mußte die Auszahlungen nicht einmal quittieren - sowie die Ungewöhnlichkeit der Geschäfte selbst - die Verzinsung lag mit 12 bis 20 % pa weit oberhalb der banküblichen Zinsen, die Hereinnahme von Kundengeldern gegen Wechselakzepte der Bank ist völlig unüblich - beim Kläger (sollte er tatsächlich auf die Vertretungsmacht des Bankangestellten vertraut haben) gravierende Bedenken gegen eine allenfalls von diesem Bankangestellten behauptete Vertretungsmacht des Bankangestellten vertraut haben) gravierende Bedenken gegen eine allenfalls von diesem Bankangestellten behaupteter Vertretungsmacht hervorgerufen haben. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß selbst eine Handlungsvollmacht den Bankangestellten gemäß § 54 Abs 2 HGB nicht berechtigt hätte, namens der beklagten Partei Wechsel zu akzeptieren (vgl 6 Ob 509/90 = WBl 1990, 247).
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