Rechtssatz
Nach nunmehr überwiegender Lehre und Rechtsprechung kann eine Verurteilung zur Leistung selbst im Falle der nachträglichen selbstverschuldeten subjektiven Leistungsunmöglichkeit nicht mehr erfolgen, wenn sich der Dritte endgültig weigert die für die ordnungsgemäße Erfüllung erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu setzen. Eine Verurteilung zur Leistung setzt jedenfalls eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance voraus, dass die Leistung (wenigstens) später erbracht werden kann. Steht dagegen nach der Beurteilung des Verkehrs praktisch mit Sicherheit ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") fest, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr wird erbracht werden können, so kann der Gläubiger nicht auf dem Erfüllungsanspruch beharren.
6 Ob 524/86 | OGH | 27.02.1986 |
Auch; nur: Steht dagegen nach der Beurteilung des Verkehrs praktisch mit Sicherheit ("mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit") fest, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr wird erbracht werden können, so kann der Gläubiger nicht auf dem Erfüllungsanspruch beharren. (T1) <br/>Veröff: SZ 59/42 |
10 Ob 511/88 | OGH | 10.05.1988 |
Beisatz: Besteht jedoch kein Grund zur Annahme, dass es der beklagten Partei unmöglich wäre die Mitwirkung des Dritten an der geschuldeten Leistung zu erreichen, steht auch eine mangelnde Vollstreckbarkeit des Begehrens gem § 354 Abs 1 EO einem stattgebenden Urteil nicht entgegen (JBl 1985,742). (T2)<br/>Veröff: SZ 61/113 |
5 Ob 134/91 | OGH | 10.03.1992 |
nur T1; Veröff: WBl 1992,208 (Call) |
5 Ob 127/99h | OGH | 11.05.1999 |
Vgl auch; nur: Eine Verurteilung zur Leistung setzt jedenfalls eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance voraus, dass die Leistung (wenigstens) später erbracht werden kann. (T3) |
5 Ob 275/03g | OGH | 09.12.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Bei offenkundiger Unmöglichkeit ist nicht zur Leistung zu verurteilen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Schuldner die Leistung vereitelt hat. (T4) |
8 Ob 150/08d | OGH | 23.02.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Nur dann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststünde, dass ein für die Rückstellungsverpflichtung erforderliches Mitwirken des Dritten von diesem endgültig verweigert wird, ist von einer Unmöglichkeit der Leistung (im Anlassfall: Rückstellung des Fahrzeugs samt Fahrzeugpapieren) auszugehen. (T5) |
6 Ob 104/11d | OGH | 14.09.2011 |
Vgl; nur T3; Beisatz: Nur bei offenkundiger oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehender Unmöglichkeit ist nicht zur Leistung zu verurteilen. (T6)<br/>Veröff: SZ 2011/114 |
2 Ob 254/12k | OGH | 04.04.2013 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dass der Beklagte zur Erfüllung des ihm auferlegten Gebots der Mitwirkung eines Dritten bedarf, steht der Schaffung des diesbezüglichen Exekutionstitels nicht entgegen. (T7) |
8 Ob 108/12h | OGH | 29.08.2013 |
Beisatz: Die bloße Behauptung, der Dritte sei nicht bereit auf seine Rechte zu verzichten, genügt nicht, um die behauptete Unmöglichkeit der Leistung darzutun. Es müsste vielmehr vorgebracht und bewiesen werden, dass alles redlich Zumutbare unternommen wurde, um den Dritten zur Mitwirkung zu bewegen, dies allenfalls durch ein - noch nicht übermäßiges - finanzielles Angebot. (T8) |
8 Ob 26/14b | OGH | 28.04.2014 |
Vgl; Beisatz: Der Gläubiger darf dann nicht auf seinem Erfüllungsanspruch (Leistungsanspruch) beharren, wenn nach der Verkehrsauffassung praktisch mit Sicherheit feststeht, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann, der Leistungsanspruch also unmöglich ist. Ab diesem Zeitpunkt ist der geschädigte Vertragspartner auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beschränkt, der Primärschaden ist eingetreten. (T10) |
10 Ob 75/16a | OGH | 25.11.2016 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Geschuldete grundbücherliche Vorrangeinräumung, die der Mitwirkung der zurücktretenden Pfandgläubigerin bedarf. (T11) |
2 Ob 123/22k | OGH | 27.09.2022 |
Beisatz: Hier: Erfüllung eines Vermächtnisses. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19850321_OGH0002_0080OB00642_8400000_001
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