OGH 6Ob510/93(6Ob1518/93)

OGH6Ob510/93(6Ob1518/93)11.3.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht und als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Rudolf M*****, vertreten durch Dr. Martin Schloßgangl, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagte Partei DDr. Ilse U*****, vertreten durch Dr. Bruno Binder und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterfertigung eines Kaufvertrages (Streitwert S 500.000), infolge Revision und Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungs- und Rekursgerichtes vom 3.12.1992, GZ 1 R 199,200/92-45, womit das Urteil des Kreisgerichtes Steyr vom 27.5.1992, GZ 4 Cg 20/92-40, und dessen Beschluß vom 13.7.1992, GZ 4 Cg 20/92-41, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1. Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes im Urteil entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Zur Frage der Verpflichtung des Verkäufers auf Zuhaltung des Vertrages auch bei Weiterveräußerung und Verurteilung zur Leistung, vgl SZ 59/42, SZ 61/113, JBl 1992, 517 uva, zur Abgrenzung zwischen Vorvertrag und Hauptvertrag SZ 47/148, zu fehlenden nicht ausdrücklich besprochenen Nebenpunkten eines Kaufvertrages SZ 44/73. Über den zutreffend beurteilten Einzelfall hinausreichende Rechtsfragen liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Das Erstgericht hat den Spruch seines klagsstattgebenden Urteiles mit Beschluß vom 13.7.1992 gemäß § 419 ZPO dahin berichtigt, daß die Beklagte schuldig sei, den im einzelnen angeführten Kaufvertrag zu unterfertigen und nicht, wie zunächst irrtümlich ausgesprochen, abzuschließen, wie dies sowohl dem Begehren als auch dem Entscheidungswillen des Gerichtes, welcher klar in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck komme, entspreche. Das Rekursgericht hat dem dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten keine Folge gegeben und ausgesprochen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig sei.

Der Revisionsrekurs enthält keinerlei Ausführungen, aus welchen Gründen dieser Ausspruch unrichtig sein sollte. Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wird, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Der Ausspruch des Rekursgerichtes ist somit zutreffend. Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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