Rechtssatz
Offenbar unzureichend (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO) ist eine Begründung, welche den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht. Einen Unterfall stellt die logisch oder empirisch unhaltbare Begründung dar, wenn also der Mangel nicht in einem "Zu wenig", sondern in einem offenen Widerspruch zwischen der Feststellung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache und der dazu gegebenen Begründung - nach Maßgabe von Logik und grundlegendem Erfahrungswissen - besteht. Sowohl das "Zu wenig" als auch der beschriebene offene Widerspruch führen dazu, eine so getroffene Feststellung im Vergleich zu ihrer Begründung als willkürlich zu werten (WK-StPO § 281 Rz 444).
14 Os 73/04 | OGH | 16.11.2004 |
nur T1; Beisatz: Unter Einbeziehung aller - und nicht bloß einzelner - beweiswürdigender Erwägungen. (T2) |
11 Os 102/04 | OGH | 09.11.2004 |
Vgl; Beisatz: Beweiswerterwägungen der Tatrichter scheiden - sofern sie nicht den Gesetzen der Folgerichtigkeit oder grundlegenden empirischen Erfahrungssätzen über Kausalitätszusammenhänge widersprechen - als Anfechtungsgegenstand der Z 5 von vornherein aus. (T3) |
12 Os 120/04 | OGH | 16.12.2004 |
Auch; nur T1; Beisatz: Die behauptete mögliche Realisierung des Anlagevermögens hätte jedenfalls mehr Zeit erfordert als die Zahlungsziele der in Rede stehenden Geschäfte des täglichen Lebens einräumten und den Eintritt des Vermögensschadens daher nicht zu verhindern vermocht. (T4) |
11 Os 99/06b | OGH | 27.03.2007 |
Auch; nur T1; Beisatz: Der vom Zusammenwirken des Nichtigkeitswerbers mit einem gesondert verfolgten Täter allein gezogene Schluss sie hätten dabei mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz sowie - insbesondere - in gewerbsmäßiger Absicht gehandelt, ist dem Vorwurf der Willkürlichkeit ausgesetzt. (T5) |
14 Os 72/07f | OGH | 28.08.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Offenbar unzureichende Begründung, weil das Erstgericht nicht klarstellte, weshalb die Verdachtslage einen sicheren Beweis nicht zuließ. Insbesondere legte es nicht dar, aus welchem Grund die als Geständnis im Sinne der vorliegenden Anklageschrift gewertete Verantwortung des Angeklagten keinen sicheren Schluss auf die subjektive Tatseite ermöglichte. (T6) |
11 Os 98/08h | OGH | 19.08.2008 |
Vgl; Beisatz: Eine Begründung ist dann unzureichend (Z 5 vierter Fall), wenn sie entweder gegen die Denkgesetze oder gegen jegliche Lebenserfahrung verstößt, mit anderen Worten, wenn sie „geradezu lebensfremd" erscheint. (T7) |
12 Os 1/08a | OGH | 19.06.2008 |
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Alleine aus der erfolgreichen Begehung zweier Betrugshandlungen, die überdies beide der Erlangung ein und derselben Wohnung dienten, kann nicht die Absicht erschlossen werden, die Angeklagte werde auch künftighin wiederholt schwere Betrugshandlungen mit der Zweckausrichtung (§ 5 Abs 2 StGB) begehen, sich für einen längeren Zeitraum eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. (T8) |
12 Os 179/08b | OGH | 15.01.2009 |
Beisatz: Dass diese Begründung den Beschwerdeführer nicht überzeugt, vermag keine Nichtigkeit herzustellen. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_20031126_OGH0002_0130OS00138_0300000_002