Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Giorgi J***** des Verbrechens des versuchten, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 15, 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 7. April 2004 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Zaza K***** sowie einem unbekannt gebliebenen Täter gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld sowie weitere verwertbare Gegenstände, nachgenannten Personen durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Tat nur deshalb misslang, weil das mitgebrachte Tatwerkzeug, nämlich ein Dolch mit 30 cm Klingenlänge, nicht geeignet war, die Türen bzw Türschlösser aufzubrechen und nur Kratzspuren hinterließ, und zwar
1. der Angelika S*****, indem sie sich bemühten, die Tür ihres Fotogeschäftes aufzubrechen;
2. dem Leopold A*****, indem sie sich bemühten, die Tür und die Fenster seines Foto- und Optikergeschäftes aufzubrechen.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. In der Mängelrüge behauptet der Beschwerdeführer eine mit sich selbst in Widerspruch stehende bzw offenbar unzureichende Begründung seiner Täterschaft, indem er die von den Tatrichtern ausführlich gewürdigten Beweisergebnisse anders interpretiert und lediglich günstigere Schlussfolgerungen zieht. Damit vermag er keinen Begründungsmangel darzutun.
Die vorgebrachte Unvollständigkeit liegt schon deswegen nicht vor, weil sich das Erstgericht mit der in der Beschwerde problematisierten Wahrnehmungsfähigkeit der Zeugin L***** umfassend auseinandersetzte (US 8 f).
Der in der Rüge aufgezeigte Umstand, wonach die Erhebungsergebnisse der Polizei zumindest nicht ausschließen, dass zur Tatzeit in der vom Beschwerdeführer angegebenen Wohnung in der S*****gasse ***** in *****, mehrere (auf Grund der unzureichenden Angaben des Rechtsmittelwerbers nicht ausforschbare) rumänische Staatsbürgerinnen aufhältig waren und daher die Verantwortung des Angeklagten, er habe sich bei diesen Frauen bis 4.15 Uhr des Tattages aufgehalten - entgegen den Erwägungen des Schöffengerichtes (US 9) - insoweit nicht widerlegt wurde, kann dahingestellt bleiben, weil einerseits damit ein Alibibeweis nicht erbracht wurde und andererseits das erkennende Gericht die eine Anwesenheit am Tatort leugnende Einlassung von Giorgi J***** auch aus anderen Gründen als unglaubwürdig bewertete (US 9 f), sodass eine unvollständige (gemeint unzureichende) Begründung im Hinblick darauf, dass mit diesem Einwand nur eine von mehreren beweiswürdigenden Erwägungen bekämpft wird, nicht vorliegt (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 455).
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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