European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00050.15G.0616.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten Johannes L***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde ‑ soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant ‑ Johannes L***** des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB (A/I) schuldig erkannt.
Danach hat er
A/I) von Anfang bis Mitte Februar 2014 in R***** nachgemachtes Geld, und zwar zumindest 522 Stück gefälschte 50-Euro-Geldscheine, im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten (§ 12 StGB) oder einem Mittelsmann, mit dem Vorsatz übernommen, dieses als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus dem Grund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johannes L***** verfehlt ihr Ziel.
Mit dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Urteilsannahmen zum objektiven Bestehen einer ‑ für §
232 Abs 2 StGB tatbestandsessentiellen - ununterbrochenen Verteilerkette und zum Vorliegen eines auf die einverständliche Übernahme der Falsifikate und die Eigenschaft des Übergebers als Fälschungsbeteiligter (§ 12 StGB) oder Mittelsmann gerichteten Vorsatzes des Beschwerdeführers, weil hiefür „jeglicher“ Beweis fehle, die Feststellungen damit durch das Beweisverfahren nicht gedeckt und auf „abstrakt gehaltenen Vermutungen“ gegründet seien, verkennt die Beschwerde, dass eine logisch zwingende Begründung nicht erforderlich ist, sondern ‑ wenn sie logisch und im Einklang mit grundliegenden Erfahrungssätzen, somit vertretbar sind - auch
Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht nach dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 449, 452; RIS-Justiz RS0098471, RS0098362, RS0098249 [T2]).
Vorliegend haben die Tatrichter ihre Überzeugung, dass die ‑ aufgrund der auf den Scheinen sichergestellten Fingerabdrücke und deren Erscheinungsbildes (gleiche Serien‑ und Plattennummern) als erwiesen angenommene (US 21) ‑ auf den Fälscher, nämlich den (unter einem rechtskräftig verurteilten) Mitangeklagten Hans Jörg P*****, zurückgehende Erwerbskette weder durch gutgläubigen Erwerb noch durch einen zwischenzeitigen nicht einverständlichen Übergang der Verfügungsmacht (etwa durch Diebstahl, Veruntreuung, Raub, Erpressung, Fund oder auch Erbschaft) unterbrochen wurde, vor allem auf die Beschaffenheit und die hohe Anzahl der verwendeten Falsifikate (522 Stück gefälschte 50-Euro-Geldscheine) in Verbindung mit der allgemeinen Lebenserfahrung, auf (zulässige) Schlüsse aus der als absurd erachteten leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers, auf den Umstand, dass der ‑ umfassend geständige ‑ Mitangeklagte Hans Jörg P***** keine derartigen Behauptungen aufstellte und auch sonst keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Annahme vorlagen, gestützt. Ausgehend davon erschlossen sie das Vorliegen auch der subjektiven Tatseite aus dem Gesamtzusammenhang des Tatgeschehens, dem objektiven Täterverhalten und der allgemeinen Lebenserfahrung (US 22 bis 26).
Diese ausführliche und äußerst detaillierte Beweiswürdigung des Erstgerichts entspricht sowohl den Gesetzen folgerichtigen Denkens als auch grundlegenden Erfahrungssätzen und ist solcherart aus dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116732 und RS0118317; zur subjektiven Tatseite auch neuerlich Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452; RIS-Justiz RS0098671,
Weshalb die Umstände, dass die Falsifikate erst etwa ein Jahr nach deren Herstellung an den Beschwerdeführer übergeben wurden und im August, Oktober und November 2013 mehrere gleichartige Fälschungen (mit der selben Serien- und Plattennummer) in Verkehr gesetzt wurden, in erörterungsbedürftigem Widerspruch (Z 5 zweiter Fall) zu den bekämpften Feststellungen stehen sollten, wie die Beschwerde der Sache nach behauptet, ist nicht nachvollziehbar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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