Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hubert S***** unter anderem des Verbrechens des versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB (Punkt A des Urteils) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weil er an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Jahr 2000 oder 2001 versuchte, außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person vorzunehmen, indem er die am 18. Jänner 1991 geborene Arieta S***** durch die Äußerung "Darf ich dich ablecken? Ich zahle dir soviel du willst!" aufforderte, sich von ihm mit seiner Zunge an ihrer Scheide lecken zu lassen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Mängelrüge (Z 5) geht mit dem Einwand, das Erstgericht habe das festgestellte Vorhaben des Angeklagten nur offenbar unzureichend begründet, nicht von allen dazu angestellten - weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen widersprechenden (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444) - Erwägungen aus (vgl US 8).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vernachlässigt den vollen festgestellten Wortlaut der Äußerung des Angeklagten (US 7) und wird solcherart dem Gebot strikten Festhaltens am gesamten Urteilssachverhalt bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes nicht gerecht.
Der Einwand (Z 11), die Strafe sei zu streng bemessen, stellt ein Berufungsvorbringen dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - auch unter Berücksichtigung der inhaltlich auf diese verweisenden Äußerung des Angeklagten zur Stellungnahme der Generalprokuratur - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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