Rechtssatz
Gemäß dem durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2008, BGBl I 2007/109, eingefügten zweiten Satz des § 53 Abs 1 StGB ist ein Widerruf der bedingten Entlassung aus dem gemäß § 43a Abs 3 oder 4 StGB nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe unzulässig, wenn zugleich (wie hier) in Ansehung des bedingt nachgesehenen Teils dieser Strafe vom Widerruf abgesehen wird.
14 Os 138/10s | OGH | 16.11.2010 |
Beisatz: Der ausgesprochene, bloß partielle Widerruf von Rechtswohltaten ein- und derselben Sanktion widerspricht dem gesetzlich vorgesehenen Ausschluss der eigenständigen Behandlung von (bedingt nachgesehenem) Strafteil und (nach bedingter Entlassung verbliebenem) Strafrest. (T1)<br/>Beisatz: Im Fall bedingter Entlassung aus dem unbedingten Teil einer nach § 43a Abs 3 oder Abs 4 StGB teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe ist sowohl der Widerruf der bedingten Strafnachsicht als auch jener der bedingten Entlassung aus den Gründen des ersten Satzes des § 53 Abs 2 StGB schon deshalb generell ausgeschlossen, weil für die erstgenannte Entscheidung das Gericht zuständig wäre, das in jenem Verfahren, in dem die bedingte Nachsicht ausgesprochen worden ist, in erster Instanz erkannt hat (Urteilsgericht, § 495 Abs 1 StPO), während der Widerruf der bedingten Entlassung ausschließlich und originär in die Kompetenz des Vollzugsgerichts (§ 16 Abs 1, Abs 2 Z 12 StVG) oder ‑ in den Fällen des § 179 Abs 1 StVG ‑ des Gerichts fiele, in dessen Sprengel der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nimmt, womit ein „gemeinsamer Widerruf“ iSd § 53 Abs 1 zweiter Satz StPO niemals erfolgen kann. (T2) |
14 Os 31/12h | OGH | 03.04.2012 |
|
13 Os 128/12s | OGH | 22.11.2012 |
Auch; Beisatz: Gemäß § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB können die bedingte Nachsicht eines Teiles einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil nur gemeinsam widerrufen werden. (T3)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T1" auf (T3) - April 2013 (T3a)<br/> |
15 Os 3/13z | OGH | 20.03.2013 |
Auch; Beisatz: Die Anordnung des Gesetzes, wonach die bedingte Nachsicht des Teils einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil nur gemeinsam widerrufen werden dürfen, setzt begriffslogisch voraus, dass beide bedingten Nachsichten im Beurteilungszeitpunkt noch Bestand haben. Ist aber - aus welchem Grund immer - zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nur noch eine bedingte Nachsicht offen, ist der Wortlaut der Bestimmung teleologisch so zu reduzieren, dass jene - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - isoliert widerrufen oder die betreffende Probezeit verlängert werden kann. (T4) |
14 Os 82/13k | OGH | 11.06.2013 |
Vgl; Beisatz: Betrifft der Widerrufsgrund ausschließlich einen der beiden Strafteile, kommt der von § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB verlangte, stets bloß gemeinsame Widerruf von bedingter Nachsicht eines Teiles einer Freiheitsstrafe und bedingter Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Teil nicht in Frage. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20091126_OGH0002_0120OS00150_09I0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)