OGH 12Os75/13s

OGH12Os75/13s8.8.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Sol und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bandarra als Schriftführer in der Strafsache gegen Michael B***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 28 U 42/12y des Bezirksgerichts Salzburg, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des genannten Gerichts vom 29. Mai 2012, GZ 28 U 42/12y-20, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Leitner, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefasste Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 29. Mai 2012, GZ 28 U 42/12y-20, verletzt § 53 Abs 2 zweiter Satz StGB idF vor BGBl I 2013/116.

Der Beschluss wird in diesem Umfang aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 16. November 2010, GZ 30 Hv 172/10k-35, wurde Michael B***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 3, 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von acht Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Aus dem unbedingten Teil dieser Freiheitsstrafe wurde Michael B***** mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Vollzugsgericht vom 6. Dezember 2010, GZ 48 BE 223/10p-5, am 7. Dezember 2010 - bei einem Strafrest von einem Monat und zehn Tagen - unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.

Mit Beschluss vom 10. März 2011, GZ 30 Hv 172/10k-66, milderte das Landesgericht Salzburg, weil eine Bedachtnahme auf ein Vorurteil unterblieben war, die mit Urteil vom 16. November 2010 (ON 35) verhängte Freiheitsstrafe auf zehn Monate und zwei Wochen, wobei es den Vollzug eines Strafteils im Ausmaß von sieben Monaten und zwei Wochen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Dadurch reduzierte sich der aus der bedingten Entlassung zu AZ 48 BE 223/10b des Landesgerichts Salzburg unverbüßt gebliebene Strafteil auf zehn Tage.

Soweit im gegenständlichen Verfahren von Bedeutung, wurde Michael B***** schließlich mit seit 2. Juni 2012 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 29. Mai 2012, GZ 28 U 42/12y-20, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt. Aus Anlass dieser Verurteilung widerrief das erkennende Gericht - entgegen der von der Staatsanwaltschaft Salzburg im Strafantrag begehrten Probezeitverlängerung (ON 6 S 3) - gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die zu AZ 48 BE 223/10p des Landesgerichts Salzburg als Vollzugsgericht gewährte bedingte Entlassung und sah unter anderem gleichzeitig vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 16. November 2010, GZ 30 Hv 172/10k-35, gewährten bedingten Strafnachsicht unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre ab.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 29. Mai 2012, GZ 28 U 42/12y-20, im dargestellten Umfang mit dem Gesetz nicht in Einklang:

Gemäß dem zweiten Satz des § 53 Abs 1 StGB idF vor BGBl I 2013/116 können die bedingte Nachsicht eines Teils einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil nur gemeinsam widerrufen werden. Ein Widerruf der bedingten Entlassung aus dem gemäß § 43a Abs 3 StGB nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe ist daher unzulässig, wenn zugleich (wie hier) in Ansehung des bedingt nachgesehenen Teils dieser Strafe vom Widerruf abgesehen wird (RIS-Justiz RS0125448). Diese Bestimmung wurde im zuletzt genannten Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg missachtet.

Da sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst (§ 292 letzter Satz StPO) deren Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.

Stichworte