OGH 12Os150/09i (RS0125448)

OGH12Os150/09i17.11.2015

Rechtssatz

Gemäß dem durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2008, BGBl I 2007/109, eingefügten zweiten Satz des § 53 Abs 1 StGB ist ein Widerruf der bedingten Entlassung aus dem gemäß § 43a Abs 3 oder 4 StGB nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe unzulässig, wenn zugleich (wie hier) in Ansehung des bedingt nachgesehenen Teils dieser Strafe vom Widerruf abgesehen wird.

Normen

StGB §53 Abs1
StGB §53 Abs2

12 Os 150/09iOGH26.11.2009
14 Os 8/10yOGH02.03.2010
12 Os 78/10bOGH10.06.2010
11 Os 69/10xOGH22.06.2010
11 Os 72/10pOGH17.08.2010
14 Os 138/10sOGH16.11.2010

Beisatz: Der ausgesprochene, bloß partielle Widerruf von Rechtswohltaten ein- und derselben Sanktion widerspricht dem gesetzlich vorgesehenen Ausschluss der eigenständigen Behandlung von (bedingt nachgesehenem) Strafteil und (nach bedingter Entlassung verbliebenem) Strafrest. (T1)<br/>Beisatz: Im Fall bedingter Entlassung aus dem unbedingten Teil einer nach § 43a Abs 3 oder Abs 4 StGB teilweise bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe ist sowohl der Widerruf der bedingten Strafnachsicht als auch jener der bedingten Entlassung aus den Gründen des ersten Satzes des § 53 Abs 2 StGB schon deshalb generell ausgeschlossen, weil für die erstgenannte Entscheidung das Gericht zuständig wäre, das in jenem Verfahren, in dem die bedingte Nachsicht ausgesprochen worden ist, in erster Instanz erkannt hat (Urteilsgericht, § 495 Abs 1 StPO), während der Widerruf der bedingten Entlassung ausschließlich und originär in die Kompetenz des Vollzugsgerichts (§ 16 Abs 1, Abs 2 Z 12 StVG) oder ‑ in den Fällen des § 179 Abs 1 StVG ‑ des Gerichts fiele, in dessen Sprengel der Verurteilte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nimmt, womit ein „gemeinsamer Widerruf“ iSd § 53 Abs 1 zweiter Satz StPO niemals erfolgen kann. (T2)

11 Os 171/10xOGH17.02.2011

Beis wie T1; Beis wie T2

14 Os 29/11pOGH05.04.2011
14 Os 46/11pOGH24.05.2011
12 Os 56/11vOGH07.07.2011
12 Os 67/11mOGH05.07.2011
12 Os 143/11pOGH18.10.2011
15 Os 130/11yOGH19.10.2011

Auch

14 Os 142/11fOGH13.12.2011

Auch

12 Os 178/11kOGH31.01.2012

Auch; Beis wie T1

15 Os 14/12sOGH29.02.2012

Auch

14 Os 31/12hOGH03.04.2012
15 Os 40/12iOGH25.04.2012

Auch

14 Os 55/12pOGH12.06.2012
15 Os 80/12xOGH22.08.2012
12 Os 91/12tOGH09.08.2012
13 Os 123/12fOGH22.11.2012

Auch

13 Os 128/12sOGH22.11.2012

Auch; Beisatz: Gemäß § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB können die bedingte Nachsicht eines Teiles einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil nur gemeinsam widerrufen werden. (T3)<br/>Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Nummer "T1" auf (T3) - April 2013 (T3a)<br/>

14 Os 24/13fOGH05.03.2013

Auch

12 Os 8/13pOGH07.03.2013

Auch; Beis wie T1

15 Os 13/13wOGH27.02.2013
15 Os 3/13zOGH20.03.2013

Auch; Beisatz: Die Anordnung des Gesetzes, wonach die bedingte Nachsicht des Teils einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil nur gemeinsam widerrufen werden dürfen, setzt begriffslogisch voraus, dass beide bedingten Nachsichten im Beurteilungszeitpunkt noch Bestand haben. Ist aber - aus welchem Grund immer - zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nur noch eine bedingte Nachsicht offen, ist der Wortlaut der Bestimmung teleologisch so zu reduzieren, dass jene - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - isoliert widerrufen oder die betreffende Probezeit verlängert werden kann. (T4)

12 Os 166/12xOGH11.04.2013

Auch; Beis wie T4

14 Os 82/13kOGH11.06.2013

Vgl; Beisatz: Betrifft der Widerrufsgrund ausschließlich einen der beiden Strafteile, kommt der von § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB verlangte, stets bloß gemeinsame Widerruf von bedingter Nachsicht eines Teiles einer Freiheitsstrafe und bedingter Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Teil nicht in Frage. (T5)

11 Os 16/13OGH19.03.2013

Auch; Beis wie T3

12 Os 78/13gOGH08.08.2013

Auch

12 Os 75/13sOGH08.08.2013

Auch

13 Os 112/12pOGH20.12.2013

Auch

15 Os 175/13vOGH22.01.2014

Beis wie T3

14 Os 104/15yOGH17.11.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_20091126_OGH0002_0120OS00150_09I0000_001