Spruch:
Punkt 2 des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. September 2009, GZ 4 Hv 97/09p-22, verletzt § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB.
Der Beschluss wird in diesem Punkt, soweit darin der Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 24. März 2009, GZ 2 BE 63/09v-6, Daniel S***** gewährten bedingten Entlassung ausgesprochen wurde, aufgehoben und gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf dieser bedingten Entlassung abgesehen.
Text
Gründe:
Mit - in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. Dezember 2008, AZ 12 Hv 169/08h, wurde Daniel S***** des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§0 127, 128 Abs 1 Z 4, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 6. Februar 2009, GZ 9 Hv 170/08h-22, wurde Daniel S***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1, 130 (richtig:) vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, von der ein Teil im Ausmaß von zwölf Monaten gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Aus dem unbedingten Teil dieser Freiheitsstrafe wurde der Verurteilte mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 24. März 2009, GZ 2 BE 63/09v-6, am 12. April 2009 gemäß § 46 Abs 1 StGB - bei einem Strafrest von zwei Monaten - unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
Schließlich wurde Daniel S***** mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz wegen des - ab dem 15. April 2009 begangenen - Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Zugleich wurde der Beschluss (Punkt 2) gefasst, die „zu hg. 12 Hv 169/08h und zu 2 BE 63/09v gewährten bedingten Strafnachsicht“ (gemeint: die zu AZ 12 Hv 169/08h des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährte bedingte Strafnachsicht und die zu GZ 2 BE 63/09v-6 des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährte bedingte Entlassung aus dem unbedingten Teil der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz, GZ 9 Hv 170/08h-22, verhängten Freiheitsstrafe) zu widerrufen. Vom Widerruf der zu GZ 9 Hv 170/08h-22 hinsichtlich eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten gewährten bedingten Strafnachsicht wurde unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre abgesehen. Das Urteil und der Beschluss erwuchsen in Rechtskraft.
Rechtliche Beurteilung
Punkt 2 dieses Beschlusses steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB nicht in Einklang:
Gemäß dieser durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2008, BGBl I 2007/109, eingefügten Bestimmung können die bedingte Nachsicht eines Teils einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil nur gemeinsam widerrufen werden. Ein Widerruf der bedingten Entlassung aus dem gemäß § 43a Abs 3 oder Abs 4 StGB nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe ist daher unzulässig, wenn zugleich (wie hier) in Ansehung des bedingt nachgesehenen Teils dieser Strafe vom Widerruf abgesehen wird (RIS-Justiz RS0125448).
Da sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, gemäß § 292 letzter Satz StPO diesen Beschluss in seinem gesetzwidrigen Teil aufzuheben und nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der Daniel S***** mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 24. März 2009, GZ 2 BE 63/09v-6, gewährten bedingten Entlassung abzusehen.
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