Spruch:
Der Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 3. April 2009, GZ 14 Hv 36/09h-38, verletzt in Punkt 1./ das Gesetz in § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB.
Punkt 1./ des Beschlusses, der im Übrigen unberührt bleibt, wird, im Widerruf der Remzi M***** zu AZ 31 BE 69/08f des Landesgerichts Leoben gewährten bedingten Entlassung aus dem Vollzug des nicht bedingt nachgesehenen Teils der zu AZ 14 Hv 90/07x des Landesgerichts Leoben verhängten Freiheitsstrafe aufgehoben und gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der bedingten Entlassung aus dieser Freiheitsstrafe abgesehen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 7. Juni 2004, GZ 10 Hv 80/04t-8, wurde Remzi M***** des zweifachen Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt.
Aufgrund neuerlicher Delinquenz wurde Remzi M***** mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 9. Juli 2007, GZ 14 Hv 90/07x-19, der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil im Ausmaß von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43a Abs 3 StGB bedingt nachgesehen wurde. Mit gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefasstem Beschluss wurde die mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 7. Juni 2004, GZ 10 Hv 80/04t-8, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen und vom Widerruf anderer Rechtswohltaten teilweise unter Verlängerung der Probezeit abgesehen.
Mit Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 12. März 2008, GZ 31 BE 69/08f-4, wurde Remzi M***** mit Wirkung vom 3. April 2008 aus dem Vollzug des unbedingten Teils der zu AZ 14 Hv 90/07x und aus der zu AZ 10 Hv 80/04t des Landesgerichts Leoben verhängten Freiheitsstrafe bedingt entlassen, die Probezeit mit drei Jahren bestimmt und für deren Dauer Bewährungshilfe angeordnet.
Letztlich wurde Remzi M***** mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Leoben vom 3. April 2009, GZ 14 Hv 36/09h-38, das auch Schuldsprüche anderer Angeklagter enthält, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall und 15 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Neben dem - hier nicht relevanten (vgl RIS-Justiz RS0126181) - Widerruf der zu AZ 10 Hv 182/04t des Landesgerichts Leoben und der zu AZ 13 U 53/06h des Bezirksgerichts Leoben gewährten bedingten Strafnachsichten wurde aus Anlass der Verurteilung gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO zu Punkt 1./ auch der Beschluss gefasst, die bedingte Entlassung des Remzi M***** zu AZ 31 BE 69/08f des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht, die vom Landesgericht Leoben zu AZ 10 Hv 80/04t und AZ 14 Hv 90/07x verhängte Freiheitsstrafen umfasste, zu widerrufen.
Zugleich wurde zu Punkt 2./ vom Widerruf der Remzi M***** zu AZ 14 Hv 90/07x des Landesgerichts Leoben gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert (US 7).
Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 15. Februar 2011, AZ 2 BE 19/11a, wurde Remzi M***** mit Wirksamkeit vom 30. März 2011 unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 46 StGB bedingt entlassen.
Rechtliche Beurteilung
Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht der unter einem mit dem Urteil verkündete Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 3. April 2009, GZ 14 Hv 36/09h-38, in seinem Punkt 1./, soweit darin auch der Widerruf der Remzi M***** mit Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 12. März 2008, GZ 31 BE 69/08f-4, gewährten bedingten Entlassung aus dem unbedingten Teil der zu AZ 14 Hv 90/07x des Landesgerichts Leoben verhängten Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß dem durch das StRÄG 2008, BGBl I 2007/109, eingefügten zweiten Satz des § 53 Abs 1 StGB können die bedingte Nachsicht eines Teils einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil nur gemeinsam widerrufen werden. Ein Widerruf der bedingten Entlassung aus dem gemäß § 43a Abs 3 oder 4 StGB nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe ist daher unzulässig, wenn zugleich vom Widerruf des bedingt nachgesehenen Teils dieser Strafe abgesehen wird (vgl RIS-Justiz RS0125448).
Vorliegend widerrief das Landesgericht Leoben in seinem Beschluss vom 3. April 2009 zu Punkt 1./ die vom Landesgericht Leoben zu AZ 31 BE 69/08f verfügte bedingte Entlassung aus dem unbedingten Teil der mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 9. Juli 2007 zu AZ 14 Hv 90/07x verhängten Freiheitsstrafe, sah jedoch zugleich zu Punkt 2./ vom Widerruf des bedingt nachgesehenen Teils dieser Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit ab und verletzte damit das Gesetz in § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB.
Da sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Remzi M***** auswirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).
Davon rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gelten gleichfalls als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444; Ratz, WK-StPO § 292 Rz 28).
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