OGH 15Os74/10m (RS0126181)

OGH15Os74/10m11.8.2010

Rechtssatz

Im Fall einer bedingten Entlassung aus mehreren Strafen, Strafteilen oder Strafresten (§ 46 Abs 5 StGB) bezieht sich die Anordnung des § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB ausschließlich auf den Teil der bedingten Entlassung, der den unbedingten Strafteil einer teilbedingten Freiheitsstrafe betrifft, bewirkt aber nicht, dass ein Widerruf der bedingten Entlassung in Bezug auf die weiteren Strafen, auf den sie sich bezieht, ebenfalls von der Frage des Widerrufs des ursprünglich bedingt nachgesehenen Teils der teilbedingten Freiheitsstrafe abhängt.

Normen

StGB §46 Abs5
StGB §53 Abs1

15 Os 74/10mOGH11.08.2010
11 Os 23/11hOGH17.03.2011

Vgl auch

15 Os 175/13vOGH22.01.2014

Dokumentnummer

JJR_20100811_OGH0002_0150OS00074_10M0000_003

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