OGH 14Os55/12p

OGH14Os55/12p12.6.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Juni 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schöfmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Asmir K***** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, (zu ergänzen: 128 Abs 1 Z 4), 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 30. Jänner 2012, GZ 37 Hv 127/11w-27, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Höpler, und des Verteidigers des Verurteilten Dr. Hebenstreit zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 30. Jänner 2012, GZ 37 Hv 127/11w-27, verletzt, soweit darin gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO der Widerruf der mit Beschluss dieses Gerichts als Vollzugsgericht vom 29. Jänner 2010, GZ 48 BE 19/10p-7, gewährten bedingten Entlassung ausgesprochen wurde, § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB.

Der Beschluss wird in diesem Umfang aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft Salzburg auf Widerruf des Asmir K***** mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Vollzugsgericht vom 29. Jänner 2010, GZ 48 BE 19/10p-7, gewährten bedingten Entlassung abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 8. Jänner 2010, GZ 34 Hv 68/09v-13, wurde Asmir K***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15 Abs 1, 127, 129 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde der Vollzug eines Teils dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Aus dem unbedingten Teil der Freiheitsstrafe wurde der Genannte mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Vollzugsgericht vom 29. Jänner 2010, GZ 48 BE 19/10p-7, am 27. Februar 2010 nach § 46 Abs 1 StGB bedingt entlassen. Der Strafrest betrug einen Monat und zwanzig Tage, die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt.

Aufgrund neuer Delinquenz während der Probezeit wurde Asmir K***** mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 30. Jänner 2012, GZ 37 Hv 127/11w-27, des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, (zu ergänzen: 128 Abs 1 Z 4), 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Mit gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss wurde die bedingte Entlassung zu AZ 48 BE 19/10p des Landesgerichts Salzburg als Vollzugsgericht widerrufen und gleichzeitig (unter anderem) vom Widerruf der mit dem Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 8. Jänner 2010, GZ 34 Hv 68/09v-13, gewährten bedingten Strafnachsicht hinsichtlich des Strafteils von zehn Monaten abgesehen (§ 494a Abs 1 Z 2 StPO).

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 30. Jänner 2012, GZ 37 Hv 127/11w-27, soweit darin die bedingte Entlassung des Asmir K***** zu AZ 48 BE 19/10p desselben Gerichts als Vollzugsgericht widerrufen wurde, mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Nach dem durch das Strafrechts-änderungsgesetz 2008, BGBl I 2007/109, eingefügten zweiten Satz des § 53 Abs 1 StGB können die bedingte Nachsicht eines Teils einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil nur gemeinsam widerrufen werden. Ein Widerruf der bedingten Entlassung aus dem gemäß § 43a Abs 3 oder Abs 4 StGB nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe ist daher unzulässig, wenn zugleich - wie hier - in Ansehung des bedingt nachgesehenen Teils dieser Strafe vom Widerruf abgesehen wird (vgl RIS-Justiz RS0125448).

Da sich die Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten auswirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst (§ 292 letzter Satz StPO), deren Feststellung konkrete Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 30. Jänner 2012, GZ 37 Hv 127/11w-27, soweit darin die bedingte Entlassung des Asmir K***** zu AZ 48 BE 19/10p desselben Gerichts als Vollzugsgericht widerrufen wurde, aufzuheben und gleichzeitig den Antrag der Staatsanwaltschaft Salzburg auf Widerruf der bedingten Entlassung abzuweisen.

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