OGH 10ObS15/88 (RS0084904)

OGH10ObS15/885.7.1988

Rechtssatz

Bei der Pensionsversicherung der Angestellten handelt es sich um eine Berufsversicherung (Berufsgruppenversicherung), deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf in seiner zuletzt ausgeübten Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei kann aber nur ein Beruf berücksichtigt werden, der nicht nur vorübergehend ausgeübt wurde.

Normen

ASVG §273 Abs1

10 ObS 15/88OGH05.07.1988

Veröff: SZ 61/167 = SSV-NF 2/73

10 ObS 193/88OGH18.04.1989

nur: Bei der Pensionsversicherung der Angestellten handelt es sich um eine Berufsversicherung (Berufsgruppenversicherung), deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf in seiner zuletzt ausgeübten Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. (T1)<br/>Veröff: SSV-NF 3/41

10 ObS 346/89OGH18.09.1990

nur T1; Veröff: SSV-NF 4/97

10 ObS 326/90OGH09.10.1990
10 ObS 80/91OGH26.03.1991

Veröff: SSV-NF 5/34

10 ObS 76/93OGH11.05.1993

Auch; nur T1; nur: Dabei kann aber nur ein Beruf berücksichtigt werden, der nicht nur vorübergehend ausgeübt wurde. (T2) <br/>Veröff: SSV-NF 7/51

10 ObS 219/93OGH11.05.1994

Auch; nur T1; nur T2

10 ObS 101/95OGH08.06.1995

nur T1

10 ObS 117/95OGH05.07.1995

nur T1

10 ObS 142/95OGH20.07.1995

nur T1; Beisatz: Dabei ist von dem Angestelltenberuf auszugehen, den der (die) Versicherte zuletzt ausgeübt hat. (T3)

10 ObS 2308/96aOGH08.10.1996

Auch; nur T2

10 ObS 186/97vOGH30.09.1997

Auch

10 ObS 211/98xOGH23.06.1998

nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 71/106

10 ObS 239/98iOGH15.09.1998
10 ObS 206/98mOGH15.09.1998

nur T1; Beis wie T3

10 ObS 271/98wOGH01.12.1998

Beis wie T3; Beisatz: Auszugehen ist bei der Prüfung der Verweisungsmöglichkeit auf die für den zuletzt ausgeübten Beruf notwendige Ausbildung sowie die hiefür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Kenntnissen, die im Rahmen einer Jahrzehnte zurückliegenden Ausbildung erworben wurden, jedoch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ohne jede Bedeutung waren, kommt keine Bedeutung zu. (T4)

10 ObS 43/99tOGH30.03.1999

Auch; Beis wie T3

10 ObS 198/99mOGH14.09.1999

Auch; Beis wie T3

10 ObS 245/99yOGH09.11.1999

Vgl auch; nur T2

10 ObS 343/99kOGH11.01.2000

Vgl auch; Beisatz: Der Versicherte hat die Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter bei zwei Versicherungsunternehmen doch über einen so langen Zeitraum (37 Versicherungsmonate) ausgeübt, dass nicht mehr von einer bloß vorübergehenden Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl SSV-NF 6/153; 10 ObS 309/92). Dem Kläger kommt im Hinblick auf diese Tätigkeit auch Berufsschutz als kaufmännischer Angestellter zu. (T5)

10 ObS 309/99kOGH18.04.2000

Auch; nur T2

10 ObS 101/00aOGH30.01.2001

Auch

10 ObS 67/01bOGH20.03.2001

Auch; Beisatz: Eine Verweisung auf eine völlig anders gelagerte Sparte ist nicht zulässig. (T6)

10 ObS 72/01pOGH24.04.2001

Auch; nur T1; Beis wie T3

10 ObS 3/02tOGH28.05.2002

Auch

10 ObS 78/02xOGH23.07.2002

Auch; nur T1

10 ObS 402/02vOGH14.01.2003

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, also die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. (T7)

10 ObS 240/02wOGH16.09.2003

Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die Versicherte ihren letzten Beruf nicht aus freier Wahl, sondern wegen einer Krankheit, einem Unfall oder drohender Kündigung aufgegeben hat. (T8)<br/>Beis wie T7; Beisatz: Hier: Eine zuletzt lediglich eineinhalb Monate und nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeit als Schlossführerin kann nicht als der das Verweisungsfeld bestimmende Beruf angesehen werden. (T9)

10 ObS 80/04vOGH18.05.2004
10 ObS 56/05sOGH09.08.2005

Beis wie T3; Beisatz: Zur Berufsgruppe zählen nicht nur Berufe aus einer bestimmten Branche, sondern auch solche aus anderen Branchen, wenn sie gleichwertige Kenntnisse voraussetzen. (T10)

10 ObS 71/06yOGH17.08.2006

Beis wie T7

10 ObS 93/06hOGH17.08.2006

Beis wie T7

10 ObS 186/06kOGH11.05.2007

Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Tätigkeit einer Informationsangestellten im Verkauf ist derselben Berufsgruppe zuzurechnen wie der Beruf einer Einzelhandelskauffrau. (T11)

10 ObS 158/07vOGH18.12.2007

Vgl auch

10 ObS 55/08yOGH27.05.2008

Vgl; Beisatz: Eine Berufsgruppe ist nach der Rechtsprechung dadurch charakterisiert, dass die darin enthaltenen Berufe eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. Das Abstellen auf eine „ähnliche Ausbildung" und „gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten" impliziert, dass für die Beurteilung möglicher Verweisungsberufe keineswegs eine gleiche Ausbildung und gleiche Kenntnisse und Fähigkeiten maßgeblich sind. (T12)

10 ObS 80/09aOGH12.05.2009

Vgl auch; Beisatz: Die frühere Ausübung eines technischen Berufs durch den Versicherten (hier: gelernter Wasser- und Heizungsinstallateur) bewirkt keine Einschränkung seiner Verweisbarkeit im Rahmen seines zuletzt ausgeübten (überwiegend) kaufmännischen Berufs, mögen auch die im erlernten Beruf erworbenen technischen Kenntnisse bei seiner zuletzt ausgeübten Angestelltentätigkeit von wesentlicher Bedeutung gewesen sein. (T13)

10 ObS 146/11kOGH17.01.2012

Auch

10 ObS 65/13aOGH12.09.2013

nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Die frühere Ausübung des Berufs eines Gärtnergehilfen durch den Versicherten bewirkt keine Einschränkung seiner Verweisbarkeit im Rahmen seines zuletzt ausgeübten überwiegend kaufmännischen Berufs, mögen auch die im erlernten Beruf erworbenen Kenntnisse für seine Tätigkeit als Erstverkäufer in einem Gartencenter von wesentlicher Bedeutung gewesen sein. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19880705_OGH0002_010OBS00015_8800000_001

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