OGH 10ObS309/92

OGH10ObS309/9215.12.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Barbara Hopf (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Prager (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann W*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Martin Hahn, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr.Anton Rosicky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.Juli 1992, GZ 33 Rs 77/92-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 30. Jänner 1992, GZ 4 Cgs 591/91-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG; vgl SSV-NF 4/143).

Ergänzend ist der Rechtsrüge des Klägers entgegenzuhalten:

Daß die innerbetriebliche Umschulung vom Beruf des Maurers auf den eines kaufmännischen Angestellten in der Kalkulation gesundheitsbedingt erfolgte, weil der Kläger den Maurerberuf wegen seiner allergischen Erkrankung nicht mehr weiter ausüben konnte, ändert nichts daran, daß der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit beim Kläger nicht vorliegt; er kann nämlich den während der letzten drei Jahre und daher nicht nur vorübergehend ausgeübten Beruf des kaufmännischen Angestellten weiterhin ausüben. Bleibt ein Versicherter trotz Eintritts der Invalidität weiter berufstätig, so ist die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit vorliegen, ausschließlich auf Grund der Verhältnisse im Zeitpunkt der (späteren) Antragstellung vorzunehmen (SSV-NF 3/27, 3/89; 10 Ob S 16/91).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.

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