BVwG W122 2208436-1

BVwGW122 2208436-15.5.2021

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2208436.1.00

 

Spruch:

 

W122 2208436-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 24.09.2018, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2019 und 19.04.2021, zu Recht:

 

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 12.05.2016 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich der Erstbefragung am 12.05.2016 gab der BF an, dass er iranischer Staatsangehöriger sei und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Er habe im Iran sechs Jahre die Schule besucht und danach als Elektroinstallateur gearbeitet. Seine Muttersprache sei Farsi. In seinem Heimatland würden noch seine Eltern sowie seine vier Geschwister (zwei Brüder und zwei Schwestern) leben. Den Iran habe er legal mit einem Reisepass verlassen. Als Grund für seine Ausreise gab der BF an, dass er im Iran mit dem Islam nicht zurecht gekommen sei. Sein Bruder habe bei der Regierung gearbeitet, weshalb diese erfahren hätte, dass er Seminare für Bahai besucht hätte. Daher habe er große Probleme bekommen und sich entschlossen, das Land zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr, fürchte er sich vor hohen Strafen und der Todesstrafe.

3. Am 29.05.2018 erfolgte die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA). In dieser vermeinte der BF im Wesentlichen, gesund zu sein und legte, neben iranischen Personaldokumenten und Bescheinigungen, ein Konvolut an Unterlagen, bestehend aus zwei Schreiben von Kirchen und zwei ärztlichen Befundberichten, vor. Mit diesen Befunden wolle er belegen, dass er an Alzheimer und Rheuma leide. Er habe diese Krankheiten schon im Iran gehabt.

Er sei iranischer Staatsangehöriger, türkischer Volksgruppenzugehörigkeit und mittlerweile Christ. Er sei habe in Österreich keine Verwandten. Deutsch könne er nicht sprechen, weil er sich nichts merken würde. Er habe hier zwar einen Freundeskreis, bestehend aus lauter Iranern, jedoch würde er weder arbeiten noch sei er Mitglied eines Vereines. Er sei unbescholten und als besondere Bindung zu Österreich führte der BF an, dass ihm medizinisch geholfen werde.

Im Iran habe er noch seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern. Seine Familie sei sehr gläubig gewesen und er sei innerhalb dieser angefeindet worden, weil er sich aufgrund seiner Krankheit den Koran nicht auswendig habe merken können. Seine Mutter habe dann veranlasst, dass er in die Türkei in Sicherheit gebracht werde. Vor drei Jahren habe er den Iran verlassen und seit eineinhalb Jahren würde er in die Kirche gehen. Im islamischen Glauben sei er immer nur verspottet worden. Hier habe er gelernt, dass Jesus die Kranken heile.

Er fühle sich als Christ, weil er die Kirche besuche. Dies mache er seit einem oder eineinhalb Jahren. Er könne zwar nicht das Vater Unser aufsagen, wisse aber, wann Jesus geboren wurde, wie alt er bei seinem Tod gewesen sei und, dass er am dritten Tage auferstanden sei. Bei der Erstbefragung habe er noch dem Islam angehört und sei noch ein Schiit gewesen. Jedoch sei es nicht richtig gewesen, dass er sich für die „Bahai“ interessiert habe. Nun habe er wegen seiner Konvertierung Angst vor seinem Bruder.

4. Mit Bescheid des BFA vom 24.09.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde festgehalten, dass der BF bezüglich seines Fluchtvorbringens nicht glaubwürdig gewesen sei. Diese Angaben seien auch nicht schlüssig, nicht lebensnah oder annährend nachvollziehbar gewesen. Warum eine innerstaatliche Fluchtalternative für den BF nicht offen gestanden wäre, habe er nicht plausibel erklären können. Das in der niederschriftlichen Einvernahme getätigte Fluchtvorbringen würde sich auch in wesentlichen Punkten von dem in der Erstbefragung getätigten unterscheiden. Die Konversion erwecke den Anschein, dass der BF durch das Hinzufügen von Sachverhaltselementen ein asylrechtlich relevantes Vorbringen zu konstruieren versucht habe. Ein späteres, gesteigertes Vorbringen sei, der höchstgerichtlichen Judikatur nach, als nicht glaubwürdig zu qualifizieren.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 24.09.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 24.09.2018 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.

6. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 22.10.2018 innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde. In dieser wurde angeführt, dass sich die belangte Behörde nur oberflächlich mit den Fluchtgründen des BF und seiner psychischen Erkrankung auseinandergesetzt habe. In der Beweiswürdigung sei nur unzureichend auf die innere Überzeugung, die beim BF zur Konversion geführt habe, eingegangen worden. Ebenso hätte berücksichtigt werden müssen, dass sich beim BF durch seine psychische Erkrankung und seine türkische Volksgruppenzugehörigkeit das Gefährdungspotential erhöhe. Dies sei auch nicht im Zuge seiner Rückkehrsituation berücksichtigt worden. Die belangte Behörde habe jedenfalls ihre Ermittlungspflicht nicht in angemessener Weise wahrgenommen, den vorliegenden Sachverhalt angemessen gewürdigt und rechtlich nicht beurteilt.

7. Am 24.10.2018 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

8. Mit Urteil eines Landesgerichts wurde der BF am 24.05.2019 wegen § 28a Abs. 1 5.Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 2.Fall SMG, § 12 2.Fall StGB § 28 Abs. 1 2.Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt.

9. Mit Schreiben vom 10.07.2019 legte die rechtsfreundliche Vertretung ihre Vollmacht im gegenständlichen Verfahren zurück.

10. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 07.11.2019 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter der Behörde nahm nicht teil.

Zu Beginn der Verhandlung gab der BF an, dass es ihm gut gehe. Danach wurde er über die Länderberichte zum Iran informiert und es wurde festgehalten, dass ein Aufenthalt im Iran bei überzeugender Konversion gefährlich sei.

Er leide unter Amnesie und sei vergesslich. Diese Krankheit habe er seit seiner Kindheit. Diesbezüglich werde er auch in Österreich behandelt. Mittlerweile würde es ihm aber schon wieder bessergehen. Mittlerweile sei er gesund und brauche seit acht Monaten keine Medikamente mehr.

Er sei ledig und habe keine Kinder. Er besitze die iranische Staatsangehörigkeit und gehöre der Volksgruppe der Azari (=Türken) an. Er sei als Muslim geboren worden, fühle sich aber als konfessionsfrei. Sein in Österreich begonnenes Interesse am Christentum habe er auch nicht weiterverfolgt.

Er spreche Farsi, Azari und auch ein bisschen Deutsch.

Er sei im Iran im Zuge seines siebenjährigen Gefängnisaufenthaltes gefoltert worden. Er habe keinen Glauben gehabt habe und sei deswegen im Gefängnis gewesen.

Im Iran habe er im Westen Teherans in einer wohlhabenden Gegend gelebt. Seine Familie lebe immer noch dort, wobei er aber nur mehr mit seiner Mutter Kontakt habe. Einen Vertreter habe er im Asylverfahren nicht mehr, weil er in Österreich mit der Polizei kooperiere und diese ihm auch im Asylverfahren beistehe.

Im Iran habe der BF 17 Jahre als Ingenieur gearbeitet. Davor war er zwölf Jahre in der Schule, wobei er die Matura geschafft, aber wegen seines Glaubens kein Zeugnis bekommen habe. Nachgefragt gab der BF an, dass er den Religionsunterricht nicht besucht habe. Er sei aber nicht der einzige gewesen, der kein Zeugnis erhalten hätte.

Sein Bruder habe ihn ins Gefängnis gesteckt. Von diesem sei er aber mehr gefoltert worden, als im Gefängnis. Inhaftiert sei er aus Gründen der nationalen Sicherheit gewesen.

Im Iran habe er 17 Jahre lang als Elektriker gearbeitet und sei auch Mechaniker gewesen. Er habe zwei Geschäfte und fünf Angestellte gehabt. Umsatzeinbrüche habe es gegeben, wenn er im Gefängnis gewesen sei. Dies sei einmal vier, einmal zwei Jahre und einmal ein Jahr gewesen, wobei er sehr oft (alle drei Monate) für eine Woche eine Woche Hafturlaub gehabt habe.

Eine Haftbestätigung habe er nicht, aber er stimme zu, dass im iranischen Gefängnis zu seiner Person recherchiert werden dürfe.

Dass er kein Zeugnis bekommen habe, sei ihm egal gewesen, weil er dann nicht auf die Universität gegangen sei, sondern Geschäfte gemacht habe.

In der Volkschule seien die Religionsunterrichte nicht verpflichtend. Ab der ersten Klasse Sekundarschule habe es die religiösen Fächer verpflichtend gegeben. Diese habe er nicht gemocht. Eine konkrete Situation habe es aber nicht gegeben, die seinen Religionsabfall hätte darlegen können.

Er würde jetzt im Iran noch immer Geschäfte machen. Sein Anwalt habe in seinem Namen die zwei Geschäfte vermietet und dieser verwalte auch alle behördlichen Angelegenheiten. Dafür erhalte er vom BF auch ein Gehalt. Es sei ein Großhandel von Elektrozubehör. Dieser Anwalt habe ihn auch unterstützt, als er im Gefängnis gewesen sei, wobei er sich vor allem um seine Geschäfte gekümmert habe.

In Österreich lebe er in keiner Lebensgemeinschaft und habe keine Kinder. Er spreche nur schlecht Deutsch. Gearbeitet habe er hier ein Jahr in einem Altersheim, jetzt sei er seit ein paar Monaten bei Ermittlungen der Polizei unterstützend tätig. Er habe einen Deutschkurs besucht, den er aber wegen einer Operation und einem Spitalsaufenthalt nicht habe weitermachen können.

Er sei legal ins Bundesgebiet eingereist. In Österreich habe er schon einen Freundeskreis, wobei er aber jeglichen Kontakt vermeide. Er vertraue keinem und möchte auch nicht, dass die Anderen wissen, was er mache. Er spiele gerade mit seinem Leben. Dies habe er aber schon damals im Iran in derselben Branche gemacht.

In Österreich sei er einmal verurteilt worden, weil er Suchtgift konsumiert habe. Auf die Frage, ob er eine besondere Bindung an Österreich habe, antwortete der BF, er glaube, dass er in diesem Land sehr nützlich sei und das Leben vieler Menschen rette.

Auf die Frage, dass er wegen Suchtgifthandels rechtkräftig verurteilt worden sei und er nun sage, dass er nur konsumiert habe, führte der BF aus, dass ihm vorgeworfen worden sei, dass er 240 Gramm Opium gekauft hätte. Er selbst brauche monatlich ca. 30 Gramm für die eigene Benutzung und habe die 240 Gramm mitgehabt. Ihm sei gesagt worden, dass, wenn man mehr als 30 Gramm mithabe, es als Drogenhandel gelte. Da er eine große Menge gekauft habe, habe er einen günstigeren Preis pro Gramm bekommen.

Er habe den Iran Anfang 2016 verlassen und sei fünf Monate zu Fuß unterwegs gewesen. In Österreich sei er kurz vor Weihnachten angekommen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, dass er in der Zeit, als er diesen Laden gehabt habe, viele Probleme mit seinem Bruder gehabt habe. Dieser habe ihm gesagt, dass er ihn beobachten lassen und in den Krieg nach Syrien schicken wolle. Als ihm auch seine Mutter gesagt habe, dass der Bruder dies vorhabe, habe er sich ein Flugticket für die Türkei besorgt. Dort sei er eine Weile geblieben, doch als sich seine Lage nicht verbessert hätte, sei er weiter nach Griechenland gefahren. Danach sei er zu Fuß durch Europa gegangen.

Sein Fluchtgrund beziehe sich nur auf die Probleme wegen seines Bruders. Er habe nirgends Sicherheit gehabt.

Erneut zu seinen Fluchtgründen gefragt, führte der BF aus, dass sein Bruder gewollt habe, dass er seine Religion ändere, damit er die Führer dieser Konvertierten, insbesondere die Christen, aber auch die Bahai, für ihn finde. Der BF habe selbst viele Kontakte dorthin gehabt, jedoch habe er selbst keine religiösen Überzeugungen. Er beschäftige sich persönlich nicht mit Religionen und spreche auch mit niemandem darüber. Dies sei auch im Iran schon so gewesen.

Im Falle einer Rückkehr in den Iran würde der BF hingerichtet werden, weil er an keinen Gott glaube. Wenn man ein Christ bzw. ein Bahai sei, lande man immer im Gefängnis. Wenn man aber an keinen Gott glaube, gelte man als Abtrünniger.

Gefragt, ob er nicht vorgeben könne an einen Gott oder den Propheten zu glauben, vermeinte der BF, dass Mohammed ein ganz normaler Mensch gewesen sei. Die Religion könne ihn nicht am Leben halten, sondern er müsse dies selbst tun. Wenn man keinen Glauben habe, könne man den Mund nicht halten. Weil er seinen Mund nicht habe halten können, sei auch das Problem mit seinem Bruder entstanden.

Auf die Frage, dass er bei verdeckten Ermittlungen beteiligt sei und es daher nicht nachvollziehbar sei, dass es ihm ein Anliegen sei, über seine areligiöse Überzeugung zu sprechen, antwortete der BF, dass er bei religiösen Diskussionen doch nicht den Mund halten könne. Gehe es um das Leben eines andren Menschen, müsse er seinen Mund halten.

Er habe auch einen christlichen Freund gehabt. Der älteste Sohn dieser Familie sei von der Regierung hingerichtet worden. Die Freunde seines Bruders hätten behauptet, dass er ihn verraten hätte. Dies hätten dann die Familien auch so kommuniziert, jedoch habe er diese Person aber nicht verraten. Sein größtes Problem im Iran sei aber sein Bruder.

Auch ohne die geschilderten Probleme könnte der BF nicht mehr im Iran leben, weil ihn sein Bruder überall so schlecht dargestellt habe, dass er auch seine Geschäfte nicht weiter betreiben können.

11. Am 19.04.2021 fand eine weitere Verhandlung statt, im Zuge derer nach Erörterung der aktuellen Länderberichte und der aktuellen Situation des Beschwerdeführers der oben angeführte Spruch verkündet wurde.

12. Der BF legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:

 Iranischer Personalausweis

 Iranischer Führerschein

 Medizinische Ausweiskarte aus dem Iran

 Iranische Bestätigung über die Untauglichkeit für den Militärdienst

 Iranischer Führerschein

 Iranischer Personalausweis

 Bestätigung einer röm.-kath. Pfarre

 Unterstützungsschreiben einer röm.-kath. Pfarre

 Zwei Befundberichte aus einem Landeskrankenhaus

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

 

1.1. Zuständigkeit des entscheidenden Einzelrichters

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem erkennenden Einzelrichter zugewiesen, woraus sich dessen Zuständigkeit ergibt.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

 

2.1. Zur Person des BF wird festgestellt:

 

2.1.1. Der BF, dessen Identität durch die Vorlage eines unbedenklichen Personaldokumentes abschließend geklärt werden konnte, ist Staatsangehöriger des Iran. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Er ist gesund und leidet im Entscheidungszeitpunkt an keinen schwerwiegenden lebensbedrohlichen Erkrankungen. Der BF leidet unter Amnesie und ist vergesslich. Diese Krankheit hat er seit seiner Kindheit. Diesbezüglich wurde er auch in Österreich behandelt. Mittlerweile ist er gesund und braucht seit acht Monaten keine Medikamente mehr. Er verfügt mit seinen Eltern und zahlreichen Geschwistern über soziale Anknüpfungspunkte im Iran; er steht mit seiner Mutter in regelmäßigem Kontakt.

Der BF hat zwölf Jahre die Schule besucht und danach im Elektrohandel gearbeitet, wodurch er seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Er hat den Militärdienst nicht absolviert, weil er untauglich war. Er lebte vor seiner Ausreise zusammen mit seiner Familie in einer Wohnung in Teheran.

2.1.2. Der BF reiste legal aus dem Iran in die Türkei aus. In das österreichische Bundesgebiet reiste der BF illegal ein und stellte am 12.05.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Es kann festgestellt werden, dass der BF im Iran keinen spirituellen Kontakt zum Christentum und den Bahai gehabt hat, er ist dort auch nicht zu einem anderen Glauben konvertiert. Auch wenn der BF nicht religiös ist, wird der BF infolgedessen auch nicht von den iranischen Behörden verfolgt.

Der BF wurde in Österreich weder getauft noch ist er in einer kirchlichen Gemeinde aktiv. Es kann festgestellt werden, dass sich der BF in seinem Alltag nicht mit religiösen Glaubensinhalten auseinandersetzt. Der BF hat jedoch nicht nachhaltig dargelegt, dass er derart vom Glauben abgefallen ist, dass dies für den BF identitätsstiftend ist und er diesbezüglich auch von den iranischen Behörden verfolgt wird.

Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der BF Gefahr liefe, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es wird festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in den Iran weder in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde noch als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des BF in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.

2.1.3. In Österreich hat der BF keine weiteren Familienangehörigen oder sonstige Bezugspersonen.

Der BF ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht seit seiner Ankunft in Österreich Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.

Der BF verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich.

Der BF spricht kaum Deutsch. Er hat neben einem Sprachkurs auch kaum an integrativen Maßnahmen teilgenommen.

Der BF hat im Bundesgebiet im Zuge seines Aufenthaltes einige Freundschaften geschlossen. Ansonsten konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Insgesamt ist – insbesondere unter der Betrachtung der Aufenthaltsdauer des BF – davon auszugehen, dass die privaten Interessen des BF die öffentlichen Interessen nicht überwiegen.

Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten.

Mit Urteil eines Landesgerichts wurde der BF am 24.05.2019 wegen § 28a Abs. 1 5.Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 2.Fall SMG, § 12 2.Fall StGB § 28 Abs. 1 2.Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt.

2.2.Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:

Politische Lage

 

Letzte Änderung: 29.06.2020

Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (AA 4.3.2020b). Das Staatssystem beruht auf dem

Konzept der „velayat-e faqih“, der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt,

dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu

führen, bis der 12. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der

Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser

Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel „Revolutionsführer“ (GIZ 2.2020a;

vgl. BTI 2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed

Ali Hosseini Khamenei. Er steht noch über dem Präsidenten (ÖB Teheran 10.2019; vgl. US

DOS 11.3.2020). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt,

ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (AA 4.3.2020a; vgl. FH 4.3.2020, US DOS 11.3.2020)

und wesentlich mächtiger als der Präsident. Des weiteren unterstehen ihm unmittelbar die

Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen

Basij-Milizen und die gesamte Judikative. Für die entscheidenden Fragen ist

letztlich der Oberste Führer verantwortlich (ÖB Teheran 10.2019; vgl. FH 4.3.2020). Obwohl

der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale

Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden

sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten

Gruppen (z.B. Klerus). Diese Zugehörigkeiten und Allianzen unterliegen dabei einem ständigen

Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt (AA

26.2.2020).

6

Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: an der Spitze der Regierung steht der

vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident. Amtsinhaber ist seit 2013 Hassan Rohani, er

wurde im Mai 2017 wieder gewählt (ÖB Teheran 10.2019). Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer,

der zweithöchste Beamte im Staat (FH 4.3.2020). Er steht der Regierung vor, deren

Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden.

Der Präsident ist der Leiter der Exekutive. Zudem repräsentiert er den Staat nach außen und

unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt, da der

Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann (GIZ 2.2020a). Ebenfalls

alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten,

das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB

Teheran 10.2019). Hauptaufgabe des Parlaments ist die Ausarbeitung neuer Gesetze, die von

der Regierung auf den Weg gebracht werden. Es hat aber auch die Möglichkeit, selbst neue

Gesetze zu initiieren. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Februar 2020 statt (GIZ 2.2020a).

Während bei der Parlamentswahl 2016 die Reformer und Moderaten starke Zugewinne erreichen

konnten (ÖB Teheran 10.2019), drehte sich dies bei den letzten Parlamentswahlen vom

Februar 2020 und die Konservativen gewannen diese Wahlen. Erstmals seit der Islamischen

Revolution von 1979 lag die Wahlbeteiligung unter 50%. Zahlreiche Anhänger des moderaten

Lagers um Präsident Hassan Rohani hatten angekündigt, der Wahl aus Enttäuschung über die

politische Führung fernzubleiben. Tausende moderate Kandidaten waren zudem von der Wahl

ausgeschlossen worden (DW 23.2.2020).

Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86

Mitgliedern, sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern (davon sind sechs vom Obersten Führer

ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte Juristen). Der Expertenrat

ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat

mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch

wesentlich mächtiger. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen

Wahlen (ÖB Teheran 10.2019; vgl. GIZ 2.2020a, FH 4.3.2020, BTI 2020). Der Wächterrat

ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2.2020). Des

weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat

darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der „Gesamtinteressen des Systems“ zu achten

(AA 4.3.2020a; vgl. GIZ 2.2020a). Er besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer

unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten

ernannt werden. Die Interessen des Systems sind unter allen Umständen zu wahren

und der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können

so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia

widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 2.2020a).

Die Basis des Wahlsystems der Islamischen Republik sind die Wahlberechtigten, also jeder

iranische Bürger ab 16 Jahren. Das Volk wählt das Parlament, den Präsidenten sowie den

Expertenrat (GIZ 2.2020a) in geheimen und direkten Wahlen (AA 26.2.2020). Das System der

Islamischen Republik kennt keine politischen Parteien. Theoretisch tritt jeder Kandidat für sich

alleine an. In der Praxis gibt es jedoch Zusammenschlüsse von Abgeordneten, die westlichen

Vorstellungen von Parteien recht nahe kommen (GIZ 2.2020a; vgl. AA 4.3.2020a). Das iranische

Wahlsystem entspricht nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der

von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei

kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und

den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen

loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen

werden auch Frauen aussortiert. Das Resultat ist, dass die iranischen Wähler nur aus einem

begrenzten und vorsortierten Pool an Kandidaten wählen können (FH 4.3.2020). Von den 1.499

Männern und 137 Frauen, die sich im Rahmen der Präsidentschaftswahl 2017 für die Kandidatur

zum Präsidentenamt registrierten, wurden sechs männliche Kandidaten vom Wächterrat zugelassen.

Frauen werden bei Präsidentschaftswahlen grundsätzlich als ungeeignet abgelehnt.

Die Wahlbeteiligung 2017 betrug 73%. Unabhängige Wahlbeobachter werden nicht zugelassen.

Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen sind in

technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert (AA 26.2.2020).

Auf Reformbestrebungen bzw. die wirtschaftliche Öffnung des Landes durch die Regierung

Rohanis wird von Hardlinern in Justiz und politischen Institutionen mit verstärktem Vorgehen

gegen „unislamisches“ oder konterrevolutionäres Verhalten reagiert. Es kann daher auch nicht

von einer wirklichen Verbesserung der Menschenrechtslage gesprochen werden. Ein positiver

Schritt Ende 2017 war die Aufhebung der Todesstrafe für die meisten Drogendelikte, was zu

einer Halbierung der vollstreckten Todesurteile führte (ÖB Teheran 10.2019).

 

 

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 29.06.2020

Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik, in welcher versucht wird, demokratische und islamische

Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze

sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen

Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB

Teheran 10.2019). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung

ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef

der Judikative. Dieser ist laut Artikel 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen

der Justiz. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt

jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat,

trotz des formalen Verbots, in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung

und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen

der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine

Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei

von Korruption (AA 26.2.2020; vgl. BTI 2020). In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation

aufgestellte Rechtsanwaltskammer (’Iranian Bar Association’; IBA). Allerdings sind die

Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen, insbesondere in politischen

Verfahren, ausgesetzt (AA 26.2.2020). Das Justizsystem wird als Instrument benutzt,

um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 4.3.2020).

Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin

den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren

internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 11.3.2020). Iranische Gerichte,

insbesondere die Revolutionsgerichte, verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren.

Geständnisse, die wahrscheinlich unter Anwendung von Folter erlangt wurden, werden

als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 14.1.2020; vgl. AA 26.2.2020, HRC 28.1.2020). Die

Behörden setzen sich ständig über die Bestimmungen hinweg, welche die Strafprozessordnung

von 2015 für ein ordnungsgemäßes Verfahren vorsieht, wie z.B. das Recht auf einen

Rechtsbeistand (AI 18.2.2020; vgl. HRW 14.1.2020).

Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach dem iranischen Strafgesetzbuch

(IStGB) wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland

begangen hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen

bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische

Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische

Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden

(AA 26.2.2020).

Wenn sich Gesetze nicht mit einer Situation befassen, dürfen Richter ihrem Wissen und ihrer

Auslegung der Scharia Vorrang einräumen. Nach dieser Methode können Richter eine Person

aufgrund ihres eigenen „göttlichen Wissens“ für schuldig erklären (US DOS 11.3.2020).

In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten

sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte

für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die ’Sondergerichte

für die Geistlichkeit’ sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen

und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch

außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015; vgl. BTI 2018).

Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:

- Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen

das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere ’Feindschaft zu Gott’ und

’Korruption auf Erde’;

- Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen;

- Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers;

- Spionage für fremde Mächte;

- Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel;

- Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen

(AA 9.12.2015).

Gerichtsverfahren, vor allem Verhandlungen vor Revolutionsgerichten, finden nach wie vor

unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und sind extrem kurz. Manchmal dauert ein Verfahren

nur wenige Minuten (AI 22.2.2018).

Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europäischen Staaten:

Körperstrafen sowie die Todesstrafe werden verhängt (ÖB Teheran 10.2020; vgl. AA 26.2.2020).

Im iranischen Strafrecht sind körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und

Füßen vorgesehen. Berichte über erfolgte Amputationen dringen selten an die Öffentlichkeit.

Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden (AA

26.2.2020). Amputation eines beispielsweise Fingers bei Diebstahl fällt unter Vergeltungsstrafen

(„Qisas“), ebenso wie die Blendung, die auch noch immer angewendet werden kann. Durch

Erhalt eines Abstandsgeldes (’Diya’) kann der ursprünglich Verletzte jedoch auf die Anwendung

einer Blendung verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen.

Auch auf diese kann vom „Geschädigten“ gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden.

Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit

2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 10.2019). Zudem sieht das

iranische Strafrecht bei bestimmten Vergehen wie zum Beispiel Alkoholgenuss, Missachten des

Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr auch Auspeitschung vor. Regelmäßig

besteht aber auch hier die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden (AA 26.2.2020).

Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind

nur eingeschränkt möglich, da sich diese durch Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird

dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen

sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen

kommen vor und führen dazu, dass Personen ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten

werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung

ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte

vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden

bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene

während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht

verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Bei bestimmten Anklagepunkten – wie

z.B. Gefährdung der nationalen Sicherheit – dürfen Angeklagte zudem nur aus einer Liste von

zwanzig vom Staat zugelassenen Anwälten auswählen. Insbesondere bei politisch motivierten

Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder

vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig

hoch, besonders deutlich wird dies bei Verurteilungen wegen Äußerungen in

sozialen Medien oder Engagement gegen die Hijab-Pflicht (AA 26.2.2020).

Darüber hinaus ist die Strafverfolgungspraxis auch stark von aktuellen politischen und wirtschaftlichen

Entwicklungen bestimmt. Im August 2018 wurde angesichts der kritischen Wirtschaftslage

ein Sondergericht für Wirtschaftsstraftaten eingerichtet, das bislang schon einige Menschen

wegen Korruption zum Tode verurteilt hat (AA 12.1.2019).

Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig

vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen

religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen. Bei Vergeltungsstrafen

können die Angehörigen der Opfer gegen Zahlung eines Blutgeldes auf den

Vollzug der Strafe verzichten. Unter der Präsidentschaft Rohanis hat die Zahl der Aussetzung

der hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe wegen des Verzichts der Angehörigen auf den Vollzug

der Strafe stark zugenommen (AA 26.2.2020).

Rechtsschutz ist oft nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden

systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Der Zugang

von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die

Unschuldsvermutung wird mitunter – insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren – nicht

beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Insbesondere

Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter

Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in

einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen (AA 26.2.2020).

 

 

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung: 29.06.2020

Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium,

die Ordnungskräfte des Innenministeriums, die dem Präsidenten berichten,

und die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enghelab-e Islami - IRGC), welche direkt

dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische

Gruppierung mit lokalen Niederlassungen im ganzen Land, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum

Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Basij-Einheiten sind oft bei der Unterdrückung

von politischen Oppositionellen oder bei der Einschüchterung von Zivilisten involviert

(US DOS 11.3.2020). Organisatorisch sind die Basij den Pasdaran (Revolutionsgarden) unterstellt

und ihnen gehören auch Frauen an (AA 26.2.2020). Basijis sind ausschließlich gegenüber

dem Obersten Führer loyal und haben oft keinerlei reguläre polizeiliche Ausbildung, die sie

mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut gemacht hätten. Basijis haben

Stützpunkte u.a. in Schulen und Universitäten, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen

Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander

und reichen bis zu mehreren Millionen (ÖB Teheran 10.2019).

Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei),

Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei, Luftfahrtpolizei,

eine Polizeispezialtruppe zur Terrorbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat

auch einen eigenen Geheimdienst. Eine Sonderrolle nehmen die Revolutionsgarden ein, deren

Auftrag formell der Schutz der Islamischen Revolution ist. Als Parallelarmee zu den regulären

Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut, haben sie neben ihrer herausragenden

Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung

durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere

Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über fortschrittlichere Ausrüstung als die

reguläre Armee, eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste, die auch mit Inlandsaufgaben

betraut sind, sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 26.2.2020). Die Revolutionsgarden

sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 4.3.2020). Sie betreiben den

Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügen damit allein

durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen

Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der IRGC Irans Grenzen. Sie entschei-

den, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch

Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte, kontrollieren Irans strategisches

Waffenarsenal und werden auf eine Truppenstärke von mehr als 120.000 geschätzt. Außerdem

sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt,

Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng

mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau

aktiv (DW 18.2.2016). Khamenei und den Revolutionsgarden gehören rund 80% der iranischen

Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen,

Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels.

Für die Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Längst

ist aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden – gesellschaftlich, wirtschaftlich,

militärisch und politisch. Sehr zum Leidwesen von Hassan Rohani. Der Präsident

versucht zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen. Das gelingt ihm

jedoch kaum (Tagesspiegel 8.6.2017; vgl. BTI 2020). Die paramilitärischen Einheiten schalten

und walten nach wie vor nach Belieben – nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt

nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall

mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren.

Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland trainiert

(Tagesspiegel 8.6.2017).

Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst (Vezarat-e Etela’at) mit dem Schutz der

nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer

Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst,

Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität (Imam Ali Universität). Dabei kommt

dem Inlandsgeheimdienst die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition

zu. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition

nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz

(AA 26.2.2020).

Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und

Gebäudesicherung. Neben dem „Hohen Rat für den Cyberspace“ beschäftigt sich die iranische

Cyberpolizei mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen und

Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen

Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EUMenschenrechtssanktionsliste

(AA 26.2.2020).

Die Regierung hat volle Kontrolle über die Sicherheitskräfte und über den größten Teil des

Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete. Irans Polizei ist traditionellerweise verantwortlich

für die innere Sicherheit und für Proteste oder Aufstände. Sie wird von den Revolutionsgarden

(IRGC) und den Basij Milizen unterstützt. Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen

verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr

zu den IRGC. Die Polizeikräfte arbeiten ineffizient. Getrieben von religiösen Ansichten und

Korruption, geht die Polizei gemeinsam mit den Kräften der Basij und der Revolutionsgarden

rasch gegen soziale und politische Proteste vor, ist aber weniger eifrig, wenn es darum geht,

die Bürger vor kriminellen Aktivitäten zu schützen (BTI 2020).

Der Oberste Führer hat die höchste Autorität über alle Sicherheitsorganisationen. Straffreiheit

innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen

beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche

Menschenrechtsverletzungen zu begehen. Es gibt keinen transparenten Mechanismus,

um Fehlverhalten der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt nur wenige

Berichte, dass die Regierung Täter zur Rechenschaft zieht (US DOS 11.3.2020).

Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste

(der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie die Basijis nicht nach iranischen

rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind,

können das Misstrauen der Basijis hervorrufen. Bereits auffälliges Hören von (insbesondere

westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung oder Haarschnitt, die Äußerung der eigenen Meinung

zum Islam, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger, nicht miteinander verheirateter

Männer und Frauen könnte den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierender

Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Misshandlung durch Basijis

können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden (ÖB Teheran 10.2019).

In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung, ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der

iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben

aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen

(DIS/DRC 23.2.2018). Insbesondere die kurdische Region scheint stärker überwacht zu sein,

als der Rest des Landes (DIS 7.2.2020).

 

 

 

 

 

Religionsfreiheit

 

Letzte Änderung: 29.06.2020

In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa

90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf

Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse

Gruppierungen (BFA Analyse 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion.

Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“

(Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe und

Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit

kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch

unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern.

Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung

ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 26.2.2020;

vgl. ÖB Teheran 10.2019).

Anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen

– werden diskriminiert. Nicht anerkannte religiöse Gruppen – Bahá‘í, konvertierte evangelikale

Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt.

Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Vertreter von

anerkannten religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien

ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern

der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Darüber hinaus haben sie

gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke

– eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 10.2019). Fünf von 290 Plätzen im iranischen

Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA Analyse 23.5.2018; vgl.

FH 4.3.2020). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische

und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische

Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regie-

rung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA Analyse 23.5.2018; vgl. FH

4.3.2020) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 4.3.2020).

Auch in einzelnen Aspekten im Straf-, Familien- und Erbrecht kommen Minderheiten nicht

dieselben Rechte zu wie Muslimen. Es gibt Berichte von Diskriminierung von Nichtschiiten

aufgrund ihrer Religion, welche von der Gesellschaft/Familien ausgeht und eine bedrohliche

Atmosphäre kreiert. Diskriminierung geht jedoch hauptsächlich auf staatliche Akteure zurück

(ÖB Teheran 10.2019).

Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen

Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen

einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des

schiitischen Islams gründet. Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen

offen. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt (AI

18.2.2020).

Anerkannten ethnisch christlichen Gemeinden ist es untersagt, konvertierte Christen zu unterstützen.

Gottesdienste in der Landessprache Farsi sind verboten, ebenso die Verbreitung

christlicher Schriften. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt.

Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren

Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen

werden (AA 26.2.2020).

Schiitische Religionsführer, welche die Regierungspolitik nicht unterstützen, sind weiterhin Einschüchterungen

und Verhaftungen ausgesetzt (US DOS 21.6.2019).

Laut der in den USA ansässigen NGO „United for Iran“ waren 2018 mindestens 272 Angehörige

religiöser Minderheitengruppen aufgrund des Praktizierens ihrer Religion inhaftiert, 165

Gefangene wegen „Feindschaft gegen Gott“, 34 wegen ’Beleidigung des Obersten Führers und

Ayatollah Khomeini’ und 20 wegen „Korruption auf Erden“ (US DOS 21.6.2019).

Personen, die sich zum Atheismus bekennen, können willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert

und anderweitig misshandelt werden. Sie laufen Gefahr, wegen ’Apostasie’ (Abfall vom

Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 18.2.2020). In der Praxis sind Verurteilungen wegen

Apostasie jedoch sehr selten (wenn überhaupt noch vorhanden), bei keiner der Hinrichtungen

in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund

war (ÖB Teheran 10.2019).

 

 

Folter und unmenschliche Behandlung

 

Letzte Änderung: 29.06.2020

Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind seelische und körperliche

Folter sowie unmenschliche Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in

politischen Fällen, durchaus üblich (AA 26.2.2020; vgl. US DOS 11.3.2020, DIS 7.2.2020).

Dies betrifft vorrangig nicht registrierte Gefängnisse, aber auch „offizielle“ Gefängnisse, insbesondere

den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem

Geheimdienstministerium untersteht (AA 26.2.2020; vgl. US DOS 11.3.2020). Die Justizbehör-

den verhängen und vollstrecken weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter

gleichkommen. In einigen Fällen werden die Strafen öffentlich vollstreckt (AI 18.2.2020; vgl. US

DOS 13.3.2019, FH 4.3.2020). Zahlreiche Personen wurden wegen Diebstahls oder Überfällen

zu Peitschenhieben verurteilt, aber auch wegen Taten, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind,

wie z. B. Beteiligung an friedlichen Protesten, außereheliche Beziehungen, Alkoholkonsum

oder Teilnahme an Feiern, bei denen sowohl Frauen als auch Männer anwesend waren. (AI

18.2.2020).

Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit

Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen

von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an

Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der

Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr,

Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen

gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt

(ÖB Teheran 10.2019). Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit

Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen

auf Fußsohlen und andere Körperteile, manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach

unten an der Decke aufgehängt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen,

Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener

Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen – teilweise durch Mitgefangene - die Androhung

von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser, und die Verweigerung

medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 12.2018; vgl. US DOS 11.3.2020).

Folter und andere Misshandlungen passieren häufig in der Ermittlungsphase (HRC 8.2.2019;

vgl. DIS 7.2.2020), um Geständnisse zu erzwingen. Dies betrifft vor allem Fälle von ausländischen

und Doppelstaatsbürgern, Minderheiten, Menschenrechtsverteidigern und jugendlichen

Straftätern (HRC 8.2.2019). Obwohl unter Folter erzwungene Geständnisse vor Gericht laut

Verfassung unzulässig sind, legt das Strafgesetzbuch fest, dass ein Geständnis allein dazu

verwendet werden kann, eine Verurteilung zu begründen, unabhängig von anderen verfügbaren

Beweisen (HRC 8.2.2019; vgl. HRC 28.1.2020). Es besteht eine starke institutionelle

Erwartung, Geständnisse zu erzielen. Dies wiederum ist einem fairen Verfahren nicht dienlich

(HRC 8.2.2019; vgl. HRW 14.1.2020, HRC 28.1.2020). Frühere Gefangene berichten, dass sie

während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die

von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 4.3.2020).

 

 

Korruption

Letzte Änderung: 29.06.2020

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Bereich vor, aber die Regierung implementiert

dieses Gesetz willkürlich. Manchmal werden Korruptionsfälle gegen Beamte rechtmäßig

verfolgt, gleichzeitig werden politisch motivierte Anklagen gegen Regimekritiker oder

politische Opponenten vorgebracht. Die meisten Beamten betätigen sich weiterhin korrupt

und können mit Straffreiheit rechnen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, sogenannte „Bonyads“,

leisten zwischen einem Viertel und einem Drittel der wirtschaftlichen Leistung des Landes.

Bonyads erhalten Begünstigungen durch die Regierung, ihr Finanzgebaren wird jedoch nicht

kontrolliert. Oppositionspolitiker und internationale Organisationen bezichtigen diese Bonyads

regelmäßig der Korruption. Geleitet werden diese steuerbefreiten Organisationen von Personen,

die der Regierung nahe stehen, wie z.B. Angehörige des Militärs oder der Geistlichkeit.

Zahlreiche Firmen, die in Verbindung mit den Revolutionsgarden stehen, betätigen sich teils

rechtswidrig in Handel und Gewerbe, einschließlich der Bereiche Telekommunikation, Bergbau

und Bauwesen. Andere Unternehmen der Revolutionsgarden betätigen sich im Schmuggel

von Medikamenten, Drogen und Rohstoffen. Von allen Regierungsmitgliedern (einschließlich

Mitglieder des Minister-, Wächter- und Schlichtungsrats und der Expertenversammlung) wird

ein jährlicher Bericht über die Vermögenslage verlangt. Es gibt keine Information, ob diese

Personen sich an die Gesetze halten (US DOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020).

Auch das Justizwesen ist nicht frei von Korruption (AA 26.2.2020 vgl. US DOS 11.3.2020,

BTI 2020). Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei

entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit (AA 26.2.2020 vgl. US DOS

11.3.2020). Auch in der Polizei, sozialen Organisationen, im Öffentlichen Dienst und staatlichen

Behörden ist Korruption weit verbreitet. Korruption und Gesetzesverstöße sind auch in der

politischen Elite weit verbreitet. Menschen werden jedoch selten strafrechtlich verfolgt und wenn

sie es werden, ist dies hauptsächlich auf politische Rivalitäten zurückzuführen (BTI 2020).

Transparency International führt Iran in seinem Korruptionsindex von 2019 mit 26 (von 100)

Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 146 von 180 untersuchten Ländern (TI

1.2020). Zum Vergleich im Jahr davor, 2018, lag Iran mit 28 (von 100) Punkten auf Platz 138

von 180 untersuchten Ländern (TI 30.1.2019). Es konnte sich in Iran kaum eine eigenständige

Wirtschaft entwickeln, dieses Problem wird durch die weit verbreitete Korruption noch verschärft

(GIZ 3.2020b).

 

Haftbedingungen

 

Letzte Änderung: 29.06.2020

Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt.

Berichten zufolge kommt es auch vor, dass bei Überbelegung der Zellen Häftlinge im Freien

untergebracht werden (ÖB Teheran 10.2019; vgl. US DOS 11.3.2020, FH 4.3.2020), oder sie

müssen auf Gängen oder am Boden schlafen. Geschätzt gibt es ca. eine Viertelmillion Häftlinge

(US DOS 11.3.2020). Die Haftbedingungen sind sehr oft auch gesundheitsschädigend. Berichtet

wird über unzureichende Ernährung und Verweigerung notwendiger medizinischer Behandlung,

in Einzelfällen mit tödlichen Folgen. Auch ist von mangelnder Hygiene auszugehen (ÖB Teheran

10.2019; vgl. US DOS 11.3.2020, FH 4.3.2020, HRW 14.4.2020).

In den Gefängnissen wird auch von physischer und psychischer Folter berichtet. Dies gilt auch

und gerade im Zusammenhang mit Häftlingen, die unter politischem Druck stehen, zu intensive

Kontakte mit Ausländern pflegen, etc. Neben Elektroschocks werden u.a. Schläge, Verbrennungen,

Vergewaltigungen, Scheinhinrichtungen, Verhaftung der Familie, Einzelhaft und Schlafentzug

verwendet. Dazu kommt vielfach der nicht oder nur ganz selten mögliche Kontakt mit

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der Außenwelt. Oft ist es Angehörigen während mehrerer Wochen oder Monate nicht möglich,

Häftlinge zu besuchen. Politische Gefangene oder Minderjährige werden teils mit kriminellen

Straftätern zusammengelegt, wodurch Übergriffe nicht selten sind (ÖB Teheran 10.2019).

Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen stark voneinander ab. Dies

betrifft in erster Linie den Zugang zu medizinischer Versorgung (einschließlich Verweigerung

grundlegender Versorgung oder lebenswichtiger Medikamente) sowie hygienische Verhältnisse.

Es kommt regelmäßig zu Hungerstreiks gegen Haftbedingungen (AA 26.2.2020). Die Grenzen

zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft sind in Iran manchmal fließend. Politisch als unzuverlässig

geltende Personen werden manchmal in „sichere Häuser“ gebracht, die den iranischen

Sicherheitsbehörden unterstehen, wo sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre

festgehalten werden. Ein besonders prominentes Beispiel ist Oppositionsführer Mehdi Karroubi,

der zusammen mit seiner Frau und zwei anderen Oppositionsführern seit 2011 unter Hausarrest

steht (ÖB Teheran 10.2019). Von Hungerstreiks in iranischen Gefängnissen wird des Öfteren

berichtet, in der Regel entschließen sich politische Häftlinge dazu (ÖB Teheran 10.2019; vgl.

FH 4.3.2020).

Es ist nach wie vor üblich, Inhaftierte zu foltern und anderweitig zu misshandeln, z. B. in Form

von Einzelhaft über lange Zeiträume hinweg. Die größte Gefahr droht Inhaftierten bei Verhören.

Die Behörden gingen Foltervorwürfen grundsätzlich nicht nach und zogen die Verantwortlichen

nicht zur Rechenschaft. Folter soll zu mehreren Todesfällen in Gewahrsam geführt oder dazu

beigetragen haben (AI 18.2.2020).

 

 

Christen

Letzte Änderung: 29.06.2020

Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen

der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und

Isfahan. Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die

in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament

zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen – solange sie sich an die

Gesetze der Islamischen Republik Iran halten – ihren Glauben relativ frei ausüben. Es gibt

Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten

und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und

auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können

dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden. Es gibt aber auch Einschränkungen, mit

denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei

der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im

Familien- und Erbrecht. Eine wichtige Einschränkung ist das Proselytismusverbot, das für alle

religiösen Minderheiten gilt. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA

Analyse 23.5.2018). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018).

Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt. Den historisch ansässigen

Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische

und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur

in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste auf

Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 10.2019; vgl. AA

26.2.2020), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften (AA 26.2.2020). Sonstige zahlenmäßig

bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des

Schah-Regimes haben. Die Mitglieder sind meist Konvertiten aus dem Islam. Grundrechtlich

besteht „Kultusfreiheit“ innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen. Jedoch

haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, noch Meinungsfreiheit oder

Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von

werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten (Proselytismusverbot)

und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor, wobei

es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam. Infolge des Proselytismusverbots

wird gegen evangelikale Gruppen („Hauskirchen“) oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen,

vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Autochthone

Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot (ÖB Teheran 10.2019).

Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur

armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese

Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die

beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren.

Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen

bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder

die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen

waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich

registrieren lassen (US DOS 21.6.2019).

Im Weltverfolgungsindex 2020 von Christen von Open Doors befindet sich Iran, wie im letzten

Jahr, auf dem neunten Platz. Im Beobachtungszeitraum (November 2018 – Oktober 2019)

wurden 169 Christen verhaftet, 114 von ihnen in einer einzigen Woche Ende 2018 (Open Doors

2020).

 

Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen

Letzte Änderung: 29.06.2020

Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch,

aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und

mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 10.2019). Konvertierte

werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte,

wie zum Beispiel „mohareb“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit

auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind

Verurteilungen wegen Apostasie sehr selten, wenn überhaupt noch vorhanden. Bei keiner der

Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche

Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen „mohareb“ (ÖB

Teheran 10.2019; vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion

zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren

geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr

vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen

Folgen (Open Doors 2020; vgl. AA 26.2.2020). Anklagen lauten meist auf „Gefährdung der nationalen

Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, wohl um

die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden

(AA 26.2.2020). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten

daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten

verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten

hohe Haftstrafen (zehn und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation:

Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019). Laut Weltverfolgungsindex 2020 wurden im Berichtszeitraum

viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt

und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien

sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2020).

Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur

Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen

teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen

Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die

größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 26.2.2020). In Iran

Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand,

behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz

als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um

Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin

oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte

religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran

10.2019).

Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im

Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im

Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen

Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von

Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung,

soziales Leben) (ÖB Teheran 10.2019).

Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang

mit ’Konversion’ vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese ’Konversion’ ist auch nicht als

Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund

von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich „konvertierte“ Sunniten jedoch

Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Im derzeitigen Parlament sind Sunniten (vorwiegend

aus Sistan-Belutschistan) vertreten. Gewisse hohe politische Ämter sind jedoch de facto

Schiiten vorbehalten. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nichtislamischen

zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB

Teheran 10.2019).

Die Schließungen der „Assembly of God“-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung

der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten

sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der

Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert

und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht.

Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren, deshalb organisieren sich

die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich

einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich,

dass die Behörden sofort reagieren, da man zuerst Informationen über die

Mitglieder sammeln und wissen will, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die

Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung

von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es kann

jedoch nicht klargestellt werden, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden

können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der

die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018).

In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder

wurden verhaftet (FH 4.3.2020; vgl. AI 18.2.2020). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch

Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den

Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche

zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018).

Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen „Verbrechen

gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt,

bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die

Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer

von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch

„low-profile“ Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von

Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen und wenn es ein prominenter Fall ist, werden

diese Personen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied,

das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden wieder freigelassen,

mit der Bedingung, dass sie sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise

gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden,

um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen,

werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch

die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018).

Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen,

vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen

für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht

auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B.

Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Diese Urteile sind absichtlich vage

formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus

beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum

im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale

Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens.

Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt – oft werden

sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über

das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich

sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden. Im

Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job

verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen

(ÖB Teheran 10.2019). Die Regierung nutzt unverhältnismäßig hohe Kautionszahlungen, um

verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen (Open Doors 2020).

Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten

Aktivitäten, und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von

Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden

diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes

Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion

aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von

anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit

nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn

Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018).

Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden

für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den

Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war,

dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich

machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit

sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook

berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften

und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden

erzählt. Wenn der Konvertit kein „high-profile“-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine

anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird

der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf

Facebook allein würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen,

dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet

werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn

die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde

er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise

heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen

Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden (DIS/DRC 23.2.2018).

Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden.

Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe

keine Bedeutung habe, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher;

Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren

Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden

alarmieren und problematisch sein könnte (DIS/DRC 23.2.2018).

Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein und christliche Bibeln

werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und

schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen

der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes

nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (US DOS 21.6.2019).

 

Baha‘i

Letzte Änderung: 29.06.2020

Nicht zu den anerkannten Religionen gehört der Baha‘i Glaube, weshalb Baha‘i juristisch gesehen

unter der iranischen Verfassung und dem Strafgesetzbuch benachteiligt werden können.

Die etwa 300.000 Anhänger werden systematisch verfolgt, weil sie Propheten nach Mohammed

akzeptieren und damit als abtrünnige Muslime gelten. Die Baha‘i haben als religiöse Minderheit

den schwierigsten Stand in der Gesellschaft. Dazu kommt, dass die Baha‘i wegen des

Bestehens ihrer Zentrale in Haifa/Israel von offizieller iranischer Seite besonders misstrauisch

beobachtet und oft als israelische Spione angesehen werden. Es gibt häufig Berichte über

Verhaftungen von Baha‘i. Die Begründung der Verhaftung oder der Gerichtsurteile beinhalten

meist „Verbreitung von Propaganda gegen die Islamische Republik“ und Gründung von, oder

Beteiligung an „Gruppen, die eine Bedrohung für die nationalen Sicherheitsinteressen darstellen“.

Zudem schüren staatliche Stellen den Hass gegen Baha‘i. Gewaltakte gegen Mitglieder

werden kaum geahndet (ÖB Teheran 10.2019; vgl. USCIRF 10.2019). Baha‘i sind also wirtschaftlicher,

politischer und gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Damit stellen sie

derzeit die am stärksten in ihren Rechten eingeschränkte Minderheit im Iran dar. Sie sind vom

Pensions- und Sozialversicherungssystem ausgeschlossen, Kriminalitätsopfer erhalten keine

staatliche Kompensation, und Gewerbescheine werden unter Hinweis auf die Baha‘i-Zugehörigkeit

verweigert (AA 26.2.2020). Die Behörden können die Schließung von Unternehmen

im Besitz von Baha’i anordnen und Vermögen von Anhängern der Glaubensgemeinschaft beschlagnahmen

(AI 18.2.2020). Auch bekommen sie keine Personalpapiere ausgehändigt und

sind vollkommen staatlicher Willkür ausgeliefert (GIZ 12.2019c). Ebenso ist ihnen der Zugang

zu höherer Bildung nicht möglich (AA 26.2.2020; vgl. AI 18.2.2020), da Baha‘i-Studenten oft

nicht zu öffentlichen und privaten Universitäten zugelassen werden (ÖB Teheran 10.2019; vgl.

FH 4.3.2020, HRW 14.1.2020). Nach Angaben eines Baha‘i -Vertreters werden auf lokaler Ebene

Unterrichtseinheiten vom BIHE (Baha’i Institute of Higher Education, 2011 als illegal erklärt)

abgehalten. Damit gehen zum einen erhebliche Risiken für Studenten und Dozenten einher

und zum anderen werden auf diese Weise erlangte Abschlüsse nicht anerkannt (AA 26.2.2020).

Zwischen März und September 2018 wurde 50 Baha‘i Universitätsstudenten aufgrund ihres

Glaubens das weitere Studium an der Universität verboten (ÖB Teheran 10.2019).

Über (auch staatliche) Medien verbreitete Falschmeldungen stacheln die Bevölkerung weiterhin

gegen Baha‘i auf und setzen ihre Geschäfte unter wirtschaftlichen Druck. Im April, Juli und

Oktober 2017 wurden wieder dutzende von Baha‘i geführte Unternehmen von den Behörden

geschlossen, nachdem diese aufgrund von Baha‘i-Feiertagen geschlossen hatten. Auch 2018

kam es zu behördlich erzwungenen Unternehmensschließungen. Im September 2018 wurden

20 Baha‘i in Karaj, Baharestan und Shiraz verhaftet und infolge dessen auch ein Stadtrat von

Shiraz, der sodann gegen Kaution freigelassen und dazu gedrängt wurde, sein Amt aufzugeben,

nachdem er das Vorgehen der Behörden kritisiert hatte. Allerdings sind auch erste Anzeichen

einer Verbesserung der Rechtsstellung des Bahaitums ersichtlich. Erstmals entschied ein iranisches

Berufungsgericht im Jänner 2019, dass iranisches Recht das Bahaitum nicht kriminalisiert

und Proselytismus nicht unter den Straftatbestand „Propaganda gegen den Staat“ subsumierbar

sei. Allerdings erfolgen nach wie vor Verurteilungen auf Grundlage dieses Tatbestandes (ÖB

Teheran 10.2019).

Die Führungsriege der Baha‘i-Gemeinde im Iran sowie die Leitung der Untergrunduniversität

„Baha‘i Institute for Higher Education“ (BIHE) wurden nach Gefängnisstrafen Anfang 2018 freigelassen

(ÖB Teheran 10.2019). Im November 2019 waren nach Angaben der International

Baha‘i Community 97 Baha‘i aus Glaubensgründen in iranischen Gefängnissen in Haft (AA

26.2.2020).

Eine weitere Quelle der Diskriminierung von Baha’i ist das seit Januar 2020 geltende neue

iranische Antragsformular für Personalausweise, in dem nur Antragstellung für in der iranischen

Verfassung anerkannte Religionen, also Islam, Christentum, Judentum oder Zoroastrismus angegeben

werden kann. Die Anhänger anderer Glaubensrichtungen, einschließlich der Baha‘i,

sind dadurch gezwungen, entweder ihren Glauben zu verleugnen oder auf grundlegende öffentliche

Dienstleistungen, wie z.B. die Beantragung eines Darlehens, die Einlösung eines Schecks

oder den Kauf eines Grundstücks zu verzichten (AA 26.2.2020).

 

 

Grundversorgung

 

Letzte Änderung: 29.06.2020

Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische

Spendensystem beiträgt. Der Mindestlohn liegt bei ca. 15,7 Mio. Rial im Monat (ca. 110 Euro).

Das durchschnittliche monatliche pro Kopf Einkommen liegt bei ca. 54,6 Mio. Rial (ca. 400 Euro)

(AA 26.2.2020).

Angesichts der immer schärferen US-Sanktionen gegen Iran und des dramatischen Währungsverfalls

hat sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert (ÖB Teheran 10.2019; vgl. BTI

2020). Die Weltbank erwartet in den Jahren 2018-2020 eine anhaltende Rezession, der Internationale

Währungsfonds sogar einen Rückgang des BIP. Das Budget wird durch die sinkenden

Erdölexporte erheblich belastet werden, weshalb ein Sinken der öffentlichen Ausgaben zu erwarten

ist (ÖB Teheran 10.2019).

Aufgrund der im Vergleich zu Europa extrem jungen Bevölkerung strömen jedes Jahr viele Berufseinsteiger

auf den Arbeitsmarkt. Um diesen Menschen Arbeit zu geben, wäre die Schaffung

von rund einer Million Arbeitsplätzen pro Jahr erforderlich. Neben Arbeitslosigkeit spielt in Iran

auch Unterbeschäftigung eine Rolle. Ausgebildete Arbeitskräfte (Facharbeiter, Uni-Absolventen)

finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechende Jobs. Daraus folgen soziale Spannungen

aber auch ein gewaltiger „brain drain“, der die iranische Gesellschaft und Wirtschaft nachhaltig

beeinträchtigt (ÖB Teheran 10.2019).

Die iranische Wirtschaft ist weitestgehend zentralisiert und steht zu großen Teilen unter staatlicher

Kontrolle (GIZ 3.2020b). Der staatliche Sektor (staatliche und halbstaatliche Unternehmen)

macht etwa 80% der iranischen Wirtschaftstätigkeit aus, während der private und kooperative

Sektor nur 20% ausmacht (BTI 2020). So haben viele iranische Unternehmen neben wirtschaftlichen,

auch politische Ziele zu erfüllen. Durch regelmäßige staatliche Eingriffe über Preisregulierungen

und Subventionen, die in aller Regel politische Ursachen haben, konnte sich bisher

eine eigenständige Wirtschaft nur bedingt entwickeln. Eine etablierte Privatwirtschaft gibt es vor

allem auf dem Basar, in der Landwirtschaft und im Dienstleistungsgewerbe (GIZ 3.2020b). Die

iranische Regierung ist der größte Monopolist des Landes, gefolgt von den Revolutionsgarden

und anderen einflussreichen Institutionen und Menschen. Es gibt ein Gesetz gegen das Monopol,

obwohl noch nie ein Unternehmen oder eine Person für monopolistische Maßnahmen zur

Rechenschaft gezogen wurde (BTI 2020). Erst in den letzten eineinhalb Jahrzehnten wurden,

vor allem durch die 2001 gegründete Iranian Privatization Organization, vermehrt Anstrengun-

gen zur Privatisierung weiterer Teile der Wirtschaft unternommen. Der wichtigste Sektor der

iranischen Wirtschaft ist die Erdöl- und Erdgasproduktion. Die Ölförderung ist durch die National

Iranian Oil Company monopolisiert, 80-85% der staatlichen Einnahmen stammen aus dem Ölverkauf.

Da zudem etwa 60% dieses Budgets in die Finanzierung staatlicher Unternehmen und

Institutionen fließen, ist Iran nahezu komplett von den Einnahmen aus dem Ölexport abhängig.

Nicht nur die Wirtschaft, auch der Lebensstandard vieler Iraner hängt vom Ölpreis ab. Problematisch

sind auch die völlig veralteten Förderanlagen und Raffinerien des Landes. Aufgrund

der Sanktionen konnten diese nicht modernisiert werden. Hindernisse bei der Modernisierung

iranischer Förderanlagen und Raffinerien führten nicht zuletzt dazu, dass in den letzten Jahren

immer wieder große Mengen an Benzin importiert werden mussten, um den heimischen Bedarf

zu decken. Da Benzin lange staatlich subventioniert wurde, kostete dies den Staat in den letzten

Jahren etwa 11% des BIP. Hebt die Regierung den Benzinpreis an oder begrenzt die ausgegebenen

Rationen, führt das immer wieder zu teils gewaltsamen Ausschreitungen (GIZ 3.2020b).

Die letzten Proteste diesbezüglich entfachten sich im November 2019, als der Treibstoffpreis

erhöht wurde. Dies war das jüngste Zeichen einer Wirtschaftskrise, die durch eine Kombination

aus von den USA geführten Handelssanktionen und Misswirtschaft durch das Regime ausgelöst

wurde. Die Krise bereitet der iranischen Bevölkerung ernsthafte Schwierigkeiten und macht sie

anfälliger für Ausbeutung (FH 4.3.2020).

Ein wichtiger, in nicht wenigen Bereichen sogar zentraler Faktor der iranischen Wirtschaft sind

die halbstaatlichen religiösen Stiftungen, die Bonyads (GIZ 3.2020b; vgl. BTI 2020). Heute

gibt es etwa 120 davon. Hier verschmelzen Religion, Politik und Wirtschaft am deutlichsten.

Entsprechend islamischer Grundsätze ist die Hauptaufgabe einer religiösen Stiftung die öffentliche

Wohlfahrt, etwa in Form des Erhalts von Straßen oder der Pflege eines Pilgerzentrums.

Daneben sind viele der Stiftungen heute jedoch international agierende Großkonzerne. Die

größte Stiftung des Landes ist die Ostan-e Qods-e Rezavi, die Imam Reza Stiftung, die sich der

Instandhaltung des religiösen Zentrums in Maschhad widmet. Daneben ist die Stiftung jedoch

im (Teil-)Besitz zahlreicher Industrieunternehmen, wie etwa der Teheraner Busgesellschaft,

und setzt jährlich geschätzte 14 Milliarden Dollar um. Zudem ist sie der größte Grundbesitzer

des Landes. Die Bonyad-e Mostazafan wa Dschanbazan, die Stiftung der Unterdrückten und

Kriegsveteranen, offiziell zuständig für die Versorgung der Kriegsversehrten und Armen, steht

hingegen hinter der National Iranian Oil Company. Politisch steht sie den Revolutionswächtern

nahe, viele ihrer hohen Beamten kommen aus deren Reihen. Vor allem mit Hilfe dieser Stiftungen,

die beide offiziell direkt dem Revolutionsführer unterstehen, setzt der iranische Staat

seine Vorstellungen einer islamischen Wirtschaftspolitik um und verteilt großzügig Gelder für

politische Gefälligkeiten (GIZ 3.2020b). Diese Institutionen sind weder der Regierung noch der

Justiz gegenüber rechenschaftspflichtig. Außerdem genießen die Bonyads viele Privilegien wie

Steuerbefreiungen und einen ausschließlichen Zugang zu lukrativen Regierungsverträgen (BTI

2020).

 

Rückkehr

 

Letzte Änderung: 29.06.2020

Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine

staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen

Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung

durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall

bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert

wurden. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen

haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen

und nach Iran zurückkehren. Eine Einreise ist lediglich mit einem gültigen iranischen Reisepass

möglich. Die iranischen Auslandsvertretungen sind angewiesen, diesen jedem iranischen

Staatsangehörigen auf Antrag auszustellen (AA 26.2.2020).

Zum Thema Rückkehrer gibt es kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse

auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von

Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten

und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die

iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten.

Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen,

der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen

für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet,

unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer,

nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit

Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare

Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran 10.2019).

Iranische Flüchtlinge im Nordirak können offiziell nach Iran zurückkehren. Dafür werden iranische

Identitätsdokumente benötigt. Wenn Personen diese Dokumente nicht besitzen, können

sie diese beantragen. Für die Rückkehr nach Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des

iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iranische

Rückkehrer, die nicht aktiv kurdische Oppositionsparteien, wie beispielsweise die KDPI oder

Komala unterstützen, werden nicht direkt von den Behörden ins Visier genommen werden.

Sie können aber durchaus zu ihrem Leben im Nordirak befragt werden. Der Fall kann aber

anders aussehen, wenn Rückkehrer Waffen transportiert haben, oder politisch aktiv sind und

deshalb Strafverfolgung in Iran riskieren. Die Rückkehr aus einem der Camps in Nordirak kann

als Zugehörigkeit zu einer der kurdischen Oppositionsparteien gedeutet werden und deshalb

problematisch sein (DIS/DRC 23.2.2018).

In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird berichtet, dass es solche Rückkehrer

gibt, aber keine Statistiken dazu vorhanden sind. Es ist auch durchaus üblich, dass

Personen die Grenze zwischen Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte sind

weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen riskieren nicht notwendigerweise

Strafverfolgung, wenn sie nach Iran zurückkehren. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung

befürchten muss, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese waren, abhängen.

Befragungen durch Behörden sind natürlich möglich, aber wenn sie beweisen können, dass sie

nicht politisch aktiv sind und nicht in bewaffneten Aktivitäten involviert waren, wird wohl nichts

geschehen (DIS/DRC 23.2.2018).

Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren,

können von Repressionen betroffen sein (AA 26.2.2020). Wenn Kurden im Ausland

politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog

oder anderen Online-Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse

weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des

Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland

und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab (DIS/DRC 23.2.2018).

Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach IStGB wird jeder Iraner oder

Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird,

nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen

Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere

bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine

Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 26.2.2020).

 

 

 

3. Beweiswürdigung:

 

3.1. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des BF resultiert aus dessen glaubwürdigen Angaben; die Identität, konnte aufgrund der Vorlage eines iranischen Personalausweises festgestellt werden.

Die festgestellte legale Ausreise aus dem Iran und illegale Einreise des BF in Österreich resultieren aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF im Herkunftsstaat sowie zu seinem Privatleben in Österreich ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF. Die Feststellung zu seiner strafrechtlichen Verurteilung resultiert aus einer aktuellen Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellungen, dass sich der BF weder in Österreich noch im Iran mit den christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt hat, ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF. Dass der BF nicht identitätsstiftend vom islamischen Glauben abgefallen ist, ergibt sich einerseits aus den Angaben des BF im Laufe des Verfahrens und andererseits aus dem in der mündlichen Verhandlung vom Richter gewonnenen persönlichen Eindruck des BF.

Die Aufenthaltsdauer ergibt sich aus dem Zeitpunkt der Einreise (Erstbefragung, Seite 2).

Dass der BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat, folgt aus seinen Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 14 und Niederschrift, Seite 3).

Die Feststellungen zu den sozialen Beziehungen (Freunde, etc.) sowie zum Verhalten des BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung.

Hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse ist der BF bestenfalls in der Lage, in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis zu kommunizieren. Diese Feststellung beruht auf den im Laufe des Verfahrens glaubwürdig getätigten Angaben des BF (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 15).

Die Feststellungen zu seiner wirtschaftlichen Integration (Schul- und Berufsausbildungen, Berufserfahrungen, Einstellungszusagen, ehrenamtlichen und gemeinnützigen Tätigkeiten, Einkünfte, etc.) ergeben sich aus den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung. Dahingehende Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Dass der BF Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dessen Angaben und der Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem.

Dass der BF mit Urteil eines Landesgerichts am 24.05.2019 wegen § 28a Abs. 1 5.Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 2.Fall SMG, § 12 2.Fall StGB § 28 Abs. 1 2.Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt wurde, konnte durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich festgestellt werden.

Es kann festgestellt werden, dass der BF im Iran keinen spirituellen Kontakt zum Christentum oder anderen Religionsgemeinschaften gehabt hat. Der BF wird infolgedessen auch nicht von den iranischen Behörden verfolgt.

Ebenfalls hat sich der BF nicht nachhaltig dem christlichen Glauben zugewandt hat und ist dieser Glaube für den BF nicht identitätsstiftend. Der Abfall von der islamischen Religion war ebenfalls für den BF nicht identitätsstiftend. Von einer Darlegung seines Standpunktes über Religionen des BF im Rückkehrfall, wie sie in der Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid thematisiert wird, oder einer missionarischen Tätigkeit des BF, welche die Weitergabe von „Glaubenslehre“, die Verkündung des „Glaubens“ und die Bekehrung zu dem betreffenden „Glauben“ beinhaltet, kann beim BF aufgrund der bisherigen Ausführungen nicht ausgegangen werden.

Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der BF Gefahr liefe, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Es wird festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in den Iran weder in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde noch als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des BF in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden.

3.2. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH, 25.03.1999, 98/20/0559).

Seitens des Höchstgerichtes wurde auch in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH, 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357).

Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „Glaubhaft-Seins“ der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 23.01.1997, 95/20/0303,0304).

Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern.

Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988, 86/01/0268).

Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des BF und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (VwGH v. 29.06.2000, 2000/01/0093).

Ferner ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG (Anm.: bzw. nach dessen Nachfolgerbestimmung § 3 AsylG) bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen die Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991), 137 f, s. a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191; Rohrböck, AsylG 1997, RZ 314, 524).

Kriterien der Glaubhaftmachung finden sich exemplarisch auch in Art. 4 Abs. 5 der StatusRL (Richtlinie 2004/83/EG ), worin folgende Faktoren angeführt werden:

Dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;

Dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;

Dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

Dass der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war.

Dass die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist.

3.3. Der BF wurde in der Verhandlung sowohl zu seinen Ausreisegründen als auch zu den Inhalten des Glaubens, von dem er behauptete, sich diesem zugewandt zu haben und zu diesem konvertiert zu sein sowie zum Praktizieren dieses Glaubens und zu seinem Privat- und Familienleben befragt.

3.3.1. Zu den Ausreisegründen des BF

Hinsichtlich der seitens des BF geltend gemachten Ausreisegründe, wonach er bereits im Iran mit dem Islam nicht zurechtgekommen sei und er aufgrund der Regierungstätigkeit seines Bruders und des Besuches von Seminaren der Bahaji Probleme bekommen habe, wegen diesen er ausgereist sei, ist festzuhalten, dass das diesbezügliche Vorbringen des BF einer Glaubwürdigkeitsprüfung nicht standhält.

Schon in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA führte der BF aus, dass die Sache mit den Bahaji nicht gestimmt hätte. Es sei aber richtig gewesen, dass er mit seiner Familie Probleme gehabt hätte, weil diese sehr religiös gewesen sei und es dieser nicht gefallen hätte, dass er sich nicht vertiefend mit dem islamischen Glauben auseinandergesetzt hätte. Zwar bediente sich der BF im Laufe des Verfahren konsistent auf die Fluchtgeschichte, dass er mit seiner Familie Probleme gehabt hätte, allerdings war eine asylrechtlich relevante Verfolgung aus religiösen Gründen aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten als nicht glaubwürdig einzustufen.

Insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterließ der BF einen unglaubwürdigen persönlichen Eindruck, weil er in dieser sein Vorbringen eklatant steigerte und es nicht nachvollziehbar war, warum er einschneidende Erlebnisse, wie etwa eine siebenjährige Haft im Iran, nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens dargelegt hat.

Es wird schon bei der Erstbefragung auch eine Frage zu den Fluchtmotiven gestellt, welche von den Asylwerbern – langjährigen Erfahrungswerten entsprechend – nahezu durchgängig dazu genützt wird, die wichtigsten persönlichen Fluchtgründe zumindest ansatzweise darzulegen. Kann man davon ausgehen, dass dies der BF in der Erstbefragung auch getan hat, so ist es jedoch nicht ersichtlich, warum der BF nicht bereits beim BFA solche Fakten und einschneide Erlebnisse erwähnt hat. Wenn der BF derartige Fakten, welche eine besondere persönliche Betroffenheit auslösen, im Laufe des Verfahrens erst später erwähnt, so ist davon auszugehen, dass dieses Vorbringen nicht den erlebten Tatsachen entspricht. Insbesondere würde ein BF, der sein Heimatland aus Angst vor staatlicher Verfolgung verlassen hat, wichtige Details zu diesen Fluchtgründe nicht erst später, hier im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG geltend machen.

Der BF beruft sich darauf, dass er im Iran einer Verfolgung ausgesetzt sei, weil er Probleme mit einem Bruder und sonstigen Familienmitgliedern gehabt habe, weil die strenggläubige Familie nicht akzeptiert hätte, dass der BF kein vertieftes Interesse für die Religion aufbringen würde. Während er sich in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA noch darauf berief, dass diese Probleme ausschließlich einen religiösen Ausgangspunkt gehabt hätten (vgl. Niederschrift, Seite 4), vermeinte der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nur detailarm, dass er Probleme mit seinem Bruder gehabt habe. Erst auf mehrmalige Nachfrage führte der BF sehr oberflächlich aus, dass sein Bruder gewollt habe, dass er die Religion ändere, damit der BF für ihn die Führer der Konvertiten (der Christen und Bahaji) finde (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 17). Hierbei ist augenscheinlich, dass sich der BF in seinem Fluchtgrund widerspricht. Auch wenn er meinte, dass die Probleme mit seinem Bruder auf der Religion basieren würden, gab der BF zwei völlig unterschiedliche Geschichten zu Protokoll, warum es zu diesen Streitigkeiten aus religiösen Gründen gekommen sei.

Auch konnte der BF nicht glaubhaft darlegen, dass er dreimal langjährig inhaftiert gewesen sei. Er führte nur an, dass ihn sein Bruder bei den staatlichen Behörden verraten hätte und er aus Gründen der Nationalen Sicherheit inhaftiert gewesen sei. Abgehsehen davon, dass der BF dieses Vorbringen erst in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ausgeführt hat, was bei einer insgesamten Inhaftierungsdauer von sieben Jahren in keiner Weise nachvollziehbar ist. Ebenso konnte der BF auch keine Dokumente über seine Haft vorlegen. Dies spricht ebenfalls gegen eine Glaubwürdigkeit seines Vorbringens, ebenso wie die zahlreich gewährten Hafturlaube. Diese sind nicht nachvollziehbar, wenn der BF aufgrund der nationalen Sicherheit inhaftiert worden sei, dies ohne strafrechtlich von einem Gericht dafür verurteilt worden zu sein. Außerdem müsste der BF für diese Hafturlaube auch Bestätigungen erhalten habe, sodass er auch hierzu Bescheinigungsmittel hätte haben können. Auch in diesem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, warum der BF einen derart schweren Eingriff in seine persönliche Freiheit nicht schon früher im Asylverfahren erwähnt hat.

In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass er sich sowohl bei den Problemen mit seinem Bruder als auch bezüglich seiner angeblichen Haftaufenthalte zahlreicher Gegenfragen bediente. Auch verstärkte der persönliche Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, dass sich die vom BF vorgetragene Fluchtgeschichte und die langen Haftaufenthalte nicht zugetragen haben, denn der BF wurde hierbei mehrmals gefragt, die Vorgänge detailliert zu schildern, jedoch beantwortete er die ihm gestellten Fragen während der gesamten Verhandlung ausweichend und detailarm. Auffallend war auch die hohe Anzahl der Gegenfragen. Dies muss auch dahingehend in Zusammenhang gesehen werden, dass der BF mehrmals aufgefordert werden musste, um sein Fluchtvorbringen zu schildern, dieser jedoch konsequent mit Gegenfragen geantwortet hat. Aufgrund der Detailarmut wirkte der Vortrag des BF so, als ob dieser eine Fluchtgeschichte einstudiert gehabt hatte.

Dass der BF im Iran Probleme aufgrund seiner religiösen Überzeugung habe, weil er sich schon seit dem verpflichtenden Religionsunterricht ab der Grundschule nicht mehr mit dem Islam identifizieren habe können, kann nicht gefolgt werden. Der BF verneinte auch das Vorliegen eines konkreten Schlüsselerlebnisses (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 13). Selbst wenn man es für glaubwürdig erachtet, dass der BF aufgrund des Fehlens beim Religionsunterricht tatsächlich kein Maturazeugnis erhalten haben soll, so hat ihn dies in seinem weiteren Leben nicht eingeschränkt. Er betonte explizit, dass er zwar nicht auf die Universität habe gehen können, jedoch habe er sich seinen Geschäften gewidmet und diese im Iran bis zu seiner Ausreise auch jahrelang erfolgreich durchgeführt (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 12).

Diesbezüglich vermeinte der BF auch, dass er in seinem Herkunftsstaat gefährdet sei, weil er wegen seines Nichtglaubens an Gott nicht den Mund halten könne (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 18). Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass dies dahingehend unglaubwürdig ist, weil der BF anführte, dass er sowohl im Iran als auch in Österreich bei verdeckten Ermittlungen mit der Polizei zusammengearbeitet hätte. Daher ist davon auszugehen, dass der BF weiß, wie er sich in seinem Heimatstaat zu verhalten hat, um keine Probleme mit staatlichen Behörden wegen seiner Religionszugehörigkeit bzw. seines Nichtglaubens zu haben. Siehe hierbei auch den Rechtfertigungsversuch, dass er bei religiösen Diskussionen nicht den Mund halten könne, er allerdings schon den Mund halten könne, wenn es um das Leben anderer Menschen geht (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 19). Auch nicht plausibel legte der BF dar, dass, auch wenn er nicht über Religionen spreche, jeder sein Feind sei, der seinen Glauben kenne. Hierbei übersieht der BF aber, dass er der breiten Öffentlichkeit und den staatlichen Behörden nicht auffallen würde, wenn er sich nicht zur Religion äußern würde.

Ebenso führte der BF dann noch an, dass sein Bruder das Gerücht in die Welt gesetzt habe, dass er einen Christlichen Freund verraten hätte. Da der BF dieses Vorbringen erst gegen Ende der mündlichen Verhandlung erstattet hat, ist davon auszugehen, dass dieses Vorbringen nur eine Steigerung seiner bisherigen Fluchtgeschichte ohne Wahrheitsgehalt ist. Dass der BF diesbezüglich nicht vorher etwas gesagt hat, begründete er damit, dass sein größtes Problem sein Bruder gewesen sei. Dass der BF aufgrund dessen eine asylrechtlich relevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat zu befürchten hat, kann dahingehend nicht gefolgt werden, zumal der BF als Rückkehrbefürchtung angegeben hat, dass er seine Geschäfte nicht mehr durchführen könne, weil ihn sein Bruder durch dessen Anschuldigungen in Misskredit gebracht habe (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 19).

Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und der Unplausibilitäten des Vorbringens hinsichtlich seines Ausreisegrundes aus seinem Herkunftsstaat stellen die Ausführungen des BF zu seinem bereits im Iran bestandenen Interesse am Christentum ein reines Konstrukt dar, welches keine reale Grundlage hat und lediglich darauf abzielt, die Position im Asylverfahren zu verbessern.

Hinzu kommt, dass bei Detailfragen zu diesen vagen und allgemein gehaltenen Aussagen erst auf mehrmalige Nachfrage und nach dem Stellen von Gegenfragen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung Antworten gegeben wurden, sodass sich das erkennende Gericht nicht des Eindrucks zu erwehren vermag, dass diese Bedrohungsrisiken, die der BF im Falle seiner Rückkehr befürchtet, darauf gerichtet waren eine besondere in seiner Person gelegene Verfolgungsdichte zu begründen.

Eine Erklärung für das Aussageverhalten des BF war nicht erkennbar und der BF legte auch keine Gründe dar, die es ihm verunmöglicht hätten, das Vorbringen detailreicher zu erstatten. Dieses allgemeingehaltene und oberflächliche Vorbringen kann vor dem Hintergrund, dass der BF bei all seinen Einvernahmen ausreichend Gelegenheit dazu hatte diese Ereignisse darzulegen, lediglich dahingehend gewertet werden, dass er versuchte seinem Vorbringen zusätzliche Aspekt hinzuzufügen.

Daher sind sowohl die Angaben des BF vor dem BFA als auch jene vor dem erkennenden Gericht als äußerst vage und unsubstantiiert zu qualifizieren, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die seitens des BF geschilderten Ausreisegründe tatsächlich existent waren.

Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und der evidenten Steigerung des Vorbringens hinsichtlich der Drohung stellen die Ausführungen des BF ein reines Konstrukt dar, welches keine reale Grundlage hat und lediglich darauf abzielt, die Position im Asylverfahren zu verbessern.

Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei tatsächlicher Existenz der seitens des BF geschilderten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates es dem BF ein Anliegen gewesen wäre, diese von sich aus detailliert und widerspruchsfrei darzulegen. Eine derartige Vorgangsweise entspricht auch den Erfahrungswerten des erkennenden Richters und werden gerade freie Erzählungen unter Nennung zahlreicher Details begleitet. Es werden auch sogenannte nonverbale Faktoren als sog. „Realkennzeichen“ einer glaubwürdigen Darlegung in einschlägiger Literatur und Fortbildungsveranstaltungen zur Thematik „Glaubwürdigkeitsprüfung“ genannt.

Aus dieser Sicht ist einmal mehr festzuhalten, dass den Angaben des BF die Glaubwürdigkeit zu versagen war, da der BF eben solche Kennzeichen bei der Darlegung seiner Ausreisegründe nicht aufwies, sondern dem behördlichen Einvernahmeprotokoll zu entnehmen ist, dass der BF lediglich auf die ihm gestellten Fragen antwortete, wobei die Antworten relativ kurz, unsubstantiiert und ausweichend gehalten waren, wobei sich dieses Aussageverhalten in der mündlichen Verhandlung, in der sich der erkennende Richter einen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen konnte, fortsetzte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Beweiswürdigung ist der persönliche Eindruck, den die erkennende Behörde vom Antragssteller gewinnt und wie er etwa durch die Anmerkungen in der Niederschrift hervorkommt (VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Bereits aus diesen dargelegten Gründen ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass ein derartiges Vorgehen der iranischen Behörden plausibel ist, weshalb dem diesbezüglichen Vorbringen des BF die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen ist.

3.3.2. In weiterer Folge waren als Ausreisegrund lediglich die behauptete Hinwendung des BF zum Christentum bzw. der Abfall vom Islam – auch als Nachfluchtgrund während seines Aufenthaltes in Österreich – zu prüfen. Untrennbar in Zusammenhang mit den seitens des BF geltend gemachten Gründen für seine Ausreise, nämlich dem behaupteten Interesse für das Christentum bzw. dem Abfall vom Islam, steht das seitens des BF angegebene Verhalten in Österreich. Bereits aufgrund der Tatsache der Untrennbarkeit des ausreisekausalen Vorbringens und jenem im Zuge des Aufenthaltes im Bundesgebiet, stellt die festgestellte Unglaubwürdigkeit der Ausreisegründe ein starkes Indiz für die Unglaubwürdigkeit der behaupteten Sachverhalte im Bundesgebiet dar und lässt umgekehrt der aus den nachfolgenden Gründen festgestellte nicht identitätsstiftenden Abfall vom Islam Rückschlüsse auf die Unglaubwürdigkeit der ausreisekausalen Angaben des BF zu.

Auch die nachfolgenden Ausführungen zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Interesses am Christentum oder des Abfalls vom Islam per se indizieren, dass die seitens des BF geltend gemachten Ausreisegründe nicht glaubwürdig sind, zumal ein unmittelbarer diesbezüglicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Ausreisegründen und den behaupteten Gründe nach seiner Einreise existent ist.

Vorab ist zu erwähnen, dass sich der BF im Zuge seines Aufenthalts in Österreich mit dem Christentum auseinandergesetzt hat. Sein diesbezüglich getätigtes Vorbringen über die aktive Teilnahme am Leben einer Kirchengemeinde samt Besuchen von Gottesdiensten, konnte der BF durch das Vorlegen der diesbezüglichen Schreiben belegen. Dass der BF aktiv am Leben einer Kirchengemeinde teilnimmt, ist den vorgelegten Bestätigungen und Empfehlungsschreiben zu entnehmen.

In der Einvernahme vor dem BFA gab der BF jedenfalls an, dass er seit seinem Aufenthalt in Österreich Interesse am Christentum gefunden habe. Er fühle sich nur als Christ und vermeinte, dass ihm, im Gegensatz zum islamischen Glauben, im Christentum geholfen werde, weil Jesus die Kranken heile. Zu seinem Wissen über das Christentum äußerte er sich dahingehend, dass er zwar nicht das „Vater Unser“ aufsagen könne, aber die Eckdaten über das Leben von Jesus Christus bereits verinnerlicht hätte (vgl. Niederschrift, Seite 4f).

Im Verfahren vor dem BVwG bezeichnete sich der BF als konfessionsfrei. Er habe zwar in Österreich Kontakt zum Christentum gehabt, jedoch habe er diesen mangels Interesse an dieser Religion nicht mehr weiterverfolgt (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 6). Eine Zuwendung zum Christentum war beim BF daher nicht mehr erkennbar.

Bezüglich seines Abfalls vom Islam gilt für das in Österreich gesetzte Verhalten auch das, was bereits für das Verhalten in seinem Herkunftsland bezüglich seines Nichtglaubens festgehalten wurde, zumal sich der BF hierzulande wohl bezüglich seiner (Nicht-)Glaubensausübung wesentlich anders verhalten hat, als vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat. Auch wenn beim BF anzunehmen ist, dass dieser nicht sehr religiös ist und wohl nicht an einen Gott glaubt, so ist es ihm dennoch möglich, dass er diese Überzeugung nicht dermaßen ausprägt, dass er diese nach außen trägt und so die staatlichen Behörden auf ihn aufmerksam werden würden. Der BF vermittelte den Eindruck, dass er der Religion gegenüber gleichgültig eingestellt ist und er Interesse daran hat wirtschaftliche Geschäfte durchzuführen. Er hatte im Iran aufgrund seiner Einstellung keine Probleme mit den staatlichen Behörden. All seine Probleme rührten daher, dass er Streitigkeiten mit seinem Bruder gehabt hätte. In diesem Zusammenhang war es aber nicht glaubwürdig, dass dieser Bruder den BF bei den staatlichen Behörden dermaßen verleumdet hätte, dass dieser jahrelang ins Gefängnis habe gehen müssen. Ebenfalls war es nicht glaubwürdig, dass der BF bei religiösen Themen nicht den „Mund halten“ könne, wodurch die staatlichen Behörden im Iran auf ihn aufmerksam werden würden. Der BF weiß aufgrund seiner Kooperationen mit den polizeilichen Behörden sehr wohl, wie er sich diesbezüglich zu verhalten hat. Seine unsubstantiierten Aussagen zu Äußerungen seines Nichtglaubens waren daher weder glaubwürdig noch plausibel und daher konstruiert. Sie dienten lediglich dazu, dass sich BF im Asylverfahren durch diese in eine bessere Position bezüglich des Erhalts eines Aufenthaltstitels hat bringen wollen.

Im Lichte der bisherigen Ausführungen wären seitens des BF, der mit dem islamischen Glauben sozialisiert wurde und sich als Erwachsener bewusst einer neuen Religion zugewendet bzw. sich von der Religion abgewandt haben will, jedoch fundierte, nachvollziehbare und substantiierte Ausführungen hinsichtlich seines bereits im Iran bestehenden Wunsches nach einem Glaubenswechsel bzw. eines Glaubensabfalls zu erwarten gewesen, was dem BF mit den obzitierten Angaben jedoch nicht gelungen ist.

Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass es gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des BF spricht, dass der BF legal aus dem Iran ausgereist und illegal in Österreich eingereist ist, sich der BF vor seiner Weiterreise nach Österreich noch eine längere Zeit in der Türkei aufgehalten hat, ohne jedoch dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben. Aus welchen Gründen er dies unterlassen hat, wurde von ihm nicht substantiiert angeführt.

In diesem Zusammenhang zur erstmaligen Antragstellung ist auf die Richtlinie 2011/95/EU des Rates vom 13.12.2011 (in Kraft seit 9. Jänner 2012, Umsetzung bis 21. Dezember 2013) über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Statusrichtlinie) zu verweisen, welche in ihrem Art 4 Abs 5 lit d vorsieht, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich um Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls - glaubwürdige - Beweise erforderlich gewesen wären.

Der BF musste auf seiner Reise nach Österreich in Europa auch noch – neben der Türkei zuvor – durch viele weitere als sicher geltende Staaten reisen, wobei es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, schon dort um Schutz anzusuchen. Durch das Unterlassen kann geschlossen werden, dass er andere Motive als jene der Schutzsuche hat.

Es ist aus der Aktenlage nachvollziehbar, dass der BF nunmehr Präferenzen hat, in Österreich zu leben. Zur Erreichung dieses Zieles scheut der BF offensichtlich nicht davor zurück im Asylverfahren - trotz ergangener Belehrung und Aufforderung die Wahrheit zu sagen und trotz Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben - über persönliche und für das Verfahren maßgebliche Umstände zu täuschen. Die generelle persönliche Glaubwürdigkeit des BF ist daher im Verfahren auch aus diesem Grund zu verneinen. Warum er angesichts der von ihm skizzierten Bedrohungslage im Herkunftsland nicht zumindest versucht hat, möglichst zeitnah zur Einreise ein Schutzansuchen in den genannten Staaten zu stellen, erweist sich als nicht plausibel erklärbar. Würde man doch bei begründeter Furcht vor Verfolgung dieses Ausmaßes annehmen können, dass von Asylwerbern die nächste Gelegenheit genützt wird, um Schutz zu ersuchen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Angaben des BF zu seinen Ausreisegründen aus den dargelegten Gründen einer Glaubwürdigkeitsprüfung nicht standhalten konnten und diese sohin insgesamt als unglaubwürdig zu qualifizieren sind.

Der BF konnte hinsichtlich seiner behaupteten Abwendung vom Islam keinen überzeugenden Abfall diesbezüglich darlegen. Weder vermittelte er den Eindruck, dass er seine Glaubensüberzeugung tiefgründig auslebe, noch, dass er ernsthaft diesbezüglich missioniere.

Auch einen auslösenden Faktor für seine behauptete Abwendung zum Glauben vermochte der BF nicht glaubwürdig zu benennen. So erklärte er dazu im Laufe des Verfahrens, dass ihn der verpflichtende Religionsunterricht ab der Grundschule dazu gebracht habe. Ein auslösendes Ereignis bzw. ein Schlüsselerlebnis für seine Glaubensänderung konnte der BF nicht darlegen.

Zusammenfassend ist im Lichte der obigen Ausführungen und dargelegten vielfältigen Faktoren sohin nicht davon auszugehen, dass der BF sich aus ernsthafter innerer Überzeugung dem islamischen Glauben abgewendet hat, sondern ist vielmehr von einer behaupteten Abwendung dieser Religion aus asyltaktischen Gründen auszugehen.

Vielmehr spricht der in der mündlichen Verhandlung hervorgekommenen Eindruck des BF für keine substantiierte spirituelle Haltung, welche von einer Person, die sich aus freien Stücken einem neuen Glauben bzw. einem Nichtglauben, welcher aufgrund der in Österreich herrschenden Religionsfreiheit auch frei gelebt werden kann, zugewendet hat.

Von einer Glaubensausübung des BF im Rückkehrfall, wie sie in der Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid thematisiert wird, oder einer missionarischen Tätigkeit des BF, welche die Weitergabe von der Glaubenslehre, die Verkündung des Glaubens und die Bekehrung zu dem betreffenden Glauben beinhaltet, kann beim BF aufgrund der bisherigen Ausführungen nicht ausgegangen werden.

Die Ausführungen des BF zeigten, dass dieser im Falle einer Rückkehr nach Iran diesen Nichtglauben nicht in einer Form praktizieren wird, dass er deshalb in das Blickfeld der Behörden geraten wird oder er missionierend bzw. in einer herausgehobenen Position tätig sein wird.

Aus dem ausreisekausalen Vorbringen des BF ergibt sich nicht, dass dieser in politischer oder religiöser Hinsicht in irgendeiner Form auffällig geworden und in das Visier der iranischen Behörden geraten ist.

Überdies kann nicht davon ausgegangen werden, dass der iranische Staat sämtliche Aktivitäten iranischer Staatsbürger überwacht und dazu auch nicht die faktischen Möglichkeiten hat. Der BF hat den Herkunftsstaat nicht vorverfolgt verlassen, hat sich in keiner Weise exponiert und kann aufgrund des bisherigen Vorbringens des BF nicht davon ausgegangen werden, dass er im Rückkehrfall in den Fokus der iranischen Behörden geraten oder für diese von irgendeinem Interesse sein könnte.

Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die länderkundlichen Feststellungen zur Thematik exilpolitische Feststellungen und Apostasie/Konversion, welche insgesamt davon ausgehen, dass vor allem Aktivitäten, die als Angriff auf das System empfunden werden oder die islamischen Grundsätze in Frage stellen, im Fokus stehen; auch wird darin festgehalten, dass es einige Geistliche waren, die in der Vergangenheit im Iran verfolgt oder ermordet wurden, und zuvor im Ausland zum Christentum konvertiert waren. Bei der Person des BF handelt es sich jedoch nicht um einen Geistlichen.

Es lassen sich auch keine Anhaltspunkte dafür ableiten, dass der BF derart in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten wäre, sodass er unter Beobachtung steht, um ihn - im Falle der Rückkehr - wegen Abfalls vom Glauben ("Apostasie") zu belangen, was auch deren faktische Möglichkeiten bei weitem übersteigen würde.

Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass sowohl die Gründe für die Ausreise als auch die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe des BF, als unglaubwürdig zu qualifizieren waren.

Verkannt wird dabei auch nicht, dass der BF an psychischen Problemen leidet, diese aber keineswegs dazu geeignet sind, dass er als vulnerable Person gesehen wird, zumal den Angaben des BF zu entnehmen ist, dass er derzeit schon zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits über acht Monate keine Medikamente mehr gebraucht hat und seit der Verhandlung auch keine Unterlagen seitens des BF beim erkennenden Gericht eingelangt sind, die eine gegenteilige Annahme vermuten lassen.

3.4. Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den aktuellen angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus den zitierten Länderdokumenten, welche auf verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren.

Der BF trat diesen in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, sondern gab im Zuge der mündlichen Verhandlung an, diese zu kennen und verzichtete auf eine Stellungnahme. Es ist im Lichte der Länderfeststellungen nochmals festzuhalten, dass die Angaben des BF zu einem tatsächlichen Abfall vom Islam nicht glaubwürdig sind, er bislang nicht in das Blickfeld der iranischen Behörden geriet, weshalb ihm aus den dargelegten Gründen das Verhalten in Österreich auch nicht zum Nachteil gereicht; die seitens des BF angegebenen Aktivitäten können sohin auch nicht als identitätsstiftend für den BF erachtet werden. Überdies kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF aufgrund der dargelegten Gründe zu einer Missionstätigkeit im Iran in der Lage ist oder ein Interesse an derartigen Aktivitäten hat.

Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des BF machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann.

Jedenfalls handelt es sich bei den dem Verfahren zugrundegelegten Quellen um Berichte staatlicher oder staatsnaher Institutionen, denen aufgrund ihrer Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann.

Die in das Verfahren integrierten Länderinformationen wurden schließlich von der Staatendokumentation des BFA, zusammengestellt, deren Qualität ob der gesetzlichen Verpflichtung zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der gesammelten Tatsachen nach objektiven Kriterien (§ 5 Abs. 2 BFA-G) nicht in Zweifel gezogen wird.

Der BF ist weder in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat noch den länderkundlichen Feststellungen in der mündlichen Verhandlung, substantiiert entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage und zur speziellen Situation des BF im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Passagen des Länderinformationsblattes wurden ebenso wie die sonst vom Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung herangezogenen Unterlagen dem BF im Rahmen eines Parteiengehörs übermittelt und diesem die Möglichkeit eingeräumt, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Der BF ist diesen Erkenntnisquellen nicht entgegengetreten.

Nach der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2019 erfolgte zwar am 19.06.2020 eine erneute Aktualisierung des Länderinformationsblattes, doch ergeben sich daraus keine für den gegenständlichen Fall entscheidungswesentlichen Änderungen der Beurteilung der Lage im Iran. Die in der mündlichen Verhandlung besprochene Version des Länderinformationsblattes von Juni 2019 ist daher für den gegenständlichen Einzelfall nach wie vor hinreichend aktuell.

Wenn die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wird, ist darauf zu verweisen, dass eine solche am 07.11.2019 durchgeführt wurde.

3.5. Zur Frage einer allfälligen Doppelbestrafung

Dass der BF im Iran keiner maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt sein wird, war aus folgenden Gründen zu treffen:

3.5.1. Zunächst ist auf die einschlägigen und inhaltlich weiter ins Detail gehenden, zusätzlich in das Verfahren integrierten Feststellungen zur Doppelbestrafung, welche dem BF in der Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurden und denen der BF in der Verhandlung entgegengetreten ist, zu verweisen, aus denen in Summe kein reales Risiko einer tatsächlichen erneuten Bestrafung des BF abgeleitet werden kann, zumal es zwar in bestimmten Fallkonstellationen die theoretische Möglichkeit einer Doppelbestrafung gibt (vgl. Bericht UK und § 7 des iranischen Strafgesetzbuches), eine Mehrzahl von Quellen jedoch von der faktischen Unmöglichkeit der Doppelbestrafung berichten bzw. keine solchen Fällen bekannt sind.

Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich insbesondere bei dem Bericht des britischen Innenministeriums aus dem Jahr 2018 um eine staatliche Institution handelt, die jedenfalls zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet ist.

4. Rechtliche Beurteilung (Zu Spruchteil A):

 

4.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

4.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

4.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Nach Ansicht des erkennenden Richters sind im Falle des BF die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründen nicht gegeben.

Das ausreisekausale Vorbringen des BF und der von ihm geltend gemachte Nachfluchtgrund der Konversion war in seiner Gesamtheit – wie in der Beweiswürdigung detailliert ausgeführt - nicht als glaubwürdig zu qualifizieren, weshalb es auch nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 30.06.2005, Zahl: 2003/20/0544) ist zur Frage der Verfolgungsgefahr bei Iranern, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, maßgeblich, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsse, aus diesem Grunde mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (so schon im Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2001, Z1. 99/20/0550, ebenfalls VwGH vom 17.10.2002, Zahl: 2000/20/0102). In gleichem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 31.05.2001, Zl. 2001/20/0054, im Zusammenhang mit einer noch nicht erfolgten, aber beabsichtigten Konversion zum Ausdruck gebracht, dass für die Beurteilung des Asylanspruches maßgeblich sei, ob der Asylwerber in seinem Heimatstaat in der Lage war, eine von ihm gewählte Religion frei auszuüben, oder ob er bei Ausführung seines inneren Entschlusses, vom Islam abzufallen und zum Christentum überzutreten, mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse.

Nachdem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83 /eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte „forum internum" zu beschränken.

Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen so hin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83 /eg geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss so hin die öffentliche Ausübung (forum externum) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein.

Um von einer Asylrelevanz überhaupt ausgehen zu können, kommt es auf die Art der Ausübung des christlichen Glaubens im Iran an, sowie darauf, ob der Asylwerber bei der Ausübung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanter Gefährdung zu rechnen hat.

Es bedarf hinsichtlich einer etwaigen Gefährdung im Heimatland grundsätzlich der vollen richterlichen Überzeugung, dass jemand während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet aus ernsthafter, fester innerer Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten ist und für ihn dessen Ausübung auch bei angenommener Rückkehr eine besondere, identitätsprägende und unverzichtbare Bedeutung hat. Dazu genügt regelmäßig nicht, dass „ein Kläger in der mündlichen Verhandlung fragen zum Christentum fehlerfrei beantwortet, weshalb für eine Überzeugungsbildung prinzipiell alle Aspekte eines Falles in den Blick zu nehmen sind. Dazu können beispielsweise die Persönlichkeit und intellektuelle Disposition eines Ausländers, die Glaubhaftigkeit seines Vorfluchtvorbringens sowie der Zeitpunkt der Kontaktaufnahme zu einer christlichen Gemeinde in Relation zur Einreise in die Bundesrepublik und zum Datum der Asylantragsentscheidung zählen. Ebenfalls für die richterliche Überzeugungsbildung prinzipiell erkenntnisgeeignet sind das Selbstverständnis der christlichen Gemeinde bzw. die näheren Umstände ihrer Arbeit. So ist gerichtsbekannt, dass die Freie evangelische Gemeinde Nürnberg ein Treffpunkt iranischer Asylwerber ist, der durch Mund-zu Mund-Propaganda mitgeteilt wird“ (VG Ansbach, U vom 05.12.2014 –AN 1 K 14.30550 5565537 zu Iran; vergleichbar VG Gießen, U.v.11.12.2014 – 3K 1598/14.GLA 5737602 zu Iran; VG Frankfurt/M., U.v.24.09.2014 – 1 K3593/13.F.A. 5481537 zu Iran; VG Wiesbaden, U.v. 20.08.2014 – 2 K 1111/12. WI.A 5465041 zu Pakistan).

Bei der Prüfung, ob tatsächlich Verfolgungsgefahr gegeben ist, sind sowohl objektive als auch subjektive Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Es kommt nicht ausschließlich auf den erfolgten Glaubensübertritt an, da dieser allein in der Regel noch nicht zu einer begründeten Verfolgungsfurcht führt. Bei Antragstellern, die unverfolgt aus dem Herkunftsstaat ausreisen, wird daher eine doppelte Prognose unter Würdigung der Gesamtumstände vorgenommen. Zu berücksichtigen ist das zu erwartende Verhalten des Antragstellers in seinem Herkunftsstaat und die voraussichtliche Reaktion der Behörden oder anderer Akteure. Maßgeblich für diese doppelte Prognose sind jedoch nicht detaillierte Kenntnisse über die Konversionsreligion und spielen diese bei der Entscheidung eine untergeordnete Rolle.

Basis der doppelten Prognose ist die Ernsthaftigkeit des religiösen Engagements, das sich durch ein Verhalten ausdrückt. Bescheinigungen über die Art, den Umfang und die Dauerhaftigkeit der Beteiligung des Antragstellers an den Aktivitäten der jeweiligen Kirchengemeinde geben darüber Aufschluss und sind zu berücksichtigen. Für die Überzeugung werden stets alle Aspekte des jeweiligen Falles - sowohl subjektive als auch objektive- in den Blick genommen (Sarah Bega, 410/Ursula Gräfin Praschma, AL 4, Entscheiderbrief des BMF 5/2015).

Im Lichte der in das Verfahren integrierten Länderinformationen und auch der zitierten aktuellen Judikatur ist der Schluss zu ziehen, dass aus der lediglich formalen, bzw. zum Schein erfolgten Konversion zum christlichen Glauben bzw. eines Abfalls vom Islam - wie es in casu vorliegt - ohne des Vorliegens einer exponierten Tätigkeit wie etwa missionarischer Aktivitäten, keine asylrechtlich relevante Gefährdung resultiert.

Auch betreffend den in das Verfahren aufgenommenen Länderfeststellungen zufolge betreffen Repressionen jedoch vor allem missionierende Christen und sehen sich christliche Konvertiten aufgrund der Ausübung ihres Glaubens willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen ausgesetzt. Dass der BF, welcher nicht identitätsstiftend vom Islam abgefallen ist, unter diese Gruppe fällt, ist naturgemäß auszuschließen und kann auch umso weniger davon ausgegangen werden, dass es dem BF ein Anliegen ist, missionierend tätig zu sein bzw. ist dies zu verneinen.

Auch ist den Feststellungen zu entnehmen, dass Geistliche, welche im Iran in der Vergangenheit verfolgt oder ermordet wurden, im Ausland zum Christentum konvertiert waren. Beim BF handelt es sich jedoch um keinen Geistlichen, sondern um eine Person, welche informal vom Islam abgefallen ist, sodass daraus keine asylrelevante Gefährdung des BF abzuleiten ist.

Aus den Länderfeststellungen ist letztlich zu schließen, dass nur iranische Staatsangehörige, die sich als Folge ihrer missionarischen Betätigung für das Regime deutlich von der breiten Masse abheben (Kirchenführer, in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen), Gefahr laufen, dass sich die iranischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen.

Im Hinblick darauf, dass der iranische Staat nicht jegliche Tätigkeit seiner Staatsbürger verfolgen kann, muss sich sein Interesse auf Personen beschränken, die aufgrund ihrer exponierten Stellung, ihres Einflusses auf andere iranische Staatsbürger und eines herausragenden Engagements eine potentielle Gefahr für den ausschließlichen Machtanspruch des Regimes im Iran darstellen könnten.

Das Verhalten des BF, erweist sich aber nicht als derart markant, dass es geeignet erscheint, einen erhöhten Ermittlungsaufwand bei den iranischen Behörden auszulösen. Ein asylrelevantes Verfolgungsrisiko ist nach Ansicht des erkennenden Richters daher nicht gegeben.

Letztlich sei hervorgehoben, dass lt. den in das Verfahren integrierten aktuellen länderkundlichen Feststellungen selbst konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, für die iranischen Behörden nicht von Interesse sein werden (vgl. dazu auch EGMR, 19.12.2017, 60342/16 A. gg. die Schweiz – eine Konversion führt nur bei Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit zur Verfolgung im Iran: „...dass Konvertiten im Iran nur dann dem Risiko einer Misshandlung ausgesetzt sind, wenn sie durch die öffentliche Ausübung ihres Glaubens die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden erregen.“). Da der BF, wie in der Beweiswürdigung bereits festgehalten, keine außenwirksamen Akte setzen würde, gilt dies sinngemäß auch für ihn als Apostaten.

4.1.3. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall aufgrund der dargelegten Erwägungen zu verneinen.

Nach den getroffenen Feststellungen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass iranische Staatsangehörige, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.

4.1.4. In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und mangels des Vorliegens einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides abzuweisen.

4.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

4.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr („real risk“) – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

4.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind.

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Eine Gefährdung durch staatliche Behörden bloß aufgrund des Faktums der Rückkehr ist nicht ersichtlich (vgl. dazu die einschlägigen Länderfeststellungen), auch keine sonstige allgemeine Gefährdungslage durch Dritte.

Der BF ist in Österreich aber auch im Iran in keiner Weise öffentlich regimefeindlich aufgefallen und ist mangels Exponiertheit des BF auch nicht davon auszugehen, dass dieser seitens der iranischen Behörden in Österreich überwacht wird.

Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 20. September 2010, U 1863/09-12, unter Hinweis auf das im Vorabsatz erwähnte Urteil des EGMR, dass bei einer Rückkehr in den Iran bezüglich der Prüfung der Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung neben der zuvor erwähnten Berücksichtigung der angespannten Situation auch die speziellen Risiken bedacht werden müssen, denen Iraner ausgesetzt sind, wenn sie, ohne über Beweismittel für ihre legale Ausreise zu verfügen, in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssen. Auf Grund aktueller Länderberichte stehe fest, dass diese besonders leicht einer genauen Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Ausreise aus dem Iran unterzogen werden. Diesfalls wäre es wahrscheinlich, dass ein Iraner ohne gültige Ausreisepapiere die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen und seine Vergangenheit dabei offengelegt würde. Diese beiden Gesichtspunkte zusammen können dazu führen, dass die Ausweisung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat angesichts der gegenwärtigen Umstände eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung darstellt. Da der BF zur genannten VfGH-Judikatur ein unglaubwürdiges Vorbringen erstattet hat, ist er daher zu keinem Zeitpunkt ins Blickfeld des iranischen Staates geraten. Ebenfalls hat er den Iran nicht vorverfolgt verlassen und weil sein gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig zu werten ist, liegt letztlich keine Gefährdung vor.

Bei Gesamtschau des im gegenständlichen Verfahren festgestellten Sachverhaltes lässt sich keine Rückkehrgefährdung des BF erkennen, welche über die bloße Möglichkeit hinausgeht.

Nach den getroffenen Länderfeststellungen herrscht im Iran ferner nicht eine generell unsichere, von bewaffneten Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer der BF bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt werden würde.

Ferner ist die Grundversorgung sowie die medizinische Versorgung grundsätzlich gewährleistet und besteht den länderkundlichen Feststellungen zufolge auch die Möglichkeit der Beziehung von Sozialbeihilfen.

Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

Die aktuelle Lage im Iran stellt sich derzeit nicht so dar, dass nun bereits ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 3) gegeben ist. Vielmehr hat sich die innenpolitische Lage nach den Turbulenzen im Jahr 2009 wieder - zumindest oberflächlich - beruhigt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen.

Bei dem BF handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann und er verfügt im Herkunftsstaat auch über Angehörige (Eltern und Geschwister). Ebenso würden sich weitere weitschichtige Verwandte im Iran aufhalten. Es sind jedenfalls keine Gründe ersichtlich, warum er als Erwachsener im Iran keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können sollte bzw. im Falle von Anfangsschwierigkeiten keine Unterstützung durch seine Verwandten und Freunde finden würde, die ihn schon bei seiner Ausreise im Jahr 2016 unterstützt hätten.

Er ist im Iran aufgewachsen, hat dort zwölf Jahre die Schule besucht, hat 17 Jahre lang im Elektrobereich gearbeitet und aus dieser Tätigkeit seinen Unterhalt bestritten. Er wurde im Iran sozialisiert und es ist einem Mann im Alter von 38 Jahren auch durchaus zuzumuten, sich in einer neuen Umgebung innerhalb des Irans niederzulassen und sich dort eine Existenz aufzubauen. Der BF ist, abgesehen von seinen psychischen Beeinträchtigungen, die medikamentös behandelt wurden und ihn nicht mehr beeinträchtige, gesund und arbeitsfähig.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF weder in der Beschwerde den vom BFA zugrunde gelegten Länderberichten noch den in das Verfahren aufgenommenen Länderberichten zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Iran substantiiert entgegengetreten ist sowie nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

In diesem Zusammenhang verweist das Bundesverwaltungsgericht auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2009, 2008/19/0174, in dem die Schwelle einer Verletzung von Art 3 EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse verneint und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt wurde.

Es ist daher nicht ersichtlich, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr in den Iran dort die notdürftigste Lebensgrundlage fehlt. Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen ist die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet; Gegenteiliges wurde vom BF auch nicht dargetan. Er spricht jedenfalls die Sprache der Majoritätsbevölkerung Persisch. Der BF war vor seiner Ausreise im Elektrohandel tätig und hat davon seinen Lebensunterhalt bestritten. Aus der Reise des BF nach Österreich ist ersichtlich, dass er mobil und in der Lage ist, auch in einer für ihn fremden Umgebung sein Leben zu organisieren.

Wendet man die einschlägige Judikatur des EGMR auf den gegenständlichen Fall an, so kann das Bundesverwaltungsgericht in den gesundheitlichen Problemen des BF somit keinen Grund für ein Abschiebungshindernis erkennen.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 52a BFA-VG zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in den Iran gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Situation im Herkunftsstaat des BF schlechter ist als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. in Österreich, aus den Berichten geht aber keinesfalls hervor, dass sie dergestalt ist, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den BF im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

4.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung - § 57 AsylG sowie § 52 FPG):

4.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

4.3.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der BF befindet sich seit Mai 2019 im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

4.3.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehöriger der Republik Iran kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen und ebenso wenig nach dem AsylG zu.

4.3.4. Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

4.3.4.1. Insoweit der BF glaubwürdig angab, dass er in Österreich keine Familienangehörigen habe oder eine familienähnliche Beziehung führe, war nicht auf ein bestehendes Familienleben in Österreich näher einzugehen.

Gegenteiliges wurde dem Bundesverwaltungsgericht weder in der mündlichen Verhandlung noch bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses mitgeteilt. Gerade wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand wie etwa ihre familiären Verhältnisse handelt, besteht aber eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Ein entscheidungsrelevantes Familienleben des BF ist daher zu verneinen.

4.3.4.2. Zum Privatleben des BF in Österreich ist folgendes festzuhalten:

Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise im Mai 2016 ist als relativ kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass dieser vorerst bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein.

Die Interessen des BF werden ferner auch dadurch erheblich gemindert, dass sein Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers nämlich wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Zu verweisen ist im Zusammenhang mit dem bisherigen Aufenthalt des BF in Österreich zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet sowie auch auf das jüngste Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nr. 21878/06 (NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich), in welchem der EGMR im Rahmen der Interessensabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

Der BF übte bislang in Österreich keine ständige und erlaubte Beschäftigung aus, ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er lebt von der staatlichen Grundversorgung und konnte keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Der persönliche und familiäre Lebensmittelpunkt des BF liegt im Iran, wo seine Ehefrau und seine Geschwister leben. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Dies ergibt sich vorrangig aus der zum gegebenen Zeitpunkt noch relativ kurzen Aufenthaltsdauer von etwas mehr als vier Jahren. Der BF spricht die deutsche Sprache bestenfalls auf dem Niveau A1 und ist lediglich ein wenig gemeinnützig tätig geworden. Auch wenn er einige Integrationskurse besucht hat, überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung bei Weitem. Daher ist der Eingriff in das Privatleben des BF jedenfalls notwendig und verhältnismäßig. Eine Integrationswilligkeit des BF reicht bei der gegebenen Sachlage nicht für ein Überwiegen der privaten Interessen aus.

Der BF hat bezüglich seiner sprachlichen Integration dargelegt, dass diese als unterdurchschnittlich zu werten ist. Im Laufe des Verfahrens hat er auch keine weiteren Bescheinigungsmittel vorgelegt, aus denen hervorgeht, wodurch im konkreten Fall eine besondere Integration des BF gegeben sein soll. Daher sind besondere Tatsachen, die ein überdurchschnittliches Engagement zur Integration in Österreich gezeigt hätten, nicht hervorgekommen.

Gegen eine tiefergehende Integration spricht auch, dass der BF mit Urteil eines Landesgerichts wurde der BF am 24.05.2019 wegen § 28a Abs. 1 5.Fall SMG, § 27 Abs. 1 Z 1 2.Fall SMG, § 12 2.Fall StGB § 28 Abs. 1 2.Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt, verurteilt wurde. Selbst unter der Annahme, dass der BF nun mit den österreichischen Behörden kooperiert und er diese bei der Aufdeckung diverser Straftaten bezüglich Suchtgifthandel unterstützt, wirkt sich diese Verurteilung in der Interessenabwägung bezüglich des Ausspruchs einer Rückkehrentscheidung jedenfalls nicht zu Gunsten der privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet aus.

Im Lichte der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit und der relativ kurzen Zeit, in der er sich in Österreich aufhält, ist bezüglich einer möglichen Integration des BF bei diesen Punkten auch nichts zu gewinnen.

Es ist davon auszugehen, dass im Falle des BF schon aufgrund der zeitlichen Komponente und der dargelegten weiteren Faktoren naturgemäß nur ein geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf seinen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort Familienangehörigen und Freunde leben und der BF auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine Entwurzelung vom Herkunftsland stattgefunden hat und somit nach wie vor Bindungen des BF zum Iran bestehen. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan.

Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des BF am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

4.3.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

4.3.5.1. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

4.4. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zur (Un-)Zulässigkeit der Revision (Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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